Hallo zusammen!
Wie ist der Absatz 5 § 2 der Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015 zu verstehen? "Für Patienten, die im Jahr 2015 aufgenommen werden, gilt bei Wiederaufnahme ab dem 01. Januar 2015 abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Frist von 6 Kalendertagen." Bezieht sich das nur auf die Aufnahmen im Januar? Aber wieso steht dann ab dem 01. Januar?
Viele Grüße