vorstationär und ambulante OP

  • Ich denke doch, dass die Abschnitte 2 und 3 des AOP-Kataloges vertragsärztliche Versorgung darstellen.
    Abschnitt 1 ist Krankenhäusern vorbehalten.

  • Also meines Erachtens und meiner bisherigen Erfahrung nach gelten die Abschnitte 2 +3 des AOP Kataloges ebenfalls für Krankenhäuser.

    Bei Niedergelassenen Ärzten gilt der Anhang 2 des EBM ( OPS Codes etc.. ). Dort sind fast alle als Ambulantes Operieren aufgelistet.

    Wir erbringen nämlich als Krankenhaus auch Leistungen nach Abschnitt 2 +3 ( 3 eher seltener ).

    In den Umsetzungshinweisen zum Ambulanten Operieren von der DKG steht folgendes -

    Zitat:" wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär

    aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Massgabe der Bundespflegesatzverordnung oder des Krankenhausentgeltgesetzes.

    Bei vorstationär gilt ja wohl Bundespflegesatz oder Krankenhausentgelt. - Aus der Erfahrung - wenn auch noch gleiche Diagnose- wird vorstationäre Behandlung und Ambulante Behandlung abgelehnt ( s. auch Wirtschaftlichkeitsgebot - Urteil BSG ).

    Also denke ich - das dürfte schwer werden .....

    R.E.

  • Hallo,

    das BSG sagte dazu einmal "ja" (Link).

    Rz. 14: "c) Entgegen der Auffassung des LSG war ein Anspruch auf Vergütung vorstationärer Behandlung abrechenbar, soweit seine übrigen Entstehungsvoraussetzungen erfüllt waren. Die Abrechenbarkeit ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich an die vorstationäre Behandlung eine ambulante Operation nach Maßgabe des § 115b SGB V anschließt (vgl bereits BSG SozR 4-2500 § 115a Nr 5, RdNr 8). Eine vorstationäre Behandlung ist zwar im Falle einer stationären Behandlung neben der zu vergütenden Fallpauschale nicht gesondert berechenbar (§ 8 Abs 2 S 3 Nr 4 KHEntgG). Eine entsprechende gesetzliche Ausschlussregelung gibt es für den Vergütungsanspruch wegen vorstationärer Behandlung bei nachfolgender ambulanter Operation aber nicht".

  • Hallo,

    die Frage stellt sich aber: wenn AOP Möglich, war dann vorstationär im KH nötig oder hätte hier vertragsärztliche Versorgung ausgereicht?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    diese Frage ist sicher berechtigt, und die Antwort ist nur fallindividuell möglich (wie auch sonst bei einer Frage nach primärer Fehlbelegung).

    §115a Abs. 1 Nr. 1 heißt ja „die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) “ (Link).

    Wäre also je nach Konstellation möglich.

    Aber das kann man natürlich nicht zu einem Regelfall machen.