Hallo,
mir liegt eine Rechnung über eine vorstationäre Behandlung nach DRG, vor, kann mir jemand sagen wo die Grundlagen für diese Abrechnung zu
finden sind?
Danke schon mal
Hallo,
mir liegt eine Rechnung über eine vorstationäre Behandlung nach DRG, vor, kann mir jemand sagen wo die Grundlagen für diese Abrechnung zu
finden sind?
Danke schon mal
Hallo BeHe,
im § 115a SGB V und dem \"Vertrag nach § 115a Abs. 3 SGB V\" sowie dem KHEntgG § 8 Abs. 2 Satz 3 Punkt 4. (Auszug):
eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar;
Hallo,
danke für die Antwort.
Die vorstationäre Abrechnung wurde nur allein erstellt, keine andere DRG wurde abgerechnet. Gibt es auch dafür Grundlagen?
MfG
BeHe
Hallo BeHe!
Grundlage ist der bereits genannte § 115 a SGB V mit dem dazu gehörigen Vertrag. In diesem Fall liegt eine vorstationäre Behandlung ohne anschließenden stationären Aufenthalt vor.
Mit freundlichem Gruß
F. Killmer
Hallo,
gehe ich recht in der Annahme, dass man unter DRG\'s gar keine vorstationäre Behandlung abrechnen kann, wenn man den Patienten anschließend aufnimmt? Da ist nach Meinung der Kostenträger die vorstationäre Behandlung nämlich in der DRG enthalten, oder?
Gruß Ina Broß
Hallo Frau Bross!
Zu diesem Thema wurde schon einiges geschrieben. Prinzipiell gelten für die VST-Beandlung die Bestimmungen nach § 115 a SGB V. Abweichungen in der Zeitspanne werden in der DRG-Zeit anscheinend hingenommen. Zum Teil sicherlich auch berechtigt, wennes an organisatorischen Eingenheiten des Krankenhauses liegt.
Generell ist die VST ohne anschließende stat. Aufnahme nach den seit Jahren vereinbarten Sätzen möglich. Eine Untersuchung und Gastroskopie ohne weitere stationäre Behandlungskonsequenz erfüllt meines Erachtens diesen Tatbestand.
Mit freundlichem Gruß
F. Killmer
Hallo Frau Bross,
da haben die Kostenträger zwar recht, Sie dürfen aber im Rahmen der vorstat. bzw. nachstat. Behandlung erbrachte Leistungen nach KFPV für die Gruppierung des stat. Aufenthaltes mit heranziehen (KFPV 2005 §1 Abs. 6 Satz 4)
Gruss,