Hallo zusammen,
ich möchte hier auf den aktuellen §301-Nachtrag hinweisen
Insbesondere auf Nachtrag 11
"
1.2.8.7 Mitteilung der durchgeführten Prüfung der Dienste der TI
wird wie folgt ergänzt
Umsetzung der Mitteilung:
Gemäß § 291b Abs. 2 SGB V haben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer
bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten die Leistungspflicht der Krankenkasse durch die Nutzung der Dienste nach § 293 Abs. 1 SGB V zu prüfen.
Gemäß § 291b Abs. 3 Satz 2 SGB V teilen Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und die vertragsärztlichen Leistungen direkt mit den Krankenkassen abrechnen die
Durchführung der o.g. Prüfung bei der Übermittlung der Abrechnungsunterlagen mit.
Bis zum 31.12.2020 sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser von der Kürzung der Vergütung um pauschal 2,5 Prozent ausgenommen (§291b Abs. 5 Satz 5 SGB V). Eine evtl. Kürzung wird ab dem 01.01.2021 wie folgt umgesetzt:
Ab dem 01.01.2021 teilen die von o.g. Regelung betroffenen Einrichtungen den Krankenkassen durch den Abschlag [2,3,4,6,7,8]9200000 die Durchführung der Prüfung im Rahmen der Abrechnungsunterlagen mit dem Rechnungssatz Ambulante Operation dahingehend mit, dass in den Fällen, in denen keine online Überprüfung nach §291b Abs. 1 SGB V stattgefunden hat, dieser Abschlag (in Höhe von 2,5 von Hundert des zuvor ermittelten Rechnungsbetrages im Segment REC – ohne Berücksichtigung des Abschlags selbst) im Segment ENA zum Ansatz gebracht wird.
In allen anderen Fällen erfolgt keine Abrechnung des Abschlages und es wird eine Durchführung der online Überprüfung nach §291b Abs. 1 SGB V durch den Leistungserbringer angenommen.
Der Abschlag findet nicht bei den Einrichtungsarten `5` (IGV) und `0` (§115b SGB und §116b SGB V) Anwendung."
Anwendung findet der Abschlag in folgenden §301-Einrichtungsarten:
2 Hochschulambulanzen nach § 117 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V
3 Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V
4 Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V
6 Kinderspezialambulanzen (ergänzende fall- oder einrichtungsbezogene Pauschale) nach § 120 Abs. 1a SGB V
7 Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG - § 117 Abs. 3 SGB V
8 Medizinische Behandlungszentren (MBZ) nach § 119c SGB V [ab 1.4.2017]
Für alle die sich im TI-Thema nicht so auskennen.
Analog zu KV-Ambulanz ist in den o.g. Ambulanzen (vertragsärtzlicher Bereich) ab dem 01.01.2021 ein Abschlag von 2,5% zu zahlen wenn nicht ein VSDM-Prüfnachweis durchgeführt worden ist.
Ich bin auf die Umsetzung gespannt.
Wie wird mit Heimbewohner in der PIA umgegangen, die mit mobilen Kartenlesegeräten besucht werden? Selbst die TIfähigen Geräte können kein VSDM.
Gibt es auch eine Quote, wie bei den KVen? Wenn nicht x% der Scheine im Quartal einen VSDM-Prüfnachweis haben wird man auffällig?
Gibt es ein Automatismus durch das KIS
...
S. Lindenau
möchte