Schlaflabor ohne Apnoe

  • Liebe Kollegen,

    was passiert in den DRG-abrechnenden Häusern eigentlich mit den Schlaflaborpatienten, die kein Schlafapnoesyndrom haben?

    Nur die G47.3 (SAS) führt nämlich in die gleichnamige DRG, RG=0,16

    Der Ausschluß ergibt ganz andere Relativgewichte, die allesamt über 0,16 liegen:

    R06.5 Mundatmung (=Schnarchen): DRG D66B, RG 0,614
    G47.0 Insomnie: DRG U60Z, RG 0,168
    E66.2 Adipositas mit alv. Hypoventilation: DRG K62C, RG 0,549
    G47.4 Narkolepsie: DRG B81B, RG 0,737
    Z03.8 Beobachtg bei sonst. Verdachtsfällen: DRG Z64B, RG 0,595

    Zudem ist die U60Z noch eine psychiatrische DRG :angry:

    Was sagen die Kassen?

    Jan Haberkorn
    Internist/Medizincontroller
    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln

  • Guten Morgen!

    Alle die Patienten,die nicht die G47.3 als HD im Schlaflabor haben, fallen den Kassen natürlich gleich auf und werden hinterfragt.Wenn wir die G47.3 ausgeschlossen haben gibt es aber bis jetzt !!!! noch keine Schwierigkeiten mit der Abrechnung.Oft werden bei diesen Fällen die Nebendiagnosen dann genaustens unter die Lupe genommen.

    Gruß Attila:rotate:

  • Hallo Herr Haberkorn,
    dieser Irrsinn mit den höheren RGs bei gleichem Aufwand, nur wenn man die Diagnose Schlafapnoe aussschließt, ist ja systemimmanent.
    Im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen hatten wir die Thematik schon vorab besprochen und darauf hingewiesen, es wurde soweit akzeptiert.
    Wir kodieren die Z03.8 dann immer als ND.
    Ich habe schon viele interessante Telefonate zu diesem Thema gehabt, Fakt ist aber, dass Sie und wir korrekt kodieren. Und den Gruppierungsalgorhythmus haben wir beide nicht erfunden.
    Sicher muss es hier demnächste eine Änderung geben, oder?


    --
    Dr. J. Cramer
    Diakoniekrankenhaus Alten Eichen, Hamburg

    Dr. J. Cramer
    AGAPLESION Diakonieklinikum Hamburg

  • Hallo Forum,

    Wir rechnen im Moment in diesen Fällen die aufgrund der korrekten Kodierung errechneten höheren DRGs ab, was von Kassenseite natürlich zu Rückfragen führt. Zwei dieser Fälle sind mittlerweile beim MDK Hessen zur Begutachtung. Wir sind sehr gespannt. Wenn eins der Gutachten da ist werde ich das Ergebnis mitteilen.

    Eine Rückfrage des ersten Falls bezüglich der korrekten Kodierung und Eingruppierung beim IneK hat unsere Darstellung bestätigt.

    Im übrigen: das System ist ja lernend!

    Mit freundlichen Grüßen

    P. Möckel

  • An dieser Stelle möchte ich nochmals meine Frage nach der Maskenbeatmung auf der Normalstation stellen, die mir bislang nur einmal beantwortet wurde und ich mittlerweile wieder andere Meinungen gehört habe.
    Folgende Fälle:
    1. Patient auf ITS beatmet, tracheotomiert, auf CPAP oder BIPAP "entwöhnt" und nun auf Normalstation stundenweise am Gerät über Tracheostoma, später Maske: alle Zeiten addieren?
    2. Patient mit chron. resp. Insuff. und COPD auf Normalstation, hier Maske angepasst und auf "Heimbeatmung" eingestellt, zwischenzeitlich auch im Schlaflabor "ausgemessen": alle Zeiten addieren+Anpassung der Maske?
    3. dieser Patient kommt wieder zur Kontrolle, ohne Probleme bedient er sein Gerät selbst: nur Abhängigkeit vom Respirator codieren?
    4. dieser Patient kommt wieder, da er nicht mehr zurecht kommt, Maske muss neu angepasst werden, Maschine neu eingestellt und neue Messungen müssen erfolgen (alles auf Normalstation): jetzt alles codieren +Beatmungszeit??
    Oder wie denn nun? :no:
    Viele Grüße und Danke für die eventuelle Aufklärung!

    megk
    FS Au.I., DRG-Beauftragte

  • Hallo, hier bin ich nochmal, und noch immer äußerst ratlos. :no: Scheinbar kann mirr keiner helfen, oder stelle ich die Fagen falsch?
    Auch bei DRG-Muenster habe ich nur eine unbefriedigende Antwort erhalten, die meine eigentlichen Fragen nicht beantwortet.
    Will´s denn nun mal jemand versuchen. Andere Häuser werden doch auch solche Patienten haben, oder gibts die nur in "Leiptsch"?

    MfG megk
    FS A/I, DRG-Beauftragte

  • Hallo MegK,

    dann will ich mal den Anfang zur Maskenbeatmung machen:

    Die Definition der Beatmung 1001b sagt, die künstliche Beatmung sei dauerhaft, die Beatmungszeit zählt bis zur endgültigen Entwöhnung. Daher ist eine intermittierende (Masken-)Beatmung nach Entwöhnung (s. Beispiel) auf der Normalstation schonmal kritisch, es sei denn, sie zählt bei Ihnen noch zur Entwöhnung...

    Die DKR sagen auch, daß die Maskenbeatmung bei intensivmedizinisch versorgten Patienten erfolgen kann. Auch da scheint mir Ihr Patient auf Normalstation nicht wirklich passend.

    Daher glaube ich nicht, daß die intermittierende Maskenbeatmung Ihres Patienten auf Normalstation zur Beatmungszeit zählen sollte.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke


    --
    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke
    Arzt für Dermatologie / Allergologie
    Medizincontroller
    Herzzentrum Göttingen
    http://www.herzzentrum-goettingen.de

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  • Ach ja: Denken Sie bei CPAP an den entsprechenden Absatz der 1001b.

    V. Blaschke

    --
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  • Danke für den Hinweis, aber die Kodierrichtlinien sind an dieser Stelle bei mit schon ganz "dünn"-gelesen! Je öfter ich den Text studiere, um so ungenauer wird die Sache. Wenn man es genau sieht, wird über die Maskenbeatmung auf der Normalstation eigentlich gar nichts gesagt. Ich habe bei der gleichen Frage an anderer Stelle den Hinweis bekommen, dass andere Häuser die Station unberücksichtigt lassen. Auch werden bei uns Patienten von der ITS mit Beatmung in der Entwöhnungsphase (mit Maske oder CPAP über Tracheostoma) auf die pulm. Normalstation verlegt. Hierbei handelt es sich nicht um Schlafapnoepatienten. Dann müsste die Zählung der Gesamtbeatmungszeit and der Tür der ITS ja aufhören? Das Weaning ist hier aber nicht beendet. Vielleicht wird der Patient auch weiter mit Beatmung leben müssen. Wie dann?
    MFG megk

  • Nein, wenn die Maske Teil der Entwöhnung ist und der Patient damit auf die Normalstation verlegt wird, würde für mich dies zur Beatmungszeit zählen.

    Das mit der ITS ist wohl so gemeint, daß es darauf ankommt, daß der Patient beamtungspflichtig ist und alternativ zur Intubation auch eine Maskenbeatmung durchgeführt werden kann.

    Ist denn die intermittierende Beatmung auf Normalstation ebenfalls im Sinne einer "Beatmungspflichtigkeit" zu sehen? Würden Sie den Patienten alternativ intubieren? Wenn nicht, dann denke ich, sollte diese Maskenbeatmung nicht zur Beatmungszeit zählen.

    Aber Sie haben recht, die DKR sind in vielen Dingen arg diffus und wälzen die Verantwortung gnadenlos auf den Arzt. Auf der anderen Seite: Wollen wir wirklich einen zentnerschweren Wälzer, in dem alles bis ins kleinste Detail reguliert ist?

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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  • Hallo Forum,

    Nochmal zu den Patienten, die kein Schlafapnoesyndrom haben.
    Mittlerweile wurden bei uns zwei Fälle "Ausschluß einer Schlafapnoe" durch den MDK Hessen geprüft.

    In beiden Fällen wurden die Patienten nach vorherigem Screening wegen des Verdachts auf eine Schlafapnoe eingewiesen, die dann nicht bestätigt wurde.

    Im ersten Fall wurde die Hauptdiagnose R06.3 (Cheyne-Stokes-Atmung)bestätigt, es ergibt sich bei bestehenden Nebendiagnosen die von uns abgerechnete DRG E67A.

    Im zweiten Fall wurde die Hauptdiagnose R06.5 (Mundatmung) in die Diagnose R06.8 (sonstige u.n.n.bez. Störung der Atmung) geändert, die durch uns abgerechnete DRG D66B ändert sich dadurch zur DRG E67C, jeweils mit Abschlag.

    Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt. Da es sich um eine Aktenprüfung im Haus handelt, habe ich die schriftlichen Gutachten noch nicht.

    Viele Grüsse

    P. Möckel