ZEs für NUB extrabudgetär?

  • Liebe Abrechnungsprofis,

    nach der Statusfestlegung der \"Neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden\" (NUB) durch die InEk fordern uns Kliniker die Vertreter der WIrtschaft durch Schreiben auf, nun hemmungslos NUB\'s anzuwenden, da diese extrabudgetär mit den kassen verhandelbar wären.

    Zitat eines solchen Schreibens:

    Zitat

    Danach können sie nunmehr die zeitlich begrenzte extrabudgetäre Finanzierung der Therapie.......mit den Krankenkassen verhandeln........Analog zu vereinbarungen zur Integrierten versorgung, ist dies außerhalb des bisherigen Erlösbudgets ihres Haushaltes vorgesehen. Für die Verhandlungen mit den Kostenträgern kann somit angenommen werden, dass die Erlöse für NUB-Entgelte keiner Budgetierung unterliegen.........Die Erlöse sind Extrabudgetär

    Ist dies so richtig? Werden also alle NUB-Leistungen bezahlt, egal wieviele es werden. Wie wirkt das sich auf das Budget aus? Kann mir da jemand rasch helfen?

    herzliche Grüße,

    Stefan Stern

    Dr. Stefan Stern :sterne:
    Klinik für Anästhesiologie
    Klinikum der Universität München

  • Sehr geehrter Herr Stern,

    erstmals für das Kalenderjahr 2005 können die örtlichen Vertragsparteien zeitlich befristet fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) vereinbaren. Der Ausgangswert für das laufende Jahr ist in B2/3 AEB 2005 um die vereinbarten Erlöse 2005 für NUB-Entgelte zu bereinigen (nach dem Prinzip der kommunizierenden Röhren). Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KHEntgG. Auf Grund dieser Regelung sind zusätzliche Finanzmittel nur in den wenigen Ausnahmefällen anzuerkennen, in denen das Krankenhaus nachweisen kann, dass die NUB erstmals im Jahr 2005 durchgeführt werden und tatsächlich mit Mehrkosten verbunden sind.

    So wird zum Beispiel Drotecogin alfa (aktiviert), das von 175 Krankenhäusern beantragt wurde, seit 2002 in den Krankenhäusern eingesetzt, oder ACT am Knie - im Ruhrbezirk - seit 1997 praktiziert, so dass die vereinbarten Erlöse 2005 über B2/2 AEB 2005 auszugliedern sind.

    Die Erlöse für NUB-Entgelt unterliegen keiner krankenhausindividuellen Begrenzung. Für die Erlöse wird kein Budget gebildet und es werden keine Mehr- oder Mindererlösausgleiche durchgeführt(vgl. Tuschen/Tretz, Krankenhausentgeltgesetz, S. 115).

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich Neumann

  • Sehr geehrter Herr Stein,

    sorry, im zweiten Absatz müsste es lauten \"über B2/3 AEB 2005 auszugliedern sind\".

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich Neumann

  • hallo forum,

    es ist schon eine Unverschämtheit, was sich die Vertreter der Industrie da erlauben. Es wird in Anschreiben mit dazu gelieferten fertigen Power-Point-Präsentationen suggeriert, daß man mit den Erlösen aus der Anwendung der für die Innovationsentgelte zugelassenen Medikamente für das Krankenhaus Geld verdienen könne :laugh: . Der Anteil extrabudgetärer vermeintlicher Gewinne wird dabei graphisch so dargestellt, als könne man ca. 10% über das Budget hinaus verdienen.
    Dies ist natürlich Unsinn. Erstens wird hier ein völlig falscher Anreiz für eine ohnehin umstrittene Therapie gesetzt, zweitens ist durchaus fraglich, ob die Innovationsentgelte für NUB kostendeckend zu verhandeln sein werden. Die Zusatzentgelte sind ja weitgehend unterdeckt (Etwa -15% verglichen mit der Lauer-Liste). Die Kassenvertreter vor Ort dürften kaum einverstanden sein mit einer Regelung, die den Krankenhäusern bei den NUB-Medikamenten Gewinne bescheren.

    Man sollte LAUT dagegen protestieren und sich die entsprechenden Kampagnen verbitten :d_neinnein: .

    Gruß

    merguet

  • Hallo merguet, guten Tag Herr Neumann und Herr Stern,

    trotzdem stellt sich für uns die Frage, wie wir uns nun verhalten sollen. Ist es möglich, NUB\'s auszugliedern, wenn man in 2004 keine angemeldet hat, können wir dies in diesem und folgenden Jahren nachholen? Wenn wir sie ausgliedern können, sollten wir das auch tun? Wer weiß Rat?

    Mit freundlichen Grüßen

    H. Bürgstein

  • Hallo Herr Bürgstein,

    Zitat


    Original von Bürgstein:
    Ist es möglich, NUB\'s auszugliedern, wenn man in 2004 keine angemeldet hat, können wir dies in diesem und folgenden Jahren nachholen?

    Sie können nur \"Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden\'s\" vereinbaren, die Sie selbst beantragt haben. Siehe auch:

    http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…46d610e16312635

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Sehr geehrter Herr Bürgstein,

    NUB-Entgelte können - wie Herr Dr. Leonhardt das bereits angemerkt hat - nur die Krankenhäuser für 2005 vereinbaren, die die NUB-Entgelte bis zum 31.10.2004 beim InEK beantragt haben.

    Falls diese Innovation(en) für 2006 noch nicht über DRG abrechnungsfähig sind, haben alle Krankenhäuser ein neues Antragsrecht für 2006 bis voraussichtlich 31.10.2005.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich Neumann

  • Hallo Forum,

    muss eine angefragte Leistung, die vom InEK mit Status 1 versehen wird, verhandelt werden oder besteht die Möglichkeit von der Kassenseite, eine Vereinbarung abzulehnen mit Hinweis auf einen geringen medizinischen Zusatznutzen oder fehlende Wirtschaftlichkeit?

    Vielen Dank,
    Bandorf

  • Nun, im Fall der NuB kann m. E. die Verhandlung auch damit enden, daß man keine entsprechende Vereinbarung abschließt, es besteht also wohl kein \"Kontrahierungszwang\".

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Sehr geehrte Frau Bandorf,

    die Vereinbarung der NUB-Entgelte (Art, Menge und Preis) ist schiedsstellenfähig. Aber: Die Vertragspartner können eine Bewertung der Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 137 c SGB V veranlassen. Und für das Schiedsstellenverfahren kann eine Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 c SGB V eingeholt werden (§ 6 Abs. 2 KHEntgG).

    Mit freundlichen Grüßen#

    Ulrich Neumann