Alles anzeigenHallo,
bitte beachten Sie das BSG Urteil vom 17.9.2013 B1 KR 21/12
" Eine vorstationäre Behandlung sei hingegen regelmäßig nicht objektiv erforderlich, wenn stattdessen vertragsärztliche Versorgung ausreichend ist"Hallo,
"vertragsärztlich" ist doch aber nicht AOP? AOP ist ambulant am Krankenhaus und betrifft nicht den KV-Sektor oder sehe ich das falsch? Es geht ja nicht um Leistungen im Rahmen einer ambulanten Ermächtigung?
Somit dürfte doch vorstationär vor AOP dich angrechnet werden.
MfG
rokka
Ich denke doch, dass die Abschnitte 2 und 3 des AOP-Kataloges vertragsärztliche Versorgung darstellen.
Abschnitt 1 ist Krankenhäusern vorbehalten.