Kodierung Infektion nach Eingriff

  • Hallo Forum,

    ich bin das neue Mitglied und auch absoluter Anfänger. Deshalb werden von mir bestimmt noch mehr Fragen kommen. Hier mein Problem: Patient wird 6 Tage nach Entlassung mit einer infizierten Wunde nach Ileozökalresektion wiederaufgenommen. Kann ich die T81.4 mit kodieren oder nur dann, wenn im gleichen Aufenthalt sich die Wunde infiziert?
    HD L92.3 Fadengranulom, ND L02.9, B96.2, T81.4. Damit komme ich in die DRG J08Z. Ohne die T81.4 wäre ich in der J22Z.
    Danke, Repa. :rotwerd:

  • Hallo Repa,
    ob man nun Anfänger ist oder nicht, Fragen wird es wohl immer genug geben.
    T81.4+B96.2, war ein Abszess vorhanden? Wurde evt. noch eine chir. Wundtoilette durchgeführt? Aufpassen, ob nach der kurzen Zeit der Fall zusammengeführt werden muss.

    Gruß Mia

  • Hallo Mia und danke für die schnelle Antwort. Wir müssen die Fälle zusammenfassen, da die Wiederaufnahme innerhalb der oGvd liegt. Es lag ein Abszeß vor, der operativ versorgt wurde. Gleichzeitig mußte sogar noch eine Omphalektomie vorgenommen werden. Danach kam es zu einer guten Wundheilung. Was mache ich also mit der T81.4 ?
    Gruß und ein frohes Osterfest
    Repa. :sonne:

  • Zitat


    Original von mia katze:
    Hallo Repa,
    auf jeden Fall angeben.

    Gruß Mia


    Hier muss ich auf die Bremse treten!

    Zur Begründung siehe :dkr: D002d. Unter Erkrankungen und Störungen nach medizinischen Massnahmen heißt es unter Einschluß der T80-T88 Kodes, dass sie nur dann zulässig sind, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert.

    Mit zum Beispiel dem Kode K65.0 steht ja sicherlich ein spezifischerer Kode zur Verfügung.

    Auch wenn sich die Regelung primär auf die HD bezieht, so ist man sich im Forum doch einig, dass sieauch zur Findung der ND anzuwenden ist.

    Ergo T81.4 weglassen, z. B. K65.0 kodieren.

    Gruß,
    frohe und erholsame Ostertage
    D. Duck

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo Mia und D.Duck,
    ich habe jetzt T81.4 weggelassen. Eine K65.0 konnte ich aber nicht kodieren, da ein Faszienabszeß vorlag. Danke für die Hilfe.
    Ein schönes Osterfest ohne DRGs und mit viel Sonnenschein :sonne:
    wünscht Repa.

  • Hallo D. Duck,

    wenn Sie schreiben:

    Zitat


    Original v. D. Duck:

    Zur Begründung siehe D002d. Unter Erkrankungen und Störungen nach medizinischen Massnahmen heißt es unter Einschluß der T80-T88 Kodes, dass sie nur dann zulässig sind, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert.

    müssen Sie der Vollständigkeit halber auch erwähnen, daß es in der DKR D002d vollständig heißt:

    Zitat


    DKR D002d Hauptdiagnose (Auszug):

    Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM Version 2005 ausgeschlossen ist.

    Für den von Ihnen vorgeschlagenen Kode K65.0 nennt das DIMDI im Kapitelanfang des Kapitels XI das folgende Exclusivum:

    Zitat


    ICD-10 GM 2005; Kapitel XI:
    Exkl.: ...
    Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen ( S00-T98 )

    Bei einer postoperativen Infektion (\"infizierte Wunde\") handelt es sich definitiv um eine \"bestimmte andere Folge einer äußeren Ursache\", welche entsprechend den Beschreibungen in der ICD-10 mit dem Kode T81.4 abgebildet wird. Demnach käme hier das o.g. Exklusivum zur Anwendung.

    Das o.g. Exclusivum findet sich übrigens im Kapitelvorspann fast aller ICD-10 Kapitel. Auch das Kapitel XII ( Krankheiten der Haut und der Unterhaut ), welches in der Gruppe L00-L08 ( Infektionen der Haut und der Unterhaut ) einen \"spezifischeren Kode in Bezug auf die Erkrankung\" enthalten könnte, beinhaltet dieses Exclusivum.

    Von daher wäre die Kodierung der T81.4 hier mit vorgenannter Argumentation vertretbar. Ich persönlich bin der Ansicht, daß es sicherlich sinnvoller wäre, hier stets den in Bezug auf die Erkankung \"spezifischeren Kode\" zu wählen, da es für die Behandlung einer Infektion meist keine Rolle spielt, ob die Infektion durch eine medizinische Maßnahme oder einen beliebige andere Ursache zustande kam. Außerdem kann man durch den Sekundärkode Y84.9! jede beliebige andere Diagnose der ICD-10 als eine Folge einer medizinischen Maßnahme kennzeichnen. Ich glaube auch, daß eine solche Kodierung von den Autoren der DKR mit o.g. DKR bezweckt werden sollte. Nur wurden hierbei offensichtlich die o.g. Exclusiva \"übersehen\".

    MfG,

    M. Ziebart

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    diese DKR haben wir hier schon einmal diskutiert.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Forum,

    ich tue mich immer noch schwer mit der Kodierung von Infektionen im Hinblick auf Doppelkodierungen und HD.

    Problem:

    Wiederaufnahme (keine Fallzusammenführung) wegen Phlegmone der unteren Extremität als Folge der kurz vorher durchgeführten Zehenstrahlresektion auf Grund eines Diabetes.

    Fragestellungen:
    1) HD L03.11 oder T81.- oder ggf. der Diabetes?
    2) ND T81.- bei HD L03.- bzw. ND L03.- bei HD T81.- bzw. ND L03.+T81.4 bei HD E11.- zulässig? (Stichwort: Doppelkodierung)

    Vielen Dank für einen Rat

    Mr. Freundlich

  • Hello Mr. Freundlich,

    Zitat


    Original von Mr. Freundlich:

    kann mir jemand auf die Sprünge helfen bzgl. der Kodierungesvorschriften?

    in der Abwägung L03.-/T81.- ist auf die o.g DKR zu verweisen und der L03.- der Vorzug zu geben.

    DKR D002d Hauptdiagnose (Auszug):

    Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM Version 2005 ausgeschlossen ist.

    In der DKR 0401d (Seite 86) finden Sie ICD Schlüssel aus L02.- und L03.- als Auswahl von Diagnosen, die zum klinischen Bild des diabetischen Fußes gehören. Auch wenn in Ihrem Casus eine Op zwischengeschaltet ist tendiere ich zu
    HD E10-14, vierte Stelle 7
    ND Manifestationen einschließlich z. B. L03.-. Der Kode T81.- ist nicht anzugeben, da er in der L03.- abgebildet ist mit Verweis auf die o. g. DKR

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck