Hallo liebe Forumsteilnehmer,
so wie ich § 8 und § 9 der PrüfvV verstehe, kann das Krankenhaus erst nach Erhalt der Entscheidung der Krankenkasse bei einem negativen Gutachten des MDK's widersprechen, und ab diesem Zeitpunkt beginnt das 6-wöchige Nachverfahren . Ist das so richtig?
Oder ist die Versendung des MDK-Gutachtens als Mitteilung der Krankenkasse zu verstehen ( in Vertretung) und somit der Zeitpunkt, zu dem das Krankenhaus einem negativem MDK-Gutachten widersprechen kann, d.h. der Beginn des 6-wöchigen Nachverfahrens?
Ist das "Nachverfahren" gleichbedeutend mit "Wiederspruchsverfahren".
Kann mir jemand zu mehr Klarheit verhelfen. Das wäre super.
Achilles