Hallo zusammen,
gibt es in anderen Häusern bereits Erfahrungen zu diesen beiden Intensivmerkmalen:
„Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen“ bei richterlich untergebrachten Patienten
In einem MDK-Gutachten wurde die Notwendigkeit des Einsatzes von individuellen besonderen Sicherungsmaßnahmen angezweifelt, da der richterlich untergebrachte Patient einen Gruppenausgang mit mehreren Patienten mit Personalbegleitung angeordnet bekam.
Nach den Ausführungen des Unterbringungsgesetzes ist das Krankenhaus verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Betroffenen sich der Unterbringung nicht entziehen können.
Nach unserer Auffassung sind hierzu entsprechende bauliche Voraussetzungen (geschlossene Station) aber auch eine entsprechende Aufsichtspflicht zu schaffen. Letztere ist nur durch einen erhöhten personellen Aufwand zu realisieren. Der hiermit verbundene erhöhte Personalaufwand stellt meiner Ansicht nach eine individuelle besondere Sicherungsmaßnahme bei richterlich untergebrachten Patienten dar.
„Akute Selbstgefährdung durch fehlende Orientierung oder Realitätsverkennung“
Bedeutet dieser Punkt, dass im konkreten Einzelfall beobachtete akute Gefahrenmomente dokumentiert werden müssen. Also dass beispielsweise ein verwirrter Patient weggelaufen ist und aufwendig gesucht werden musste, weil er nicht zurück gefunden hat. Oder der akut psychotische Patient, welcher sich so bedroht fühlt, dass er Mitpatienten angegriffen hat.
Oder reicht die Möglichkeit, dass jederzeit ein schadenstiftendes Ereignis mit hieraus resultierender potentieller Gefährdung für den Patienten selbst oder andere, um das Kriterium codieren zu können?