Unterjähriger Preiswechsel Basisentgeltwert (BEW) bei PEPP Fällen

  • Hallo liebes Forum,
    trotz meiner Recherchen konnte ich folgende Frage nicht klar beantworten.
    Wie ist damit umzugehen, wenn eine neuer unterjähriger Basisentgeltwert (BEW) vereinbart wird? Z.B. wurde zum 01.01.2014 ein BEW vereinbart, um zum 01.09.2014 ein neuer.
    Müssen dann alle Überlieger über den 01.09.2014 liegen ab dem 01.09. mit dem neuen BEW abgerechnet werden, analog wie im alten System bei Basis- und Abteilungspflegesätzen?

    Dagegegen sprechen:
    §3 Abs. 3 BPflV: Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.
    und §15 BPflV: Die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte und sonstigen Entgelte werden in der für das Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuellen Höhe vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben.
    Ich hoffe, jemand kann mir zu diesem Thema gesetzliche Grundlagen oder Empfehlungen geben.
    Vielen Dank.

  • Guten Morgen Lux2014,

    bei uns hat sich der Basisentgeltwert zum 01.08.2014 geändert, und es war bei uns zunächst ebenfalls nicht klar, wie mit den "Überlieger"-Fällen umzugehen ist, da die Regelungen in der PEPPV nicht eindeutig ist.

    Ergebnis der Abstimmungen mit den Krankenkassen ist, dass bei uns für alle Fälle der neue Basisentgeltwert gilt, auch für die "Überlieger" zum Stichtag. Es wird also die gleiche Regelung angewendet wie auch beim Jahreswechsel.

    Das Thema ist der Selbstverwaltung ebenfalls bekannt, und die bei uns vereinbarte Variante entspricht nach meinem Kenntnisstand auch der dortigen Empfehlung, auch wenn ich dazu leider nichts Schriftliches habe.

    Gruß,

    M. Klee

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe das ist keine zu dumme Frage, aber warum hat sich der Basisentgeltwert unterjährig geändert? Ich dachte der wird für das ganze Kalenderjahr verhandelt?

    Grüße
    helmutwg

  • Hallo zusammen,

    in den "Ergänzenden Fallbeispielen zur PEPP-V 2014" vom 11.11.2013 findet sich als 2. Fallbeispiel ein Jahresüberlieger.
    Hier wird dargestellt, dass ab Beginn eines neuen Vereinbarungszeitraums der neue BEW anzuwenden ist (ggf. also auch mitten im laufenden Fall).

    Viele Grüße - NV

  • Guten Morgen,

    helmutwg: Der Basisentgeltwert ändert sich dann unterjährig, wenn erst unterjährig verhandelt wird bzw. erst unterjährig eine Genehmigung des Verhandlungsergebnisses mit den Krankenkassen erfolgt.

    NuxVomica: Das Problem war, dass es eben nur ein Beispiel für einen Wechsel des Basisentgeltwerts zum Jahreswechsel gab. Der unterjährige Wechsel war damit nicht eindeutig definiert.

    Für 2015 findet sich jetzt aber eine eindeutige Aussage in den Klarstellungen:

    5. Anzuwendender Basisentgeltwert ab Jahresbeginn oder bei unterjähriger Genehmigung des Krankenhausbudgets

    Bei Jahresüberliegern sind die Berechnungstage des neuen Kalenderjahres für mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte mit dem für das neue Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuellen Basisentgeltwert abzurechnen. Bei unterjähriger Genehmigung des Krankenhausbudgets sind die Berechnungstage für mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte ab dem Tag des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung 2015 mit dem neuen genehmigten krankenhausindividuellen „Zahlbasisentgeltwert“ abzurechnen.

    Viele Grüße,

    M. Klee

  • Hallo MKlee,

    ich möchte nochmal die Frage von Helmutwg aufgreifen:

    Im Fallbeispiel steht das zwei BEW vereinbart wurden, zum 01.01.2014 und zum 01.09.2014. Eine unterjährige Verhandlung ist logisch, aber es hört sich nach zwei Vereinbarungen pro einem Jahr an. Wie kann das sein?

    Freundliche Grüße,

    Steffi

  • Hallo Steffi2,

    eine "doppelte" Vereinbarung im Sinne von zwei Verhandlungen für ein Jahr ist mir nicht bekannt.

    Es wird jedoch im Rahmen der Verhandlung z.B. für 2013 ein sogenannter "BEW ohne Ausgleiche und Ausgleichsbeträge aus Berichtigungen" vereinbart, der dann ab dem 01.01.2014 gilt. Dieser resultiert aber, wie gesagt, noch aus der 2013er Verhandlung.

    Wenn dann unterjährig für 2014 verhandelt wird, wechselt nochmal unterjährig der Preis.

    Gruß,

    M. Klee

  • Hallo MKlee,

    ja, so war es gemeint: i.R. der Verhandlung für 2013 wurde der BEW verhandelt, der ab 01.01.2014 galt und in 2014 erfolgte dann unterjährig ein Preiswechsel aufgrund einer neuen Verhandlung.

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung, auch mit dem Verweis auf die PEPPV 2015.

    Gruß,
    Lux2014

  • Guten Tag,

    beachten Sie bitte im Kontext dieser Diskussion ein Gemeinsames Rundschreiben der Vertragsparteien auf Bundesebene mit Hinweisen zur Abrechnung des krankenhausindividuellen "Zahlbasisentgeltwerts" bei unterjähriger Genehmigung des Krankenhausbudgets für den Vereinbarungszeitraum 2014 vom 02.10.2014. Dieses finden Sie hier.

    MfG,

    ck-pku