Hallo liebes Forum,
trotz meiner Recherchen konnte ich folgende Frage nicht klar beantworten.
Wie ist damit umzugehen, wenn eine neuer unterjähriger Basisentgeltwert (BEW) vereinbart wird? Z.B. wurde zum 01.01.2014 ein BEW vereinbart, um zum 01.09.2014 ein neuer.
Müssen dann alle Überlieger über den 01.09.2014 liegen ab dem 01.09. mit dem neuen BEW abgerechnet werden, analog wie im alten System bei Basis- und Abteilungspflegesätzen?
Dagegegen sprechen:
§3 Abs. 3 BPflV: Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.
und §15 BPflV: Die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte und sonstigen Entgelte werden in der für das Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuellen Höhe vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben.
Ich hoffe, jemand kann mir zu diesem Thema gesetzliche Grundlagen oder Empfehlungen geben.
Vielen Dank.