Der MDK Prüfer hat in einem konkreten Fall bemängelt, dass eine vor Kontrastmittelgabe indizierte Nephroprotektion nicht leitliniengerecht durchgeführt worden sei. Die dadurch verlängerte Behandlung nach Kontrastmittelgabe wurde um 2 Tage gekürzt.
In dem konkreten Fall ist der Vorwurf nicht haltbar, da eine adäquate Vorwässerung durchgeführt wurde und entsprechend dokumentiert ist.
Unabhängig von dem konkreten Fall, ist die gezielte Prüfung auf einen möglichen Behandlungsfehler und die dadurch begründete "Bestrafung" durch Kürzung der vergüteten Verweildauer durch den MDK Gutachter im Rahmen der Abrechnungsprüfung zulässig und vom Gesetzgeber gewollt?
Man könnte dieses unendlich weiterspinnen und demnächst die Verweildauer kürzen, weil nicht sofort auf einen CRP Anstieg reagiert wurde und das Antibiotikum zu spät begonnen wurde etc. etc. etc....