Wiederaufnahme

  • Liebe Mitstreiter im Forum,

    ich stelle heute mal eine Frage, bei der einigen Mitarbeitern hier die Antwort klar ist ( war ).

    Durch besondere Umstände wurden wir aber etwas unsicher.
    Es steht ja im § 2 Fallpauschalenverordnung 2004,
    haben wir auch gelesen, trotzdem hätte ich gern eine Bestätigung aus dem Forum:
    Ein Patient liegt nach einer Hüft-OP 150 Tage im KH, weil das OP-Gebiet infiziert ist ( HD T84.2, ND ua. T81.4, A49.0, K70.3, E11.90 , OPS mehrmals Wunddebridement u.viele andere ; DRG I08A ).
    Frage: wenn der Patient für ca. 2 Tage nach Hause entlassen wird
    ( wäre medizinisch vertretbar ), und dann erneut aufgenommen wird, ist das eine Wiederaufnahme oder eine neue DRG ?
    Vielen Dank für die Mithilfe, liebe Grüße aus Sachsen.

  • Hallo bork,

    nach 150 Tagen im KH ist die OGVD der DRG I08A um das dreifache überschritten.
    Da der Pat. offensichtlich regulär entlassen wurde, kommt eine Fallzusammenführung nach §2 Abs1-3 KFPV nicht in Frage.

    Da er nach zwei Tagen wieder aufgenommen wurden ist,ist eine Neueistufung, also ein Neuer Fall zu kodieren.

    Natürlich könnte das durchaus den MDK aufmerksam machen,da ich jetzt davon ausgehe,dass der Pat. wegen des gleichen Krankheitsbildes wieder aufgenommen wurde.
    Also müssen für die Entlassung schon handfeste Gründe feststehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Steffen
    Med. Dok.

  • Recht vielen Dank für die Erläuterungen, kann der entl. Arzt als Entlassgrund psychische Probleme angeben ?
    Und nach ca. 2 Tagen wird der Patient wegen der inf. Hüfte wieder stationär aufgenommen und weiter behandelt.
    Solche Fälle sind ja nicht häufig, eher die Ausnahme, da könnte doch der MDK einsichtig sein ?!
    Grüße von bork.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von bork:
    ...kann der entl. Arzt als Entlassgrund psychische Probleme angeben ?....da könnte doch der MDK einsichtig sein ?!

    Hallo,

    der MDK wird Ihnen dann wahrscheinlich \"vorschlagen\", den Patienten zu beurlauben.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Guten Morgen borg, Herr Selter, liebes Forum,

    Psychische Probleme nach so langem Aufenthalt im KH und dem Krankheitsbild (Nebendiagnosen) sind nach meiner persönlichen Auffassung sicher denkbar.
    Als Enlassungsgrund könnte auch eine Entlassung gegen \"ärtztlichen Rat\" und persönlichen Beweggründen(eigener Wunsch), welche Art auch immer,in Frage kommen.Wenn der Pat. freiwillig kommt, dann kann den Pat. keiner zwingen im Krankenhaus zu bleiben.
    Bei Beurlaubung muss der Kostenträger (Krankenkasse)damit einverstanden sein.
    Aus med. Sicht ist ja offenbar eine Weiterbehandlung wegen inf. Hüfte notwendig gewesen.

    Mit freudlichen Grüßen
    Steffen
    Med.Dok.