Grüß Gott ToDo,
die Idee, dass das Datum der Beauftragung nicht gleichzusetzen mit der Einleitung der Prüfung ist, war mir bisher noch gar nicht gekommen. Darüber, dass letzteres relevant für die Kriterien des BSG ist, sind wir uns wohl einig.
Der konkrete Fall: Rechnungseingang 11.8., erste(!) Mitteilung der KK über MDK-Prüfung am 6.11., allerdings wird hier bereits ein Erstgutachten vom 5.11. vorgelegt, in welchem (offensichtlich lediglich aufgrund der §301-Daten) 5 Tage gekürzt werden.
Auf meine Anfrage, wann die Prüfung eingeleitet wurde, bekam ich dann o.g. Antwort.
Nebenbei: frischer Apoplex mit Aphasie, Behandlungsdauer 14 Tage.
Wer baut nun hier bürokratische Hürden auf ? Sehen Sie irgendeine Sinnhaftigkeit oder zumindest eine rechtliche Grundlage für die Weigerung der KK, das Datum der Begutachtung geheim zu halten ?
Viele Grüße, P. Leonhardt