Implantierbarer Ereignisrekorder

  • Hallo,

    hat jemand Erfahrung mit der stationären Abrechnung von implantierbaren Ereignisrekordern im Rahmen der Synkopenabklärung?

    Unsere Internisten möchten diese diagnostische Möglichkeit demnächst nutzen. Ich denke, die stationäre Behnandlungsnotwendigkeit ist kein Problem, da die Patienten zur Synkopenabklärung stationär behandlungsbedürftig sind. Mit einem RG von 1,9 scheint mir die resultierende F12Z zur Zeit recht gut vergütet, auch wenn man die Kosten für den Recorder berücksichtigt.

    Hatten Sie bisher Probleme mit Kostenträgern?

    Danke+Grüße

    AnLi

  • Guten Morgen AnLi,

    die Implantation der Ereignisrecorder gehört bei uns schon zum Standart.
    Ich gebe Ihnen recht, diese ist eigentlich gut vergütet.
    Probleme mit Kostenträgern hatten wir bisher nicht, allerdings wird bei uns nicht die Innere Abteilung mit der Implantation betraut sondern speziell zur Rhythmusabklärung und Eventrecorder-Implantation die Kardiologie unseres Hauses.
    Da sind auch unsere Spezialisten, die Ursachenforschung im Vorfeld betreiben.
    Einen schönen Tag!

    Willy

  • Danke für Ihre Antwort, Willy.
    Wir haben keine Kardiologie, nur eine allgemeine Innere Abteilung mit kardiologischem Oberarzt.
    Werden die Implantationen bei Ihnen im Haus stationär oder ambulant durchgeführt? Gleiche Frage für Explantation. Es gibt ja keinen passenden OPS im 115er Katalog.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Hallo AnLi,

    da vorangestellt oftmals eine Diagnostik mitteld Langzeit-EKG/Telemetrieüberwachung, Stressecho, Ergometrie u.s.w. erfolgt, läuft die Prozedur bisher als vollstationär. Aber auch in Anbetracht der oftmals schweren Nebendiagnosen ist eine ambulante Implantation nicht angezeigt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willy

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo AnLi,
    da war Willy auf meiner Seite!
    Zur Entfernung kodieren wir 5-378.0x. Das nur zur Ergänzung

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo Mikka,

    es gibt doch schon:

    5-378.07 Entfernung, Wechsel und Korrektur eines Herzschrittmachers und Defibrillators, Aggregatentfernung, Ereignis-Rekorder

    Der Hinweis im OPS sagt ja gerde, dass bei .0 der Typ anzugeben ist:
    \"Hinw.: Der Systemtyp ist für die Subkodes .0, .2 bis .8 in der 6. Stelle nach folgender Liste zu kodieren: 7 Ereignis-Rekorder\"

    Kein Grund für einen .X-Kode

    Viele Grüße

    Jannis

  • Hallo, danke für Ihre Antworten.

    Findet denn die Explantation auch stationär statt, und wenn ja, akzeptiert der MDK das? Den von Jannis angegebenen OPS habe ich nicht im 115er Katalog gefunden. Bleibt dann nur ein unspezifischer Kode wie \"Operationen am Rumpf\"!?

    Herzliche Grüße, AnLi

  • Hallo,

    die Implantation von Reveals erfolgt bei uns im Rahmen der Integrierten Versorgung durch eine Kardiologische Schwerpunktpraxis. Für eine Explantation im Rahmen (voll-)stationärer Versorgung würde mir auf Anhieb keine sachliche medizinische Begründung einfallen.

    Freundliche Grüsse von der Saale!

  • Hallo miteinander,

    ich möchte diesen Thread nochmal aufwärmen mit folgender Problematik:
    - Formulierung der Fußnote des NUB 88 (2009)

    Das INEK schreibt:
    \"Status 1: bei einzeitiger Implantation im Rahmen eines Herzeingriffs bei durchgeführter Ablation,
    Status 2: bei anderen Indikationen\"

    Nun stellen sich mir und unserem Rhythmologen folgende Fragen:

    Für uns sind bei eindeutig geforderter Indikation Vorhofflimmern unklar:

    1. wieso noch die Anmerkung, dass bei anderen Indikationen - außer dem Vorhofflimmern ? - Status 2, oder bezieht sich das auf die Bedingung des Status 1, was aber eigentlich keine Indikation im engeren Sinne darstellt.

    2. Bedingungen des Status 1 beinhalten:
    unzweifelhaft, dass Indikation für den Rekorder das VHF sein muss;
    weiter unstrittig, dass ein einzeitiges Implantieren bei einem Herzeingriff vorliegen muss.

    Aber versteht das Inek hier unter Hereingriff? : eine \"echte\" Herzoperation also Klappe, Bypass etc.- also Kardiochirurgie- oder auch einen interventionelle \"Operation\"- also ASD Schirmchenverschluß oder Koronarangioplastie.. oder die endovasculäre Ablation..?
    In welchem Zusammenhang steht die Ablation in der Bedingung - muss sie überhaupt durchgeführt sein oder einzeitig mit der Implantation des Rekorders oder der Herzoperation?

    3. Inwieweit ist eine stationäre Durchführung zur isolierten Implantation gerechtfertigt- Möglichkeiten der ambulanten Abrechnung gibt es nicht - weder im AOP-Katalog, noch in EBM oder GOÄ? Der Eingriff an sich ist weniger aufwendig als eine Schrittmacherimplantation.


    Da ja die NUB dazu da sind zusätzliche Kosten außerhalb der DRG abzufangen, ist die \"1\" ja nur dann gerechtfertigt, wenn dies in der DRG nicht abgebildet ist.

    Also ist die isolierte Implantation durch die Schrittmacher-DRG (F12H) abgegolten und die NUB Abrechnung nicht erforderlich. Auch bei kardialer Diagnostik plus Recorder folgt eine F12F also noch besser als F12H.

    Die alleinige Ablation führt in die F50D mit Ereignisrekorder in die F12H.

    Meine Anfrage an das Inek war zunächst erfolglos, Telefonat verwies auf andere Abteilung, dort wieder keine Reaktion auf Mail.

    Bin gespannt auf Ihre Meinungen.

    Uwe Neiser


  • Hallo vorm Wochenende,

    ich wäre wirklich an einigen Anregungen interessiert.
    Ist das Thema für alle klar oder unwichtig, da keiner das Gerät einbaut?
    Oder hab´ich alle mit dem Text erschlagen? :)

    Schönes Wochenende.

    Uwe Neiser