Wiederaufnahme und Verwandtes

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von may:

    ......" Solche Frage(n) stellt normalerweise der MDK"

    Stimmt, solche, und zwar genau solche Fragen bin ich vom MDK gewohnt, weil auch dieser nicht genau das liest was ich zuvor geschrieben habe!


    May


    Sehr geehrter Herr Kollege May,


    auch ich habe den Eindruck, daß in dem geschilderten Fall „etwas“ nicht stimmt.
    Dabei ist es letztendlich unwesentlich, ob es sich um eine Belegabteilung handelte.

    Die Art und Weise, wie Ihre Antwort formuliert ist , ist für mich auch ein Indiz, daß hier nicht alle Fakten auf dem Tisch liegen...


    Zitat

    1. Aufenthalt:
    27.-28.5.03
    HD: M17.1 (Knie-Tep geplant)
    ND: E11.81 (neu aufgetretener D.M. entgleist unmittelbar prä. OP)

    May


    Zitat


    Original von may:

    Der Patient war erstmals am OP-Tag, das ist der 2. stat. Tag, entgleist (BZ 7:00 Uhr: 345 U)!

    May


    Am OP Tag wird um 7 Uhr ein BZ bestimmt, das deutet auf eine Anordnung vom Vortag.
    Wie war denn der BZ Wert am Aufnahmetag?

    Ein Patient mit einem neu auftretenden Diabetes und BZ von 345 wird von Ihnen noch am gleichen Tag aus stationärer in hausärztliche Behandlung entlassen .....

    Auch das verstehe ich (!) nicht.


    Schöne Grüße

    Eberhard Rembs

  • Sehr geehrter Herr Rembs,

    ich versichere Ihnen, es stimmt schon alles. Bei der prä.OP Diagnostik am Aufnahmetag fiel "kein" DM-verdächtiger BZ auf, am Morgen der OP zeigte der Pat. aber eine auffällige Kreislaufsymptomatik, Blutzuckerschnelltest, daraufhin internistisches Konsil durch den hausärztlichen Internisten des Patienten. Dieser erklärte sich dazu bereit den Patienten ambulant weiterzubehandeln. Daraufhin erfolgte die Entlassung.

    So jetzt aber nochmals zu meiner ursprünglichen Fragestellung.

    Kann man den ersten Aufenthalt wirklich, abrechnungstechnisch, unabhängig vom 2. Aufenthalt sehen?

    Natürlich wurde der Wiederaufnahmetermin, von meiner Seite vorsätzlich, außerhalb der OGVD der DRG I69C von 19 Tagen gewählt. Da es sich aber um eine geplante Abrechnung nach I04B handelt, könnte man sich ja, unter Betrachtung des gesamten Falles, von Seiten der Krankenkasse dazu entscheiden, die OGVD dementsprechend bei 33 Tagen anzusetzen, denn bezüglich der I69C fand ja gar keine Behandlung statt.
    Ich gehe aber davon aus, dass es dafür keine rechtliche Grundlage gibt und daher die getrennte Abrehnung der richtige Weg ist.

    May

  • Hallo Herr May

    Nach dieser Falldarstellung (inkl. Verweildauerkonstrukt) kann es nur bei der Anwort von Herrn Konzelmann bleiben. (2 DRG's)

    Herr Rembs würde sagen....

    .....(es bleiben) interessante Fragen (zu Themen wie DMP, AEP, EBM..)

    Bin mal gespannt wann und in welchem Zusammenhang wir uns einer solchen Fallkostellation nochmal stellen müssen.

    Grüsse nach L. im Norden
    aus G. im Westen
    --
    Michael Kilian

    Michael Kilian

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Zitat


    Original von may:

    ....... Bei der prä.OP Diagnostik am Aufnahmetag fiel "kein" DM-verdächtiger BZ auf, ...
    ... internistisches Konsil ....
    May


    Danke für die Ergänzungen. Sehr ungewöhnlich, aber jetzt für mich plaubsibel, ambulante Weiterbehandlung halte ich (!) für mutig.


    Zitat


    Original von may:
    So jetzt aber nochmals zu meiner ursprünglichen Fragestellung.
    May


    Ich votiere auch für 2 Abrechnungen.


    Zitat

    Original von Kilian:

    Herr Rembs würde sagen....

    .....(es bleiben) interessante Fragen (zu Themen wie DMP, AEP, EBM..)
    Michael Kilian


    Toll, Herr Kilian, Se wissen was ich sagen würde...
    Und Anerkennung: Volltreffer für Sie
    Unter gesundheitsökonomischen Aspekten ist diese Falldarstellung hochspannend und dieser Einzelfall reicht für viel Diskussionsstoff.
    Das ist ja das grandiose hier im Forum, man kann Fragen und Fälle aus verschieden Sichtweisen diskutieren. Auch wenn es mal hart und kontrovers zugeht, warum nicht, solange Fairness und Respekt gewahrt bleiben.


    Jack Welch, die Managementlegende (vom erfolgreichsten und am meisten bewunderten Unternehmen der Welt) sinngemäß aus der Erinnerung „ die meetings waren laut und heftig“, aber anschließend hat man zusammen ein Bier getrunken.


    Eine Anmerkung noch (siehe homepage der Klinik):
    Thema: Endoprothetik:

    „Die Kosten für eine deratige Operation sind wesentlich geringer als der sozialmedizinische Nutzen! „

    Dieser Satz ist wunderbar, mehr schreibe ich "vorsichtshalber" nicht.....


    Schöne Grüße
    Eberhard Rembs

  • Hallo Forum,

    zum Thema Wiederkehrer hätte ich noch eine konkreten Fall, zu dem mich die Meinungen des Forums interssieren würde. Es steht uns hierzu eine Einzelfallprüfung des MDK ins Haus.
    Pat. wird zur OP eines Basalioms aufgenommen und operiert. Die Entlassung erfolgt am nächsten Tag vor erhalt der Histologie. Darin zeigte sich, dass die Resektion nicht im Gesunden erfolgte, worauf der Patient einen Tag später erneut zur Nachresektion aufgenommen wurde.
    Ist das jetzt eine Komplikation?

    Grüße aus dem Süden
    Jörg Dufner

  • Zitat


    Original von dufner:
    .. worauf der Patient einen Tag später erneut zur Nachresektion aufgenommen wurde.
    Ist das jetzt eine Komplikation?


    Hallo Groupies, Hallo Herr Dufner

    Ich versuche es vorsichtig zu formulieren:

    Ist das Interval zwischen primärem und sekundärem Aufenthalt real unter 3 Tagen gewesen? Haben Sie wirklich vor diesen Fall als 2 Behandlungsnotwendigkeiten zu deklarieren?
    Wenn Ja, dann 1 Fall d.h. 1 DRG egal wie die begleitenden Strukturen aussahen.

    --- Dieses Vorgehen ist genau das Argument "Case-Splitting" welches zur Zeit Zwiebelphänomene auf Kassenseite verursacht ---

    Nun zur unvorsichtigen Nachfrage: "Wenn Sie in der Lage sind qualifizierte Patho-Ergebnisse innerhalb von 24 h zu erlangen, nennen Sie bitte ihr Labor. Bei uns klappt dies eher mit längeren Zeiten."

    GE - Supersommer


    --
    Michael Kilian

    Michael Kilian

  • Hallo Herr Kilian,

    Zitat


    Original von Kilian:


    Ist das Interval zwischen primärem und sekundärem Aufenthalt real unter 3 Tagen gewesen? Haben Sie wirklich vor diesen Fall als 2 Behandlungsnotwendigkeiten zu deklarieren?
    Wenn Ja, dann 1 Fall d.h. 1 DRG egal wie die begleitenden Strukturen aussahen.


    ??? wo finden Sie diese Abrechnungsregel in der KFPV oder im KHEntgG?

    Zitat

    --- Dieses Vorgehen ist genau das Argument "Case-Splitting" welches zur Zeit Zwiebelphänomene auf Kassenseite verursacht ---


    Ich kann an diesem Fall-Splitting nichts Verwerfliches finden. Erstens liegt das Morbiditätsrisiko der Bevölkerung bei den Kassen, es gibt keinen Grund für die Krankenhäuser, dieses zu übernehmen, zweitens sollte eine Nachresektion nicht als Nachbesserung einer mangelhaften Leistung im Sinne §§ 280ff. BGB verstanden werden, drittens gab es im beschriebenen Fall keinen Grund, den Patienten in der Zwischenzeit stationär zu behandeln, der MDK sollte hierfür Verständnis haben. Da die Zweitaufnahme auch für das KH Kosten verursacht, ist auch moralisch m.E. kein Grund gegeben, die KK durch Fallzusammenführung zu subventionieren.

    Grüße
    C.Lehmann

    Viele Grüße
    C.Lehmann

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von clehmann:
    Ich kann an diesem Fall-Splitting nichts Verwerfliches finden. .... zweitens sollte eine Nachresektion nicht als Nachbesserung einer mangelhaften Leistung im Sinne §§ 280ff. BGB verstanden werden,
    Grüße
    C.Lehmann


    Hallo,
    unter dem Aspekt de Ergebnisqualität müssen kritische Fragen erlaubt sein, warum muß hierfür die Solidargemeinschaft zahlen?


    E Rembs

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für die Anregungen. Die Fälle sind als zwei getrennte Fälle agberechnet worden. Jetzt sind wir mal gespannt, was der MDK dazu sagt.

    Gruß
    J.Dufner

  • Hallo Herr Zacher, hallo Forum!
    Das geburtshilfliche Problem, nochmal aufgewärmt.
    Zwischenzeitlich habe ich verschiedene Meinungen eingeholt. Unter anderem meint die BKG, dass wir zwei Fälle abrechnen sollten und unser Verwaltungsleiter schliesst sich dieser Meinung an.

    Was macht die Krankenkasse???? :boom: :shock1:

    [glow=#FF0000,3]Sie ruft die Patientin an und fragt sie aus!![/glow]
    Im Brief der Krankenkasse an uns steht dann, die Patientin hätte ausgesagt, es sei keine stationäre Leistung erbracht worden.

    Konkret war der Fall so:
    Schwangere Patientin kommt mit diffusen Beschwerden (Schmerzen, Übelkeit, kann nicht mehr schlafen etc. am Termin um verlangt Geburtseinleitung) Wir sind einverstanden. Es spricht nichts dagegen.
    Patientin unterschreibt Aufnahmevertrag gegen 11.00 uhr(sie ist Arzthelferin) und die Behandlung beginnt. Abends (20.30) entschließt sich die Patientin dann doch plötztlich wieder nach Hause zu gehen. (Vielleicht ging es ihr nicht schnell genug).
    Nachts um 2.00 Uhr kommt die Patientin wieder und kriegt ihr Kind.
    Wir haben eine O65B und eine O60D abgerechnet.
    Ich habe zwar die Meinung vertreten, es war früher ein Fall und heute ist es auch ein Fall. Aber man kann hier geteilter Meinung sein, wenn keine zeitliche Grenze festgelegt ist.

    Diese Konstellation ist sicherlich keine Rarität und müsste in Deutschland tagtäglich vorkommen. Wie wird es anderswo geregelt??
    Was machen die Kassen?? Die Patienten anzurufen und auszufragen halte ich für eine üble Entgleisung. Man kennt ja die genaue Fragetechnik nicht und hier kommt es sicherlich am ehesten zu Missverständnissen.

    Also wer kann Erfahrungen beitragen?? Ich bitte um regen Zuspruch!!


    --
    mfG
    Thomas Heller
    QMB/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo Hr. Heller,

    fragen Sie doch mal die Krankenkasse, wie sie auf die Idee kommt, daß eine Patientin die (sozialrechtliche) Frage beantworten kann, ob sie stationär behandelt worden ist.

    MfG
    --
    Arndt Regorz
    Leiter Controlling
    Schwesternschaft München vom Bayer. Roten Kreuz e.V.

    Arndt Regorz

    Regorz Consulting GmbH
    Neue Grottkauer Str. 3
    12619 Berlin