Hallo Forum.
Folgender Fall:
Eine 61 Patientin kommt mit gesichertem Mamma Ca zu uns zur OP.
Von uns kodiert
HD : C50.8 Mamma Ca duktal invasiv
ND : D18.03 Leberhämangiom ( CCL 0)
Prozeduren:
5-871.2 Quadrantenresektion Mamma mit Lymphadenektomie
5-401.11 Sentinel-Lymphonodektomie
DRG -> J23Z
Schreiben vom MDK \"... Prüfung gemäß §275 SGB V Abs.1 wegen Auffälligkeiten der ordnungsgemäßen Abrechnung...\" :a_augenruppel:
Das Weglassen der ND und/oder der 5-401.11 hat absolut keine Auswirkung auf die DRG. Verweildauer 8 Tage, OGVD nicht mal angekratzt.
Nachfrage bei der KK was denn der Prüfgrund ist?
Antwort: Der Mitarbeiter, der die Prüfung in Auftrag gegeben hat, wird sich dabei schon etwas gedacht haben! :i_respekt:
Weitere Information gleich Null.
Jetzt kommt endlich meine eigentliche Frage :p
Der MDK beruft sich auf §275 SGB V Absatz 1.
Aber was ist mit §275 SGB V Absatz 4 ?
Dort heißt es:
\" (4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst zu Rate ziehen,insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse.\"
Die Abrechnung einer DRG zu prüfen, an der nichts zu rütteln ist, scheint mir über das \"notwendige Maß\" eindeutig hinauszugehen.
Könnte man also die Übersendung von Unterlagen unter Hinweis auf §275 SGB V Abs. 4 verweigern ?? :deal:
Hat jemand eine Meinung dazu?
Vielen Dank
:biggrin: