vorstationär Fristen

  • Hallo zusammen,
    die Kostenträger beziehen sich bei ihrer Weigerung vorstationäre Behandlungen, auf die ein stationärer Aufenthalt folgt auf §8 Abs. 2,Satz 4 KHEntgG in dem festgestellt wird, daß \"eine vorstationäre Behandlung NEBEN der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar ist.\"

    Bei dieser Argumentation wird immer außer Acht gelassen, daß das Wesen einer vorstationären Behandlung im SGB V §115a im o.g Sinne durch eine zeitliche Begrenzung von fünf Tagen definiert ist.

    An dieser Definition ist meines Erachtens nicht zu rütteln.

    Die Einschränkung des KHEntG bezieht sich darauf, daß innerhalb dieser Frist die eventuell durchgeführten vorstationären Behandlugen nicht NEBEN (=zusätzlich zu)der DRG abzurechnen sind.

    Alle Behandlungen außerhalb der o.g Frist sind zwar ambulante Behandlungen die zeitlich eventuell vor einer stat. Aufnahme liegen und die vielleicht auch in einem kausalen Zusammenhang mit der später zu erfolgenden stat. Aufnahme stehen.Daß dies nun ein Hindernisgrund für eine Abrechnung dieser Leistungen sein soll wird in keinem Gesetzestext erwähnt. Der Begriff NEBEN rechtfertigt jedenfalls die Konstruktion eines zwingend vorzuliegenden Kausalzusammenhanges nicht.

    Hier sehe ich auch keinen Spielraum für pragmatische Ansätze. Die gesetzl. Regeln sind vorgegeben. Wenn sie einmal ausnahmsweise zu Gunsten der Krankenhäuser ausgelegt werden können, muß daß auf Seiten der Kassen ja nicht zu einer reflexhaften Rechtsbeugung führen.

    Grüße aus dem Rheinland

    D. Lindner
    Arzt
    Leiter med. Controlling
    St. Marien-Hospital Düren

  • Hallo zusammen,

    mal wieder ein Kassenbeitrag... :erschreck:

    Zum einen geb ich Ihnen durchaus Recht - 5 Tage sind 5 Tage und darüber streiten wir auch nur sehr selten (wenn ich einfach mal von unserer KK ausgehe) - wie es hier an andrer Stelle schon hieß *der Aufwand lohnt nicht*....

    Streitfälle gibt es bei uns dann, wenn manche KH auffällig werden, soll heißen es fallen KH besonders auf, wenn es um vorstationäre Behandlungen mehr als 5 Tage vor der stationären Aufnahme geht (z.B. ein Haus meldet 70% der gesonderten vorstationären Behandlungen innerhalb von 6-15 Tagen vor stationärer Aufnahme). Da prüfen wir schon ob die Aufnahme hier bereits mit dem Versicherten besprochen wurde und aus organisatorischen Gründen keine Aufnahem innerhalb von 5 Tagen erfolgen konnte... In diesen Fällen lohnt sich der Aufwand auch nicht wirklich - aber in diesem speziellen Fall hat das KH die Abrechnung dieser Pauschalen erheblich eingeschränkt, entweder wurde das Aufnahmeverhalten geändert oder man meldet uns die Fälle gar nicht mehr.

    Ansonsten mal so nebenbei - nicht alle KK sind böse, gemein, hinterhältig, fies etc.... :a_augenruppel:

    In unserem Haus wird dem KH auch mitgeteilt, wenn nach einer MDK Begutachtung ein höherer Erlös erzielt wird oder wir schicken Abrechnungen ambulanter Operationen zurück wenn die Abrechnung nicht korrekt ist (auch wenn die KH dann mehr Geld bekommen).

    Also bitte nicht immer pauschal KK hier nieder machen... :i_baeh:

    In diesem Sinne ein schönes WE.

    Lieben Gruß aus dem Bergischen Land

    Jennifer Busse

  • Hallo Forum,

    nun auch meinerseits zwei kleine Bemerkungen zu dieser schon merhfach im Forum gelaufenen Diskussion:

    1.) Die 5-Tages-Frist (Wochentage, Arbeitstage, Werktage) war und ist immer schon recht kurz bemessen und trug (trägt) oftmals den gegebenen organisatorischen Voraussetzungen im Krankenhaus nicht immer Rechnung.

    2.) Die genaue Formulierung im § 8 Abs. 2 Ziffer 4 ist schon beachtenswert. Es heißt dort \"... eine nachstationäre Behandlung nach § 115 a SGB V, soweit die Summe ...; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; ...\"
    Es fällt auf, dass lediglich bei der nachstationären Behandlung eine expliziter Hinweis auf § 115a SGB V erfolgt, nicht jedoch bei der vorstationären Behandlung. Ist das in der Hektik des Gesetzgebungsverfahrens untergegangen bzw. übersehen worden oder ist das ganz bewusst so formuliert worden ?

    Vielleicht meldet sich ja \'mal das BMGS, obwohl nicht Gesetzgeber, mit einer Interpretation.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Hallo Forum,

    Herr Schaffert hat recht - wir sind mal wieder beim Pragmatismus - oder - um genau zu sein - bei den wirtschaftlichen Zwängen. Da bei uns allen die Ressourcen - sowohl finanziell als auch personell - beschränkt sind, sind wir gezwungen uns auf die Fälle zu beschränken bei denen mit den gegebenen Mitteln der größte Ertrag zu erzielen ist. Manche \"Kleinigkeit\" fällt da allzu schnell unter den Tisch oder wird irgendwie im Vergleichsweg geregelt. Eigentlich eine unbefriedigende Situation und mit ein Grund für viele ungeklärte Probleme. Vor diesem Hintergrund ist mir die Idee von Herrn Heller sehr sympathisch (wobei jetzt mal die Probleme im Zusammenhang mit dem Rechtsberatungsgesetz hier außen vor bleiben sollen). Nur - und da sind wir wieder mal bei den wirtschaftlichen Zwängen - müßte irgendjemand immer seine Geschäftsleitung davon überzeugen im gemeinsamen Interesse das Prozessrisiko auf sich zu nehmen - und - ich fürchte, dass da dann viele dicke Bretter zu bohren wären. Irgendwie frustrierend...

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Hallo Klara,
    hallo Forum,

    in unserem örtlichen Bereich lehnen die Krankenkassen auch die vorstationären Fälle ab, obwohl die 5-Tage-Frist überschritten ist.

    Richtig ist zwar, dass die 5-Tages-Fristgesetzlich nicht verlängert wurde,

    richtig ist aber auch, dass häufig aus eigenen organisatorischen Gründen
    eine schnellere Abwicklung im Krhs. nicht möglich ist.

    Die Logik für die Verknüpfung ist aber in den meisten Fällen für alle Beteiligten ersichtlich.

    Wir richten uns daher grundsätzlich ausdrücklich an die DRG -Abwicklung die eine Verknüpfung der Fälle bei Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen vorschreibt.

    Eine Krankenkasse verlangt von uns eine Verknüfung nach fast 2 Monaten - wir werden hier den Klageweg beschreiten - aus Prinzip.

    Noch einen Zusatz für \"uns\" Neue
    Klara, ich bin auch erst ganz kurz hier

    und dann finde ich so einen Satz wie oben \"im übrigen wurde dieses Thema hier schon ausführlich besprochen\" nicht sehr willkommen für mich...für uns ....
    da traue ich mich ja gar nicht was zu fragen.

    in diesem Sinne

    Gertie Bakenecker
    mit einem Lächeln

    Clemenshospital Münster

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Bakenecker:
    ...und dann finde ich so einen Satz wie oben \"im übrigen wurde dieses Thema hier schon ausführlich besprochen\" nicht sehr willkommen für mich...für uns ....
    da traue ich mich ja gar nicht was zu fragen.

    Guten Tag Frau Bakenecker,

    hierfür gibt es keinen Grund und Sie haben hier etwas missverstanden. Herr Schaffert hat mit diesem Satz auf eine bereits geführte Diskussion verwiesen und den entsprechenden Link geliefert (blaues \"hier\"). Wenn Sie draufklicken, gelangen Sie dahin.
    Um bereits besprochene Themen zu finden ist die Suchfunktion des Forums hilfreich.

    In diesem Forum werden fast alle Fragen beantwortet, unabhängig vom Status \"Neue\". Sie werden das feststellen können.

  • Guten Tag Fr. Bakenecker,

    sie beziehen sich bei der Diskussion auf eine Frist von 30 Tagen bei Wiederkehrerfällen.

    Das kann ich nun überhaupt nicht nachvollziehen. Bei allen Prüffristen zur Wiederaufnahme geht es ausdrücklich um stat. Aufnahmen und nicht um amb. ( z.B vorstat. ) Behandlungen und anschließende stat. Behandlungen.

    Wenn Sie schon so argumentieren, warum dann die 30 Tage-Frist? Das ist nur eine der möglichen Prüffristen.

    Ich glaube die Regelungen zur Wiederaufnahme stat. Patienten sollten nicht mit dem hier besprochenen Problem vermischt werden.
    Gruß und schönes Wochenende

    D. Lindner
    Arzt
    Leiter med. Controlling
    St. Marien-Hospital Düren

  • Guten Morgen zusammen,

    Danke Herr Dr. Stelter, nehme ich an.

    Herr Dr. Lindner,

    unsere Verfahrensweise ist gesetzlich nicht beschrieben
    sondern nur der Zusammenschluss der logischen Fakten.

    Grundsätzlich gilt:
    vorstationär ist niemals ambulant.
    Die vorstationäre Behandlung wird immer nach § 115a aufgrund der Art und Weise (Zielsetzung) der stationären Behandlung zugeordnet (u.a. Formularwesen, abrechnungstechnisch und versicherungsrelevant)

    Die vorstationäre Behandlung ist aber kein eigenständiger DRG Fall,
    hat keine DRG, somit auch keine OGV.

    Die Wiederaufnahmefrist 30 Tage betrifft somit die gleiche MDC (hier Diag nose)
    Es gibt in allen Bereichen der Gesetze die Möglichkeit \"etwas zu suchen\". Gehen wir davon aus, dass die vorstationäre Aufnahme (abrechnungstechnisch stationär) alleine auf Grund einer Komplikation nach 20 Tagen zur Wiederaufnahme (z.B. wegen starker Schmerzen jetzt doch OP) dann wäre das immer die Begründung (Komplikation innerhalb von 30 Tagen).

    Wir sehen die 30 Tage somit als Schlussfolgerung der Gegebenheiten und eher als faire Möglichkeit für alle Beteiligten.
    Wenn Sie einen besseren Vorschlag haben, der dabei auch berücksichtigt, dass die Krankenhäuser aufgrund Ihrer Kapazietät nicht die geplanten Massnahmen innerhalb von 5 Tagen immer schaffen kann, nehme ich diesen gerne an.

    Für einen schönen Wochenbeginn

    Gertie Bakenecker
    Clemenshospital Münster

  • Zitat


    Original von Bakenecker:

    Danke Herr Dr. Stelter, nehme ich an.

    woran erinnert mich das bloß...? :k_biggrin:

    merguet

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von merguet:
    woran erinnert mich das bloß...? :k_biggrin:

    Keine Ahnung, Herr Merquet, keine Ahnung :d_zwinker: .

  • gut,
    :rotwerd:
    ich habe mich verschrieben ..
    Ich hoffe, Herr Dr. Selter Sie haben das überlesen.

    ich gehe davon aus, dass Sie nicht nur das \"t\" meinen,
    vielleicht sagen Sie mir dann auch,
    was Sie tatsächlich berührt

    auf einen Kaffee ....(_)°.....

    Gertie Bakenecker