Ablehnung "Poststat." Behandlung

  • Hallo zusammen,

    die MBEG-Flut nimmt bei uns kein Ende. Heute hatte ich eine Rechnungsablehnung seitens KK per MBEG für eine poststat. Behandlung. 1. Behandlung am 2. postop. Tag. , bei einem chirurg. Pat. mit kompliziertem Verlauf. Seitens KK wurde als Begründung nur angegeben, dass die weitere Behandlung auch der Hausarzt hätte machen können.

    Diese Ablehnung der Rechnung kann ich nicht nachvollziehen. Die Abrechnung hat ja im zeitlich rechtlichem Rahmen stattgefunden - und ist auch medizinisch begründbar.

    Sehe ich das falsch? Auf welcher Rechtsgrundlage agiert die KK? Gibt es da überhaupt eine rechtliche Grundlage für diese Ablehung?


    Vielen Dank für die Infos!

    Viele Grüße

  • Hallo,

    Fragen Sie doch mal die KK nach der rechtlichen Grundlage.

    Auch wäre interessant ob der Hausarzt die entsprechende Fachliche Expertiese hat. Und sollte dies so sein, ob der Pat. überhaupt so schnell einen Termin bekommen würde. Dies sind Überlegungen die eben auch zur Regelung der postoperativen Behandlung geführt haben.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Guten Morgen zusammen,


    eine ähnliche Problematik hatten wir doch vor geraumer Zeit mit der vorstationären Behandlung und der Frage der ausgeschöpften fachärztlichen ambulanten Behandlung, Stichwort ambulant vor stationär. Aber unter den Ausführungen von MiChu sollte dies kein Problem sein. Pikant ist dann aber die Portimplantation im AOP-Bereich (ambulant), die von den Kostenträgern in poststationär gedrückt wird und diesen Grundsatz dann nicht mehr kennt....

    MfG stei-di

  • Hallo zusammen,

    vgl. BSG-Urteil B 1 KR 23/15 R vom 16.04.2016, Rd.Nr. 13d)

    Ich meine, es gäbe auch ein Urteil mit dem Tenor: wenn die nachstationäre Port-Implantation zu einer Erhöhung der DRG-Erlöse führt, soll sie als AOP-Leistung abgerechnet werden. Ich finde es momentan jedoch nicht.


    Gruß
    S. Stephan

  • Hallo AnjaS,

    ich würde auch auf die erforderliche fachliche Kompetenz sowie insbesondere, sofern zutreffend, auf die zwingend erforderliche Kenntnis des Vorbefundes hinweisen, ohne die eine sachgerechte Verlaufsbeobachtung nicht möglich ist.


    Viele Grüße

    M2