Hallo werte Forumsmitglieder,
durch das MDK-Reformgesetz wurde die Verpflichtung zur Klage in Streitfällen von den KH zu den KK verlagert. Das ist für KH positiv.
Auch wurde vor Klageerhebung ein Erörterungsverfahren implementiert, welches die Belastung der Sozialgerichte mindern soll.
Allerdings tut sich jetzt ein Abgrund auf.
Schenkt man verschiedenen Verlautbarungen Glauben, sind Festsetzungen von sogenannten Strafaufschlägen als Verwaltungsakte zu qualifizieren, die strengen Anforderungen unterliegen. Danach müsste man bei einem negativen MD-Gutachten, mit dem man nicht einverstanden ist, zweigleisig vorgehen:
- "Bestreiten" des Begutachtungsergebnisses binnen 6 Wochen nach Zugang der Leistungsentscheidung (Erörterungsverfahren gemäß § 9 PrüfvV_22_06_2021),
- "Widerspruch" gegen den Verwaltungsakt der Festsetzung des "Strafaufschlages" binnen eines Monats nach Eintreffen, möglichst als persönlich unterschriebenes Dokument per Einwurf-Einschreiben.
Geht man davon aus, dass beide Vorgänge zeitgleich eintreffen, kann bei kurzfristigem Bescheid gegen den Widerspruch die Situation entstehen, dass das KH wegen der damit verbundenen Klagefrist von einem Monat Klage gegen den Bescheid hinsichtlich des Aufschlages erheben muss, obwohl das Erörterungsverfahren noch überhaupt nicht abgeschlossen ist.
Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Viele Grüße
M2