Guten Morgen liebes Forum,
meine Frage ist heute auf den medizinischen Teil der Abrechnungen gerichtet.
Unsere Versicherte wurde von einem PKW erfasst und ist mit dem Gesicht gegen die Frontscheibe geprallt.
Als Diagnosen werden angegeben: S06.0 als HD; S03.2,S01.88, S02.5, S01.87 und S01.7 als ND. Abgerechnet wird die DRG B17Z.
Diese wird erreicht durch die Prozedur 5-893.04 (Chirurgische Wundtoilette (Wunddebridement)und Entfernung von erkranktem Gewebe...). Ohne diese Prozedur ergibt sich die B80Z.
Im OP-Bericht steht: Zunächst Replantation des Zahnes 21 nach subtiler Säuberung. Entfernung des tief frakturierten Zahnes und Adaptation der marginalen Gingiva. Anmodellation einer Drahtschiene.
OPS-Codes: 5-231.0, 5-235.0, 5-769.0 und 5-893.4.
Kann die 5-893.4 hier angewendet werden oder handelt es sich um eine \"normale\" Wundversorgung? Kann die Adaptation als Wunddebridement bezeichnet werden? Da die DRG von dieser Prozedur beeinflusst wird, bin ich für alle Hinweise dankbar.
Ich wünschen allen Mitgliedern und Gästen ein schönes sonniges Wochenende.
tina