Hallo Medman2,
Ein klares Ja zu Ihrer Frage: Ich hätte als Krankenhaus bereits nur auf die Frage nach der DRG die notwendigen Unterlagen zum Beleg der DRG geschickt, auf jeden Fall aber alle Belege zu den ND.
Hallo Herr Breitmeier,
offen gesagt, ich weiß nicht, welche Frage Sie meinen.
Mit Verlaub, "die notwendigen Unterlagen zum Beleg der DRG, auf jeden Fall aber alle Belege zu den ND" zeigt, wie wenig konkret die Frage nach der DRG im Hinblick auf den Prüfgegenstand ist. Das kann man konkreter ausdrücken.
„KKn sind jederzeit berechtigt, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf bestehende Leistungsverweigerungsrechte oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen ... Das Risiko wäre mir zu groß, als dass ich mich auf Spitzfindigkeiten bei der Auswahl der Unterlagen einlassen würde."
Unverändert unstrittig ist die Berechtigung der KK zur Überprüfung der Abrechnung, hier übrigens nach § 275 SGB V.
Es geht hier nicht darum, dass das KH mit Spitzfindigkeiten die Ansprüche der KK unterlaufen will. Es geht darum, dass das KH die Prüfmitteilung der KK anders verstanden hat, als diese sie gemeint hat und - so vermute ich zumindest - der Einwand erhoben wird, dass keine Unterlagen zur strittig gestellten J91 ein-/nachgereicht werden dürfen.
Vielleicht kann Pfeffi155 dazu etwas erläutern. Nicht dass wir am Problem vorbei diskutieren.
Viele Grüße
Medman2