Abrechung Begleitpersonen

  • [arial]Hallo Zusammen,

    das Thema Begleitpersonen bedarf dringend einer genaueren Definition seitens des Gesetzgebers. Es gibt derzeit keine allgemeingültige Festlegung zum Begriff \"Begleitperson\". Weder die Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG noch die Hinweise der BWKG geben einen Rahmen vor. Krankenhäuser und Krankenkassen schaffen sich eigene Barrieren zur Abrechnung des Erlöses für Begleitpersonen. Bis zur endgültigen Regelung ist immer auf den Einzelfall abszustellen.

    Begleitpersonen können Elternteile sein, aber auch Säuglinge, welche mit der behandlungsbedürtigen stillenden Mutter aufegenommen werden müssen.

    Primäre Voraussetzung ist zunächst die medizinische Notwendigkeit, welche vom aufnehmenden Krankenhausarzt in den Krankenunterlagen zu dokumentieren ist. Die Form der Dokumentation ist nicht zweifelsfrei geklärt. Krankenkasse geben sich nicht mit einem bloßen Feststellungsbogen zufrieden, erfahrungsgemäß führt dies zur Anforderung der kompletten Krankenhausakte zur Prüfung durch den Medizinischen Dienst.

    [mark=burlywood]Beispiel: 5 jähriger Patient mit Mutter aufgenommen, Aufnahme zur Tonsillektomie, Dokumentation auf Erhebungsbogen: medizinische Indikation für die Begleitperson liegt vor Folge: Ablehnung durch Krankenkasse[/mark]

    Liebe Fischerin vom Bodensee: zur Frage 1:

    Wie auch schon die anderen Forumteilnehmer feststellten ist laut DIMDI immer die Z76.3 zu kodieren. Es ist für die Begleitperson kein gesonderter Fall anzulegen. Dies leitet sich aus §2 Abs.2 Satz 2 Nr.3 und §11 Abs. 3 SGB V ab: Krankenhausleistungen sind auch Begleitpersonen bei medizinischer Notwendigkeit und es ist die Krankenkasse zuständig bei der die Hauptleistung erbracht wird (Begleitperson als Bestandteil der Therapie)

    zu Frage 2) kann ich für Personen/Angehörige von (Prä-)Finalen Patienten die Regelungen der BWKG empfehlen,immer erst bei der Kasse nachzufragen. Die Handhabung ist sehr unterschiedlich, aber meistens im Sinne des Patienten.

    Diese Theamtik wird uns wohl noch eine Weile beschäftigen.

    Mich interessiert, ob es Erfahrungen bei Teilnehmern des Datenträgeraustausches nach §301 SGB V gibt, ob medizinische Begründungen für Begleitpersonen auch von Kassen akzeptiert werden, welche über das Textfeld übermittelt werden? Dies würde zumindest unseren Verwaltungsaufwand etwas minimieren.

    Grüße aus der Mitte Deutschlands. :augenroll: [/arial]

  • Hallo Forum,

    es wäre schön, wenn im Rahmen der Datenübermittlung eine med. Begründung auch per DFÜ käme. Es würde die Arbeit erleichtern. Viele Kliniken sind aber erfahrungsgemäß dazu nicht in der Lage. (Anfrage per DFÜ / Antwort in Papier)

    Es gibt schon Kliniken, die als Bestandteil der Krankenakte ein Formblatt erstellen, daß die Mitaufnahme begründet. Dies wird der KK per Fax übermittelt und war bisher in allen Fällen aussagekräftig genug.

    Wenn Interesse besteht, stelle ich ein Beispiel zur Verfügung.

    In 2005 wurde von mir noch keine Begleitperson abgelehnt, wenn eine nachvollziehbare Begründung (in welcher Form auch immer) übermittelt wurde.(Bereich NRW,RLP,Saarland)

    Gruß von Rhein und Mosel...

    Gruß von Rhein und Mosel... 8)

  • Zitat


    Original von catloop:

    Begleitpersonen können Elternteile sein, aber auch Säuglinge, welche mit der behandlungsbedürtigen stillenden Mutter aufegenommen werden müssen.

    Grüße aus der Mitte Deutschlands. :augenroll:


    Hallo Catloop,

    ist die Aussage gesichert? Falls ja, woher? Wenn das stimmt, hätten wir zumindest für eine vorherige Diskussion eine Lösung siehe hier:P67D und Säugling über OGVWD.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Mr.Freundlich, Hallo Forum,

    meine Argumentation ergibt sich aus einer fehlenden Definition des Brgriffes Begleitperson. Sie finden in keinem Gesetzestext eine allgemeingültige Definition, welche die Konstellation Kind als Begleitperson der Mutter ausschließt. Informationen einer Krankenkasse zufolge ist allerdings Mitte des Jahres zum Thema Begleitpersonen ein Besprechnungsergebnis der spitzenverbände zu erwarten :teufel:

    [f2]Exkurs: Die Problematik P67D und Überschreiten der OGVD dürfte sich m.E. für das Jahr 2005 erledigt haben, da §1 Abs.5 FPV 2005 keinen Hinweis mehr gibt, das Mutter und Kind zum gleichen Zeitpunkt entlassen werden müssen. Sollte die Versorgung des gesunden Säuglings vor dem Behandlungsende der Mutter (auch wenn die OGVD des Mutterfalles überschritten ist) abgeschlossen sein, kann eine Entlassung des Säuglings theoretisch erfolgen. Sollte dieses aufgrund einer stillenden Mutter oder eines besonderen psychischen Bondings zwischen Mutter und Kind nicht möglich sein, spricht nichts gegen eine Mitaufnahme des Säuglings als Begleitperson. Dies wurde bisher auch in 2 Fällen von einer Krankenkasse anerkannt.[/f2]

    Es kommt wie immer auf eine gesicherte Beweisführung gegenüber der Krankenkasse an, um auch solche Fälle zur Abrechnung zu bringen.

    Schönes Wochenende aus Mitte Deutschlands.

  • Hallo,

    es mag ja pragmatische Gesichtspunkte der Abrechnung geben, unter denen die Mitaufnahme eines Säuglings als Begleitperson gerechtfertigt sein kann.

    Im Allgemeinen ist es aber doch völliger Blödsinn, jemanden als Begleitperson zu betrachten, der selbst Behandlungsaufwand des Krankenhauses in Anspruch nimmt! Oder würden Sie etwa den dementen, pflegebedürftigen Vater einer Patientin als Begleitperson aufnehmen?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

  • Zitat


    Original von catloop:

    [f2]Exkurs: Die Problematik P67D und Überschreiten der OGVD dürfte sich m.E. für das Jahr 2005 erledigt haben, da §1 Abs.5 FPV 2005 keinen Hinweis mehr gibt, das Mutter und Kind zum gleichen Zeitpunkt entlassen werden müssen. Sollte die Versorgung des gesunden Säuglings vor dem Behandlungsende der Mutter (auch wenn die OGVD des Mutterfalles überschritten ist) abgeschlossen sein, kann eine Entlassung des Säuglings theoretisch erfolgen. Sollte dieses aufgrund einer stillenden Mutter oder eines besonderen psychischen Bondings zwischen Mutter und Kind nicht möglich sein, spricht nichts gegen eine Mitaufnahme des Säuglings als Begleitperson. Dies wurde bisher auch in 2 Fällen von einer Krankenkasse anerkannt.[/f2]

    Es kommt wie immer auf eine gesicherte Beweisführung gegenüber der Krankenkasse an, um auch solche Fälle zur Abrechnung zu bringen.

    Schönes Wochenende aus Mitte Deutschlands.

    Hallo Catloop,

    nur nochmal vorweg, ich bin ein Kassenvertreter und vielleicht sollten wir die weitere Diskussion hier weiterführen, um nicht die gleiche Diskussion an 2 Stellen zu führen. Trotzdem kann ich es mir nicht verkneifen auch hier nochmal meine Meinung abzugeben.
    Ich bin ja auch der Meinung, dass die Tage über der OGVWD als Begleitperson abgerechnet werden sollten, in der anderen Diskussion wird aber von mehreren Seiten die Auffassung vertreten, dass die Kasse die Kosten für die OGVWD zu leisten hat (ca. 2-3 x teurer).

    Sehen Sie das jetzt immer noch so, dass es in 2005 keine Diskussionen mehr darüber gibt ???

    Schönes Wochenende und nochmals meine Appell die weitere Diskussion zum Thema (P67D und OGVWD) -mittlerweile mein Lieblingsthread- an anderer Stelle weiterzuführen. Danke

    Mr. Freundlich

  • Guten Abend zusammen...

    Wer sagt denn das Thema Begleitperson würde in 2005 keine kreativen Ideen fördern...

    Ein Beispiel aus dieser Woche:

    4 jähriges Kind muss stationär behandelt werden, OP der Lymphknoten, Verdacht auf bösartige Neubildung.

    Mutter als Begleitperson.

    Soweit doch grundsätzlich nichts gegen einzuwenden ?!?

    Hier nun das kuriosum.
    Die Mutter hat noch ein 1 jähriges Kind, welches noch gestillt wird. Auch dieses soll stationär mitaufgenommen werden, da es ja nicht ohne Mutter zu Hause bleiben kann.
    Hierfür möchte das Krankenhaus nun 2 Begleitpersonen abrechnen...
    :i_respekt:

    Ich glaub ich spare mir an dieser Stelle jeden weiteren Kommentar dazu und hoffe das dies eine einsame kreative Idee eines Einzelnen war...
    :erschreck:

    Lieben Gruß aus dem Bergischen Land

    Jennifer Busse

  • Liebes Forum,

    bezüglich der Mitaufnahme von Begleitpersonen hat die GKind (Gesellschaft deutscher Kinderkliniken und -abteilungen) eine Stellungnahme herausgegeben, die meiner Meinung nach zumindest für den pädiatrischen Bereich richtungsweisend ist. Darin wird als Indikation zur Mitaufnahme von Begleitpersonen die Tatsache \"Kind\" genannt. Es macht schließlich wenig Sinn, sich an der Erstellung medizinischer Kriterien zu versuchen, die die Notwendigkeit belegen sollen, dass ein Kind seine Mutter (Vater) braucht. Dass das seelische Wohlbefinden als wichtige Voraussetzung zur Gesundung eines Kindes von der Anwesenheit einer vertrauten Bezugsperson abhängt, soll erst einmal jemand widerlegen. Das gäbe einen Sturm im Blätterwald!
    Das Problem der Dokumentation sehe ich ein wenig anders. Gebe ich den Code zur Mitaufnahme von Begleitpersonen in die Kodierung mit ein, erhalte ich eine Fehlermeldung, da der Code Z76.3 zur Kodierung eines eigenständigen Falles vorgesehen ist. Es gibt die Möglichkeit, die Belegungstage der Begleitperson im 301-Schlüssel an die KK zu übergeben. Die Indikation wird in der Patientendokumentation festgelegt (ist ja auch nicht so schwierig, s.o.) und damit hat es sich.
    Eines der wenigen Fälle in diesem Dschungel, die so wirklich gut zu handhaben sind.

    Gruß, Siefert

    wertschätzende Grüße an
    alle Gesundmacher(innen)
    und Gesundmacher(innen)bezahler(innen),
    Dr. S. Siefert
    Medizinmanagement und Arzt
    Kath. Kinderkrankenhaus Wilhelmstift
    Freie und Hansestadt Hamburg

  • Moin, moin,


    Zitat


    Original von Siefert:
    Darin wird als Indikation zur Mitaufnahme von Begleitpersonen die Tatsache \"Kind\" genannt. Es macht schließlich wenig Sinn, sich an der Erstellung medizinischer Kriterien zu versuchen, die die Notwendigkeit belegen sollen, dass ein Kind seine Mutter (Vater) braucht. Dass das seelische Wohlbefinden als wichtige Voraussetzung zur Gesundung eines Kindes von der Anwesenheit einer vertrauten Bezugsperson abhängt, soll erst einmal jemand widerlegen. Das gäbe einen Sturm im Blätterwald!


    Also, so hübsch überzeugend das auch klingt. Wenn Sie als Krankenkasse eine Klinik am Ort haben, die eine pädiatrische Abteilung hat, die regelhaft 17jährige, die arthroskopiert werden, dort unterbrachte (weil es dort den höheren Abteilungspflegesatz gab), auf der anderen Seite Mütter von 4jährigen nicht mit aufnehmen wollte, \"weil medizinisch nicht notwendig\" und diese verständlicherweise erbosten Mütter zur Krankenkasse schickte mit der Begründung \"ihre Kasse zahlt uns das nicht\", dann, ja dann sollten Sie verstehen, dass solchen Kassenvertretern jetzt die Galle hoch kommt, wenn solche Kliniken das alles ganz anders sehen, weil es einen Erlös bringt und den Kassen drohen, wenn sie das plötzlich kritisch sehen.

    Ich bleibe für meinen überschaubaren Bereich dabei: Kliniken, die immer schon nach solchen o.g. Kriterien gehandelt haben (zweifelsfrei die meisten), kriegen keinerlei Probleme mit mir. Die anderen müssen damit leben, dass sie ihre eigene Vergangenheit einholt :d_zwinker: .

    Wenn hier ausschließlich wirtschaftliche Interessen hinter \"medizinischen\" Begründungen versteckt werden, die sich gänzlich widersprechen, würde aus dem Sturm im Blätterwald entweder ein laues Lüftchen oder der Wind bläst dem gehörig ins Gesicht, der den Sturm entfacht hat. :boese:

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo ToDo,

    wein wirtschaftliches Interesse kann, denke ich, hinter der Mitaufnahme von Begleitpersonen nicht stecken, da die 45€ zumindest bei uns gerade kostendeckend sind (Verpflegeung ist dann ja inklusive) und davon eine ganze Reihe von Investitionen zur Unterbringung der Eltern notwendig sind. Dazu kommt, wie bereits vorher erwähnt, dass diese Beträge vorab aus dem Budget entfernt werden und das Krankenhaus eher Probleme bekommen wird, die Kosten dann komplett - also nicht nur die Unterbringung, sondern auch noch die Verpflegung zu finanzieren.

    Ihr Beispiel mit den 17-jährigen in der Kinderklinik ist vielleicht nicht ganz repräsentativ?

    Nichts für ungut, aber hier sieht die Praxis doch ganz anders aus!

    Gruß, Siefert

    wertschätzende Grüße an
    alle Gesundmacher(innen)
    und Gesundmacher(innen)bezahler(innen),
    Dr. S. Siefert
    Medizinmanagement und Arzt
    Kath. Kinderkrankenhaus Wilhelmstift
    Freie und Hansestadt Hamburg

  • Hallo Herr Siefert,

    sehen Sie, das wollte ich mit meinem Beispiel verdeutlichen. Die Praxis kann an unterschiedlichen Orten und aus unterschiedlichen Sichtweisen sehr verschieden sein.

    Dass mit der Mitaufnahme keine \"Mark\" zu machen ist, war mir auch klar. Es bleibt dennoch bei mir und bei vielen KollegInnen anderer Kassen in anderen Regionen der fade Beigeschmack, dass man nun den Versicherten kulant und großmütig etwas zukommen lässt, für dessen Ablehnung man vorher die Kassen zum Buhmann gemacht hat - und das alles ausschließlich zu Lasten der Betroffenen!

    Ich glaube Ihnen, dass Ihre Praxis anders aussieht (habe ich auch im vorigen post bereits betont, dass ich dies durchaus der Mehrheit unterstelle). Eine Verharmlosung, es handele sich um nicht repräsentative Einzelfälle, glaube ich ganz und gar nicht!

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)