Hallo ins Forum,
ich sehe die Sache eigentlich noch viel kritischer.
In der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte der Bundesärztekammer gibt es den § 29, der in allen Berufsordnungen der Landesärztekammern umgesetzt wurde.
Hier steht im Absatz (1) u. a. "Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen einer Ärztin oder eines Arztes sowie herabsetzende Äußerungen sind berufswidrig." und im Absatz (4) " In Gegenwart von Patientinnen und Patienten oder anderen Personen sind Beanstandungen der ärztlichen Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen zu unterlassen. "
Wenn ich als Arzt also in Umsetzung des BSG-Urteils die Behandlung des Patienten ablehne, hat das im Fall von gesundheitlichen Spätfolgen nicht nur haftungsrechtliche Konsequenzen.
Wenn ich den Patienten zurück zum Vertragsarzt schicke und ihm das nach BSG-Urteil damit begründe, dass sein Hausarzt pflichtwidrig die notwendige vertragsärztliche Diagnostik nicht ausgeschöpft hat, verstoße ich gegen die ärztliche Berufsordnung.
Das BSG-Urteil könnte damit für den Arzt, der es umsetzt, die Einleitung eines berufsrechtliche Verfahrens bedeuten.
Ist das vom BSG nun schon fahrlässige Aufforderung zum Rechtsverstoß? Ich bin kein Jurist. Aber vielleicht sollten sich die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern des Sachverhaltes mal annehmen.
Wir können uns als Ärzte doch, auch wenn es das BSG ist, nicht alles gefallen lassen.
Viele Grüße
MC1