Gerichtsurteile

  • Hallo Forum,

    ich bin seit geraumer Zeit auf der Suche nach Gerichtsurteilen oder Schiedstellenentscheidungen. Hat jemand eine interessante Stelle im Internet gefunden, wo die lästige Frage \"reicht die Weiterführung einer medikamentösen Therapie, für die Kodierung einer Herzinsuffizienz\", \"Kalinor Brause und Kontrolle Kalium für die Kodierung Hypokaliämie\", \"Anämie ohne EK-Gabe, aber Kreuzen von Konserven und Kontrollen\" und all diese typischen Streitfragen.

    Eine Quelle im Internet, Buch, wie auch immer wäre sehr hilfreich für uns.

    Ähnliche Beiträge im Forum habe ich bereits gesucht und gelesen. Verweise auf die DKR, scheinen gerade beim MDK auf unfruchtbaren Boden zu fallen.

    Dabei fällt mir dieses tolle Gutachten von einem urologischem Arzt des MDKN ein.
    Dort wurde ein Fall geprüft, der sich wi folgt darstellte:
    \" Pat kam auf die Urologie mit Einweisung Anurie, es stellte sich schnell heraus, das ein reiner Volumenmangel vorlag. es wurde Flüssigkeit substituiert, und der pat am 3. Tag entlassen.\"
    Der MDK erklärte in seinem gutachten, das ich einen Kode für Eßstörung als HD zu verwenden hätte. :noo: und der Volumenmangel als logische Folge dessen nicht kodiert werden dürfte. :sterne:
    Im E-Brief stand in einem Nebensatz: \"... die Mobilisation des offensichtlich depressiven Pat. gestaltete sich als schwierig...\"
    Ich vermute, dass der Urologiker des MDKN dahinein eine Eßstörung des Pat. interpretiert hat. Anders kann ich es mir nicht erklären.
    Laut Akte war keine ursache für den Volumenmangel zu finden. Auch eine erneute Nachfrage beim behandelnden Arzt brachte keine neuen Erkenntnisse. Egal, ich bin eh schon etwas vom eigentlichen thema \"Urteile\" abgekommen.

    In diesem Sinne

    Rolf L.

  • Schönen guten Tag Herr Lüers!

    Vorbildlich ist die Internetseite des Bundessozialgerichtes unter http://www.bundessozialgericht.de , wo alle Urteile (ab ca. dem Jahr 2000) im Wortlaut abrufbar sind. Allerdings sind Codierungsstreitigkeiten in den Instanzen noch nicht so weit vorgedrungen.

    Unter http://www.sozialgerichtsbarkeit.de finden Sie Links zu den Sozialgerichten und eine Datenbank über Entscheidungen. Allerdings sind die Sozialgerichte nicht alle im Hinblick auf die Internetveröffentlichung ihrer Urteile so umfassend, wie das Bundessozialgericht.

    Schönen Tag noch,

  • Noch einmal schönen guten Tag allerseits!

    Nachtrag:
    Ich habe mir die Entscheidungsdatenbank unter http://www.sozialgerichtsbarkeit.de noch einmal angesehen, ich war länger nicht mehr dort. Ich denke, sie ist inzwischen wirklich gut geworden!
    :i_respekt:

    Schönen Tag noch,

  • Leider findet sich auch dort die Entschiedung des SG Magdeburg S 6 KR 68/01 nicht, die auf die Substantiiertheit von MDK-Gutachten (Entlaßbrief reicht nicht aus etc.) eingeht. Hat jemand eine Quelle für den Text?

    Viele Grüße,
    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Ich habe wieder einmal unter http://www.sozialgerichtsbarkeit.de ein schönes, allerdings erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26.01.2006, AZ: S 8 KR 539/04 ((Den Link bitte zweimal anklicken, beim ersten Mal öffnet sich die Basisseite, erst dann das Urteil)) gefunden. Darin heißt es unter anderem:

    Zitat


    Dieses Prüfverfahren hat die Beklagte vorliegend verletzt: Die Beklagte hat nämlich darauf verzichtet, die aus ihrer Sicht gebotene medizinische Überprüfung durch den MDK vor-nehmen zu lassen. Die eingeholte Kurz-Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. B ... reicht hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 275 Abs. 1 SGB V, dass die Krankenkasse bei Zweifeln an der Krankenhausrechnung in rechnerischer und sachlicher Hinsicht verpflichtet ist, den MDK mit der Prüfung der medizinischen Notwendigkeit zu betrauen. Denn der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Kran-kenkasse in Zweifelsfällen nicht über den notwendigen medizinischen Sachverstand ver-fügt, um die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung überprüfen zu können. Er ist davon ausgegangen, dass die erforderliche Prüfintensität nur durch den MDK gewährleistet ist, deren Ärzte bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen sind (§ 275 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Die notwendige Unabhängigkeit schien dem Gesetzgeber nur durch deren Ärzte und nicht durch vertraglich an die Kran-kenkassen gebundene Vertragsärzte gewährleistet zu sein.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Ich habe wieder einmal unter http://www.sozialgerichtsbarkeit.de ein schönes, Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland Pfalz vom 18.05.2006, L 5 KR 149/05 ((Den Link bitte zweimal anklicken, beim ersten Mal öffnet sich die Basisseite, erst dann das Urteil)) gefunden.

    Es geht um die Frage Verlegung vs. Verbringung bei einer Linksherzkathetheruntersuchung. Das Gericht entscheidet auf Verlegung, in dem es die Argumentation des Krankenhausarztes nachvollzieht, dass eine rechtzeitge Aufklärung unter der Verantwortung des durchführenden Arztes erfolgen musste. In der Begründung heißt es unter anderem:

    Zitat

    Der Senat vermag der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, die erforderliche Aufklärung des Versicherten hätte durch die Ärzte des Evangelischen Krankenhauses Z erfolgen können. Eine Linkherzkatheteruntersuchung mag, wie Dr H dargelegt hat, ein Eingriff sein, der zum Basiswissen eines klinisch tätigen Internisten gehört. Dies ändert aber nichts daran, dass die Aufklärung grundsätzlich durch den Arzt zu erfolgen hat, der sich zur Durchführung des Eingriffs bereit erklärt hat (Oberlandesgericht - OLG - Karlsruhe, NJW-RR 1998, 459 = juris Rz 41; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, § 823, Rz 722). Übernimmt ein Spezialist die Behandlung des Patienten, insbesondere die Durchführung weiterer diagnostischer Maßnahmen, liegt es an ihm, den Patienten in den Stand zu setzen, eine selbstverantwortete Entscheidung zu treffen (Wagner aaO). Die Aufklärungspflicht kann aus Gründen der klinischen Organisation zwar einem anderen Arzt übertragen werden. In diesem Fall muss jedoch der den Eingriff ausführende Arzt organisatorisch sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Aufklärung durch den beauftragten Arzt gewährleistet ist; im Einzelfall kann eine stichprobenartige Kontrolle notwendig sein (Sprau in Palandt, BGB, 64. Auflage, § 823, vgl OLG Karlsruhe, juris aaO). Bei dieser Sachlage bestehen Zweifel, ob der Arzt berechtigt ist, die Aufklärung einem Arzt eines anderen Krankenhauses zu übertragen. Denn er ist bei einer Aufklärung außerhalb des eigenen Klinikbereichs zu einer hinreichenden Kontrolle, ob sein Kollege die Aufklärungspflicht ausreichend erfüllt, nicht imstande. Keinesfalls kann der Arzt jedoch zu einem solchen Handeln, das für ihn zu nicht unerhebliche Haftungsrisiken führen kann, allein deshalb verpflichtet sein, weil die Krankenkasse dadurch Kosten einspart. Davon dass die Entscheidung von Dr G , die Aufklärung selbst durchzuführen, unvertretbar war, kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.

    In Anbetracht des hiernach zu akzeptierenden Zeitraums von 24 Stunden zwischen der Aufklärung des Patienten im W -Klinikum K und dem Eingriff war die Durchführung stationärer Behandlung diese setzte den Aufenthalt im Krankenhaus über mindestens einen Tag und eine Nacht voraus (BSG 4.3.2004 B 3 KR 4/03 R, SozR 4 2500 § 39 Nr 1) notwendig. Zwar wäre es theoretisch möglich gewesen, den Patienten nach der Aufklärung wieder in das Evangelische Krankenhaus Z zurückzutransportieren, um ihn dann kurz vor dem Eingriff erneut in das W -Klinikum K zu fahren. Die Entscheidung der den Patienten im W -Klinikum behandelnden Ärzte, dies nicht zu tun, war aber jedenfalls vertretbar. Es war dem an einer coronaren Herzkrankheit leidenden Patienten nicht zumutbar, nur deshalb bei weiterhin bestehender Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ein weiteres Mal binnen kürzester Zeit von K nach Z und zurück transportiert zu werden, damit die Krankenkasse Kosten ersparte, die ihr aus abrechnungsrechtlichen Gründen entstanden.


    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Schönen guten Tag allerseits,

    ich bin wieder auf ein interessantes, rechtskräftiges (allerdings erstinstanzliches) Urteil gestoßen:
    http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.…l=esgb&id=59615
    ( Den Link bitte zweimal anklicken, beim ersten Mal öffnet sich die Portalseite, erst dann das Urteil )

    Es handelt sich um die Interpretation des Bundessozialgerichtsurteiles zu Tagesfällen. Insbesondere wird darin festgestellt, dass sich aus dem BSG-Urteil nicht zwangsläufig ergibt, dass Tagesfälle keine stationären Behandlungen sind:

    Zitat

    Original: Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.07.2006, S12 KR 43/06
    Die Entscheidung zum Verbleib des Patienten über Nacht wird in der Regel zu Beginn der Behandlung vom Krankenhausarzt getroffen, kann im Einzelfall aber auch noch später erfolgen. Eine ambulante Behandlung kann in eine vollstationäre Krankenhausbehandlung übergehen. Auf der anderen Seite entfällt aber eine stationäre Behandlung nicht, wenn der Patient nach Durchführung eines Eingriffes oder einer sonstigen Behandlungsmaßnahme über Nacht verbleiben sollte, aber gegen ärztlichen Rat auf eigenes Betreiben das Krankenhaus noch am selben Tag wieder verlässt. Dann handelt es sich um eine \"abgebrochene\" stationäre Behandlung. Eine Regel dergestalt, dass nur dann eine stationäre Krankenhausbehandlung im Sinne von § 39 SGB V vorliegt, wenn sich ein Versicherter mindestens einen Tag und eine Nacht, d. h. mindestens 24 Stunden, im Krankenhaus zur Behandlung befunden hat, existiert also nicht, anders als die Beklagte (auch in am hiesigen Gericht anhängigen Parallelfällen) meint. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Gründen des BSG-Urteiles vom 04.03.2004, a.a.O. Vielmehr betont das BSG in dieser Entscheidung, die mit weiterer Rechtsprechung fortgeführt wurde, dass die Abgrenzung der stationären Krankenhausbehandlung von ambulanter oder teilstationärer Behandlung vom Merkmal der geplanten Aufenthaltdauer auszugehen hat.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,