ambulante Arztbesuche während PEPP-Aufenthalt

  • Guten Morgen in die Runde,

    eigentlich ist alles klar, vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter fallen in die Zuständigkeit des veranlassenden Krankenhauses. Wenn dann ungläubige Nachfragen kommen, grübelt man(n) selbst... Wie händeln Sie folgende Fälle: Behandlungen z. B. in der KiJu oder im PEPP-Bereich allgemein ziehen sich teilweise über Wochen und Monate hin. Naturgemäß muss in diesen langen Zeiträumen auch (mal mehr oder weniger) ein ambulanter Facharzt (ganz profan sei hier die Gynäkologie oder der Zahnarzt genannt) aufgesucht werden. Nach bisherigem Wissen sind das dann Leistungen, die das KH bezahlen muss. Gibt es denn wirklich keinen Ausstieg aus dieser Regelung?

    MfG stei-di

  • Ich meine, dass die Leistungen von Auftragsärzten (Radiologie, Nuklearmedizin, Strahlentherapie, Labor) hier herausgenommen werden können. Dürfen dann aber auch nicht als OPS und ICD in der Kodierung auftauchen. Der beauftragte Arzt rechnet dann seinen Fall mit der KV ab, als wäre der Patient ihm ambulant zugewiesen worden.

    Bitte verbessert mich, wenn ich falsch liege. Möchte kein Halbwissen verbreiten.

    Ich habe das "Problem" bei Stoma- und Opthalmologie. Die ziehen wir regelmäßig hinzu und erhalten dann die im Kooperationsvertrag festgelegt faktorierierten GOÄ-Rechnungen.

  • Eigentlich gibt es dafür keinen Ausstieg und zwar aus folgendem Grund (so ist es mir zumindest mal erklärt worden): Diese Leistungen werden von Anfang an bei den Budgetverhandlungen mit berücksichtigt. Die Pauschalen enthalten also bei jedem Patienten eine kleine Summe, um solche Sonderaufwendungen aufzufangen - ob der Patient das nun in Anspruch nimmt, oder nicht.

    Eine Ausnahme gibt es meines Wissens nur für Dialyse und (da bin ich mir aber nicht ganz sicher) für Chemotherapie bzw Bestrahlung.

    Aus der Praxis allerdings kenne ich es so, dass manche Klinik in die Trickkiste greift. Da wird beurlaubt, sogar kurz entlassen und wieder aufgenommen, um die Kosten für Arztbesuche zu umgehen. Und die Kasse bekommt da ohnehin nicht sofort die Nase dran, weil die ärztlichen Behandlungen über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden und erstmal nicht in der Übersicht der Sachbearbeiter für Krankenhausabrechnung auftauchen.

  • Eigentlich gibt es dafür keinen Ausstieg und zwar aus folgendem Grund (so ist es mir zumindest mal erklärt worden): Diese Leistungen werden von Anfang an bei den Budgetverhandlungen mit berücksichtigt. Die Pauschalen enthalten also bei jedem Patienten eine kleine Summe, um solche Sonderaufwendungen aufzufangen - ob der Patient das nun in Anspruch nimmt, oder nicht.

    Eine Ausnahme gibt es meines Wissens nur für Dialyse und (da bin ich mir aber nicht ganz sicher) für Chemotherapie bzw Bestrahlung.

    Aus der Praxis allerdings kenne ich es so, dass manche Klinik in die Trickkiste greift. Da wird beurlaubt, sogar kurz entlassen und wieder aufgenommen, um die Kosten für Arztbesuche zu umgehen. Und die Kasse bekommt da ohnehin nicht sofort die Nase dran, weil die ärztlichen Behandlungen über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden und erstmal nicht in der Übersicht der Sachbearbeiter für Krankenhausabrechnung auftauchen.

    Das nenne ich aber mutig. Wir bekommen regelmäßig Abrechnungen aus dem ASV (früher §116b) zurück, weil eine Bestrahlung am Aufnahmetag (vor der Aufnahme erfolgt) noch in die ambulante Abrechnung gerutscht ist, aber in die stationäre Versorgung gehört hätte und dort nicht weiter getriggert hat.

    Wir schauen dann immer warum der Patient aufgenommen wurde. Wenn wir eine andere Ursache hatten, dann bleiben wir dabei die Bestrahlung ambulant abzurechnen. Wir hatten schon folgenden kuriosen Sachverhalt: Verkehrsunfall mit dem Krankentransport auf dem Heimweg von der Bestrahlung.

    Auch die Zeiträume zwischen den Entlassungen können doch meines Erachtens schnell als Verbringungen gewertet werden.
    Im Übrigen werden uns zahlreiche EBM-Punkte jedes Quartal gestrichen weil der Patient/die Patientin zu dem Zeitpunkt stationär war und das nicht nebeneinander abgerechnet werden kann. Diese Korrekturen kommen aber meines Wissens sehr viel später erst als bei Fallpauschalen-Abrechnungen.

  • Guten Morgen in die Runde,

    erstmal vielen Dank für die Rückmeldungen, ich möchte aber noch mal nachsetzen: Die Formulierung sagt: vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter, soweit sind ohne Frage alle Leistungen davon erfasst, die wir veranlassen. Aber gerade in der Konstellation langandauernde Krankenhausbehandlung und Facharzttermine mit u. U. langen Wartezeiten darauf sind diese ambulanten Termine vor längerer Zeit im ambulanten (persönlichen) Umfeld des Patienten vereinbart worden. Als extremes Beispiel sei hier mal die kieferorthopädische Behandlung genannt... Insofern sind sie ja gerade nicht vom Krankenhaus veranlasst. Bin ich jetzt zu kleinkariert in meinem Denken (streng am Wortlaut)??

    MfG stei-di

  • Hallo,

    ZYNISMUS AN

    Da es laut Politik, KV und Sozialrechtsprechung jederzeit und überall eine suffiziente ambulante Versorgung gibt, ist die von Ihnen dargestellte Wartezeit reine Spekulation. Und der Patient geht ja nicht ohne Einverständnis des KH-Arztes zu einem anderen Arzt oder sucht der gegen ärztlichen Rat die Praxis auf (Zweitmeinung?) Insofern schicken Sie den Patienten ja während des Aufenthalts dorthin. Sie könnten ja auch in der Praxis anrufen und den Terminverlegen lassen.

    ZYNISMUS AUS

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    ZYNISMUS AN

    Da es laut Politik, KV und Sozialrechtsprechung jederzeit und überall eine suffiziente ambulante Versorgung gibt, ist die von Ihnen dargestellte Wartezeit reine Spekulation. Und der Patient geht ja nicht ohne Einverständnis des KH-Arztes zu einem anderen Arzt oder sucht der gegen ärztlichen Rat die Praxis auf (Zweitmeinung?) Insofern schicken Sie den Patienten ja während des Aufenthalts dorthin. Sie könnten ja auch in der Praxis anrufen und den Terminverlegen lassen.

    ZYNISMUS AUS

    Das ist m. E. nicht zynisch, sondern einfach gängige Praxis.

  • Guten Morgen in die Runde,

    erstmal vielen Dank für die Rückmeldungen, ich möchte aber noch mal nachsetzen: Die Formulierung sagt: vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter, soweit sind ohne Frage alle Leistungen davon erfasst, die wir veranlassen. Aber gerade in der Konstellation langandauernde Krankenhausbehandlung und Facharzttermine mit u. U. langen Wartezeiten darauf sind diese ambulanten Termine vor längerer Zeit im ambulanten (persönlichen) Umfeld des Patienten vereinbart worden. Als extremes Beispiel sei hier mal die kieferorthopädische Behandlung genannt... Insofern sind sie ja gerade nicht vom Krankenhaus veranlasst. Bin ich jetzt zu kleinkariert in meinem Denken (streng am Wortlaut)??

    MfG stei-di

    Welche Krankenhausaufenthalte sind denn heute noch so lang? Ist es so akut, dass der Patient diese ambulante Behandlung dringend jetzt direkt braucht, werden Sie diese halt veranlassen. Wir hatten vor 5 Jahren einmal eine Patientin mit einer Wundheilungsstörung, die 2x Geburtstag bei uns feiern durfte (>400 Tage Aufenhalt). Da haben wir viel möglich gemacht, aber bei der professionellen Zahnreinigung war dann auch mal Schluss mit "Wünsch Dir was".

    Ist es nicht dringend wird der Termin abgesagt und ggf. ein neuer Termin ausgemacht.

  • Guten Morgen zusammen,

    unbeachtet aller Ironie oder schon fast Zynismus: In der KiJu-Psychiatrie haben wir ohne viel Anstrengung Behandlungszeiten die Wochen und Monate andauern, da sind diese Termine a) nicht ungewöhnlich und b) auch nicht immer oder nur schlecht abzusagen / zu verschieben. Trotzdem würde ich mich streng am Wortlaut halten und eine Differenzierung auf die vom Krankenhaus veranlasster Leistungen Dritter abstellen. Schlicht und ergreifend haben wir diese Leistungen nicht veranlasst und sehen auch keinen direkten Behandlungszusammenhang. Nach meinem Rechtsempfinden ist eine angemerkte Fallsplittung zumindest fragwürdig, allein eine Beurlaubung könnte ich tolerieren.

    Konsens???

    MfG stei-di

  • Eine Beurlaubung befreit den Patienten nicht aus der stationären Behandlung und ist kein Mittel. Nach meiner Sicht bleibt nur den Patienten den Besuch zu ermöglichen und die Kosten zu tragen (und ja die sind über die Kalkulation in der Vergütung enthalten, die Untersuchung im eigenen Haus zu ermöglichen, oder die Untersuchung zu verwehren, weil nicht medizinisch notwendig.

  • Eine Beurlaubung befreit den Patienten nicht aus der stationären Behandlung und ist kein Mittel. Nach meiner Sicht bleibt nur den Patienten den Besuch zu ermöglichen und die Kosten zu tragen (und ja die sind über die Kalkulation in der Vergütung enthalten, die Untersuchung im eigenen Haus zu ermöglichen, oder die Untersuchung zu verwehren, weil nicht medizinisch notwendig.

    Wo in der Vergütung sind die bitte enthalten?

    Bei einer Millionen G67C war wahrscheinlich nicht einmal 1 Promille bei einem Augenarzt während des Aufenthalts.
    Die G67 ist zwar hier ein sehr schlechtes Beispiel, weil die Verweildauern hier so immens kurz sind.

    Bei einer G35Z mit >60 Tagen Verweildauer sehe ich dann Zahn- und Augenarzt schon eher in Betracht kommen. Und da könnten wir uns das sicherlich auch noch leisten ;)