Hallo Alle miteinander,
ich glaube hier bin ich gefragt.
Früher habe ich die TEP-Lux ohne adaequates Trauma auch nur mit dem entsprechenden 996er Code der ICD-9 bzw. T84.0 der ICD-10 codiert.
Ins Grübeln kam ich, als die DKR erstmals veröffentlicht wurden, und darin eine Unterscheidung zwischen der Kombination S73 + Z96 und S73 zur T84 gemacht wurde.
Zum Mindesten konnte man die Art der Darstellung damals so auslegen. Diese damals noch unter den speziellen DKR zu findende Regelung ist inzwischen weggefallen. Herr Zaiss, der ja maßgeblich bei der wissenschaftlichen Aufarbeitung des Regelwerkes beteiligt ist, teilte mir damals mit, dass, wenn es nach dem Wegfall der speziellen Richtlinie keine andere gibt, weiter so verfahren werden kann.
Bestätigt wurde für mich die Richtigkeit der Kombination S73 + T84.0, als Herrn Selter und mir vom DIMDI unabhängig voneinander mündlich mitgeteilt wurde, dass die TEP-Infektion doppelt zu codieren ist (Osteomyelitis + T84.5). Das bedeutet: hier sind die Folgezustandsregeln anzuwenden (sinngemäß hier also ein Code für die Komplikation als solche (T8er Code) + ein Code für die Art der Komplikation (hier Osteomyelitis (OM)). Da gleiches Recht für alle gilt oder gelten sollte, sind demnach diese Regularien dann auch für die anderen denkbaren Komplikationsfälle anzuwenden.
Das bedeutet nicht weniger, als dass für die TEP-Luxation ohne adaequates Trauma S73 mit T84.0 zu kombinieren ist. Jedenfalls solange, wie die OM unsinnigerweise zur T84.5 Pflicht ist, da eine Diagnose OM erst histologisch gestellt werden kann, und die Wenigsten eine Probe einschicken.
Ob nun die S73 oder M24.3ff/M24.4ff anzuwenden ist, sei dahingestellt. Die Wahrheit dürfte in der Mitte liegen. Ich habe mich inzwischen an die S73 der ersten DKR gewöhnt.
Soweit meine Stellungnahme dazu.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Winter
Berlin