OPS 2020: Aussetzung Prüfung Mindestmerkmale

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    ich wende mich heute mit einer Frage an die Schwarmintelligenz dieses Forums. Es geht um die aktuelle Aussetzung Prüfung Mindestmerkmale bei bestimmten OPS-Kodes.

    Da ich unterschiedliche Newsletter erhalten habe, bin ich mir nun nicht sicher, wie die Aussetzung zu verstehen ist:

    Var. 1: Kostenträger dürfen bei Krankenhäusern, die zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 COVID-19-Fälle und COVID-19-Verdachtsfälle behandelt haben, erbrachte Leistungen nicht auf die Erfüllung bestimmter gelisteter Mindestmerkmale prüfen oder prüfen lassen

    Var. 2: Danach dürfen Kostenträger bei Krankenhausbehandlung von COVID-19-Fällen und COVID-19-Verdachtsfällen zwischen dem 1. April 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2020 die ordnungsgemäße Abrechnung dieser Leistungen nicht daraufhin prüfen oder prüfen lassen, ob die in dieser Liste genannten Mindestmerkmale erfüllt sind.

    Aus meiner (kritischen) Sicht könnte es auch so verstanden werden, dass die Aussetzung der Prüfung nur COVID-19 (Verdachtsfälle) betrifft und keine generelle Befreiung über alle Fälle im Krankenhaus. Leider habe ich keine eindeutige Auslegung gefunden, auf die ich mich stützten könnte.

    Ich hoffe, hier im Austausch etwas weiter zu kommen.

    Viele Grüße und Gesundheit!

    Control-Lord

  • Hallo,

    ich würde die Meldung bei DIMDI a.e. Ihrer Variante 1 interpretieren.

    Eine Anwendung nur auf Covid-Fälle erschließt sich mir da nicht.

    Zitat von DIMDI 27.05.2020

    Danach dürfen Kostenträger zwischen dem 1. April 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2020 die ordnungsgemäße Abrechnung dieser Leistungen nicht daraufhin prüfen oder prüfen lassen, ob die in dieser Liste genannten Mindestmerkmale erfüllt sind, sofern das betreffende Krankenhaus in diesem Zeitraum COVID-19-Fälle oder COVID-19-Verdachtsfälle behandelt bzw. behandelt hat.

    VG

    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,

    mittlerweile sind wir uns zu o.g. Aussetzung der Prüfkriterien in folgendem Punkt unsicher:

    In unserem Haus wird die intensivmed. Komplexbehandlg. nicht abgerechnet, da wir den Fakt der ständigen ärztl. Anwesenheit auf der Intensivstation nicht gewährleisten können.

    Ist die Regelung so zu verstehen, dass wir nun im o.g. Zeitraum berechtigt sind, diesen OPS trotzdem abzurechnen, vorausgesetzt natürlich wir erfüllen alle anderen Vorgaben, oder wäre dies als Abrechnungsbetrug zu werten?

    Vielen Dank im Vorfeld für Ihre Anregungen und Antworten!

    VG KodiGR

  • Hallo KodiGR,

    die Regelung ist so zu verstehen, dass die ursprünglich für das Jahr 2020 vorgesehenen generellen Strukturprüfungen als Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der betroffenen OPS-Komplexkodes in 2021 überhaupt um ein Jahr verschoben wurden. Sie können entsprechende Leistungen ohne ein MDK-Zertifikat ab (neu) 2022 nicht mehr abrechnen.

    Das bedeutet nicht, dass Sie die OPS-Komplexkodes in 2020 abrechnen dürfen, wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen. OPS-Komplexkodes unterliegen den gleichen Prüfmöglichkeiten wie bisher.

    Viele Grüße

    M2

  • Guten Morgen,

    ich verstehe das so, dass Sie - bis 30.06.2021 - den Kode abrechnen dürfen, wenn Sie sonst alles erfüllen.

    Gruß

    B.W.

  • Hallo C-3PO,

    nein, ich meinte schon 2021....

    (1) Behandelt ein Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2020 sowie zwischen dem 1. November 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2021 Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder bei denen der Verdacht einer solchen Infektion besteht, darf der zuständige Kostenträger die ordnungsgemäße Abrechnung der von diesem Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2020 sowie zwischen dem 1. November 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2021 erbrachten Leistungen nicht daraufhin prüfen oder prüfen lassen, ob die in der Liste nach Absatz 2 genannten Mindestmerkmale erfüllt sind. Die Ausnahme von der Prüfung der erbrachten Leistungen erstreckt sich jeweils auf den gesamten Behandlungsfall unabhängig vom Datum der Aufnahme, der Entlassung oder der Verlegung der Patientin oder des Patienten in ein anderes Krankenhaus.

    Gruß

    B.W.

  • Hallo Kodi GR,

    aus meiner Sicht wären es aber schon unterschiedliche Sachverhalte, ob ein KH die Mindestmerkmale "schon immer" erfüllt hat und nur jetzt aufgrund der Pandemie einige Punkte nicht mehr erfüllen kann oder ob ein KH die Mindestmerkmale noch nie vollständig erfüllt hat und jetzt aufgrund der Aussetzung von einigen Merkmalen den Rest erfüllt.

    Wäre schön, wenn sich Juristen im Forum dazu äußern könnten.

    Wünsche trotzdem schöne Feiertage!

  • Hallo Kodierer2905,

    Sie haben Recht. Ich habe mich auf die Änderung in § 275d Abs. 4 SGB V bezogen hinsichtlich der generellen Strukturprüfungen.

    Tatsächlich verbietet§ 25 KHG die Prüfung der in der Liste genannten Sachverhalte, womit offenbar gemeint ist, dass die Erfüllung dieser Strukturanforderungen nicht verlangt werden kann.

    Viele Grüße

    M2