Verbringung?

  • Hallo liebes Forum,
    bevor ich um Ihren Rat bitte, wünsche ich einen schönen Nicolausi.
    Wie wird folgender Sachverhalt abgerechnet?
    Säugling wird aus einer anderen Klinik in das Schlaflabor unseres Hauses verlegt, bleibt hier weniger als 24 Stunden und wird wieder in das andere Krankenhaus verlegt.
    Wir haben bisher dem verlegenden Krankenhaus unsere Leistung nach GOÄ in Rechnung gestellt.
    Viele Grüße
    Uta Seiffert-Schuldt

  • Hallo Herr Fuss,

    meiner Meinung nach handeln Sie korrekt. Das verbringende Krankenhaus kodiert die Leistung des Schlaflabors im Datensatz und bezahlt an Sie Ihre Rechnung. Eine andere Regelung kenne ich auch nicht.

    Einen fleißigen Nikolaus und
    schöne Grüße
    Mikka

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo liebes Forum,

    wir haben ähnlich gelagerte Fälle. Was passiert, wenn das Kind von uns nicht wieder zurückverlegt wird, sondern in ein anderes Krankenhaus weiterverlegt wird? Dann haben wir die Mindestverweildauer von 24 h nicht erreicht, aber unter Umständen sehr großen Aufwand gehabt.

    Gruß aus dem nebligen Marburg
    bastiana

  • Hallo Bastiana,

    auch in diesem Fall bekommt das zu Ihnen verlegende Krankenhaus Ihre Rechnung. Das Krankenhaus C, in welches Sie weiterverlegen , errechnet eine neue DRG für den eigenen Aufenthalt. Beachten sollte man hier eventuelle Verlegungsabschläge.
    Verlegung unter 24 Stunden sind immer Verbringungen, wenn der Patienz zurück - oder weiterverlegt wird. Wird der Patient aus Ihrem Haus entlassen, ändert sich am Prcedere ebenfalls nichts.
    Wir versuchen, Aufenthalte unter 24 Stunden möglichst zu vermeiden.Das verringert den Aufwand im Haus und die Gefahr, irgendwann einmal keine Patienten aus anderen Häusern zu bekommen. Oft übersteigt unsere Rechnung die Kosten aus KH A (Kardiologie), besonders wenn sich ein AMI nicht bestätigt.

    Mit frdl. Grüßen
    Mikka

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
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    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo Mikka!

    Ich muß Ihnen widersprechen. Eine Weiterferlegung in ein drittes Krankenhaus ist keine Verbingung. Die Verbringung ist meines Wissens eine Rückverlegung innerhalb von 24 h.

    Im Falle einer Weiterverlegung rechnet jedes Haus eine eigene DRG ab.
    Ich gehe davon aus, daß die Verlegung aus med. Gründen erfolgte. Hierbei kann die Aufenthaltsdauer nicht ausschlaggebend sein.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Sehr gehrter Herr Killmer,

    ich glaube, wir haben uns missverstanden oder ich habe mich falsch verständlich gemacht. Selbstverständlich ist eine Weiterverlegung keine Verbringung mehr.

    Mit frdl. Gruß
    Mikka

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
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    (Chr. Morgenstern)

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Der Begriff \"Verbringung\" ist (meines Wissens) nicht gesetzlich definiert.

    Gemeint sind damit die nach § 2 Abs 2 Nr. 2 BPflV bzw. KHEntgG \"vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter\" die nach diesen Paragrafen zu den \"Allgemeinen Krankenhausleistungen\" gehören und somit durch den Pflegesatz bzw. die DRG bereits vergütet sind. Mit \"Verbringung\" wird dann der Spezialfall beschrieben, dass die \"Leistungen Dritter\" von einem anderen Krankenhaus erbracht werden.

    Es gibt weder eine zeitliche Begrenzung noch sonst eine weiterführende Abgrenzung, wann es sich nun um \"von Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter\" handelt und wann eine Verlegung vorliegt.

    Inhaltlich liegt meines Erachtens der Unterschied darin, dass es sich bei \"Verbringung\" um eine reine Konsiliarleistung handelt (definierter Leistungsauftrag, Rückverlegung von vornherein vereinbart, ärztliche Verantwortung und insbesondere die Entscheidung über weitere Behandlung verbleibt bei den beauftragenden Ärzten), während bei einer Verlegung die ärztliche Verantwortung und die Entscheidung über die Weiterbehandlung (kann auch eine Rückverlegung beinhalten) bei den Ärzten liegt, die den Patienten zuverlegt bekommen haben.

    Insofern spielt nach meiner Ansicht auch die Formulierung im Arztbrief eine Rolle, ob der Patient \"zur Durchführung einer bestimmten Maßnahme\" oder \"zur weiteren Diagnostik und Therapie\" verlegt wurde.

    Ich gebe zu, dass dies alles graue Theorie ist und diese Frage meist pragmatisch gehandhabt wird. Mit den DRGs kann sich eine \"Verbringung\" für die beauftragenden Krankenhäuser nämlich auch mal rechnen (sofern die entsprechenden Leistungen in den Pflegesatzverhandlungen vereinbart wurden)

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen Herr Schaffert,

    danke für die ausführliche Information. Sehe ich richtig, dass ein weiteres Kriterium für die Unterscheidung von Verbringung/Verlegung ist, wie das Krankenhaus, das die \"Leistung Dritter\" erbringt, abrechnet? Rechnet es mit der Kasse ab, ist es eine Verlegung, stellt es die Leistung dem verlegenden KH in Rechnung, handelt es sich um eine Verbringung.

    Bisher habe ich noch keinen Fall gehabt, wo eine Krankenkasse auf Verbringung gedrängt hat. Ist das in anderen Häusern anders?

    Gruß

    H. Bürgstein

  • Schönen guten Tag Herr Bürgstein!

    Zitat

    Original von Bürgstein:

    Sehe ich richtig, dass ein weiteres Kriterium für die Unterscheidung von Verbringung/Verlegung ist, wie das Krankenhaus, das die \"Leistung Dritter\" erbringt, abrechnet? Rechnet es mit der Kasse ab, ist es eine Verlegung, stellt es die Leistung dem verlegenden KH in Rechnung, handelt es sich um eine Verbringung.

    Ich würde es schon eher umgekehrt sehen, die Abrechnung folgt grundsätzlich der Behandlung. Also je nach dem ob es sich um eine Verbringung oder eine Verlegung handelt, wird mit Kasse oder Krankenhaus abgerechnet. Allerdings wird wohl meist der umgekehrte Weg gegangen (auch von den Kassen) und das was jweils günstiger ist abgerechnet bzw. gefordert. Problematisch ist halt der Interpretationsspielraum.^

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Forum!

    Wir \"verbringen\" einen Patienten in Krankenhaus B zwecks Durchführung einer med. Leistung. Die Rückverlegung erfolgt innerhalb 24 Stunden.
    Hier ist der Fall , dass die Krankenkasse die Rechnung aus KH B abweist. Diess wird begründet, dass Verlegungen (unter 24h) immer dem verlegenden KH A in Rechnung gestellt wird.
    Ist der Patient über 24 h in KH B, errechnet KH B eine eigene DRG für den
    Aufenthalt, den die Kassen in Rechnung gestellt bekommen und meist auch begleichen.
    Nach Rückverlegung (über 24 h) in das KH A erfolgt die Fallzusammenlegung (wenn der Patient innerhalb 30 Tagen wederkommt).

    Mit frdl. Grüßen
    Mikka

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)