[arial]Hallo Zusammen,
das Thema Begleitpersonen bedarf dringend einer genaueren Definition seitens des Gesetzgebers. Es gibt derzeit keine allgemeingültige Festlegung zum Begriff \"Begleitperson\". Weder die Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG noch die Hinweise der BWKG geben einen Rahmen vor. Krankenhäuser und Krankenkassen schaffen sich eigene Barrieren zur Abrechnung des Erlöses für Begleitpersonen. Bis zur endgültigen Regelung ist immer auf den Einzelfall abszustellen.
Begleitpersonen können Elternteile sein, aber auch Säuglinge, welche mit der behandlungsbedürtigen stillenden Mutter aufegenommen werden müssen.
Primäre Voraussetzung ist zunächst die medizinische Notwendigkeit, welche vom aufnehmenden Krankenhausarzt in den Krankenunterlagen zu dokumentieren ist. Die Form der Dokumentation ist nicht zweifelsfrei geklärt. Krankenkasse geben sich nicht mit einem bloßen Feststellungsbogen zufrieden, erfahrungsgemäß führt dies zur Anforderung der kompletten Krankenhausakte zur Prüfung durch den Medizinischen Dienst.
[mark=burlywood]Beispiel: 5 jähriger Patient mit Mutter aufgenommen, Aufnahme zur Tonsillektomie, Dokumentation auf Erhebungsbogen: medizinische Indikation für die Begleitperson liegt vor Folge: Ablehnung durch Krankenkasse[/mark]
Liebe Fischerin vom Bodensee: zur Frage 1:
Wie auch schon die anderen Forumteilnehmer feststellten ist laut DIMDI immer die Z76.3 zu kodieren. Es ist für die Begleitperson kein gesonderter Fall anzulegen. Dies leitet sich aus §2 Abs.2 Satz 2 Nr.3 und §11 Abs. 3 SGB V ab: Krankenhausleistungen sind auch Begleitpersonen bei medizinischer Notwendigkeit und es ist die Krankenkasse zuständig bei der die Hauptleistung erbracht wird (Begleitperson als Bestandteil der Therapie)
zu Frage 2) kann ich für Personen/Angehörige von (Prä-)Finalen Patienten die Regelungen der BWKG empfehlen,immer erst bei der Kasse nachzufragen. Die Handhabung ist sehr unterschiedlich, aber meistens im Sinne des Patienten.
Diese Theamtik wird uns wohl noch eine Weile beschäftigen.
Mich interessiert, ob es Erfahrungen bei Teilnehmern des Datenträgeraustausches nach §301 SGB V gibt, ob medizinische Begründungen für Begleitpersonen auch von Kassen akzeptiert werden, welche über das Textfeld übermittelt werden? Dies würde zumindest unseren Verwaltungsaufwand etwas minimieren.
Grüße aus der Mitte Deutschlands. :augenroll: [/arial]