Hallo zusammen,
die Kostenträger beziehen sich bei ihrer Weigerung vorstationäre Behandlungen, auf die ein stationärer Aufenthalt folgt auf §8 Abs. 2,Satz 4 KHEntgG in dem festgestellt wird, daß \"eine vorstationäre Behandlung NEBEN der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar ist.\"
Bei dieser Argumentation wird immer außer Acht gelassen, daß das Wesen einer vorstationären Behandlung im SGB V §115a im o.g Sinne durch eine zeitliche Begrenzung von fünf Tagen definiert ist.
An dieser Definition ist meines Erachtens nicht zu rütteln.
Die Einschränkung des KHEntG bezieht sich darauf, daß innerhalb dieser Frist die eventuell durchgeführten vorstationären Behandlugen nicht NEBEN (=zusätzlich zu)der DRG abzurechnen sind.
Alle Behandlungen außerhalb der o.g Frist sind zwar ambulante Behandlungen die zeitlich eventuell vor einer stat. Aufnahme liegen und die vielleicht auch in einem kausalen Zusammenhang mit der später zu erfolgenden stat. Aufnahme stehen.Daß dies nun ein Hindernisgrund für eine Abrechnung dieser Leistungen sein soll wird in keinem Gesetzestext erwähnt. Der Begriff NEBEN rechtfertigt jedenfalls die Konstruktion eines zwingend vorzuliegenden Kausalzusammenhanges nicht.
Hier sehe ich auch keinen Spielraum für pragmatische Ansätze. Die gesetzl. Regeln sind vorgegeben. Wenn sie einmal ausnahmsweise zu Gunsten der Krankenhäuser ausgelegt werden können, muß daß auf Seiten der Kassen ja nicht zu einer reflexhaften Rechtsbeugung führen.
Grüße aus dem Rheinland