Wiederaufnahme + Rückverlegung

  • Hallo zusammen,

    wir haben einen Verketteten Fall (Implantation einer Endoprothese Knie + Wiederaufnahme wegen Infektion) mit der DRG I01Z. Die Patientin ging in Reha und wurde dann zur Revision wieder zu uns zurückverlegt. Unser Programm (Orbis) bietet mir bei meinen Verkettungsversuchen aber nur die alte DRG -T01A- des 2. Falles an. Das kann doch nicht stimmen? In den Leitsätzen zur Wiederaufnahme finde ich aber nichts über eine solche Fallkombination (Wiederaufnahme + Rückverlegung). Kann mir jemand sagen wie die korrekte Vorgehensweise dabei ist.

    Danke und viele Grüße aus dem sonnigen Rüdesheim

  • Hallo Dondoyano,

    wenn es sich um eine echte Reha-Klinik handelt, kommen die (Rück-)verlegungsregeln ohnehin nicht zum Tragen. Somit müssten Sie die Fälle nur zusammenfassen, wenn Wiederaufnahme innerhalb oberer Grenzverweildauer bei Komplikation stattgefunden hat (ausgehend vom ersten Fall).
    Ansonsten wäre noch einige weitere Daten (Aufnahme, Entlassung, Diagnosen, Prozeduren) hilfreich, um DRGs und jeweilige obere Grenzverweildauer zu bestimmen.

    MfG

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • hallo Dondoyano und willkommen im Forum,

    Sehe den Fall wie Herr Balling.

    Bei Aufnahme wegen Komplikation (wohl gegeben) innerhalb OGVD(?) des ersten Falls Zusammenführung.

    Bei Rückübernahme aus \"echter Reha-Einrichtung\" nicht allein deswegen Zusammenfassung, ist kein Grund.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo und guten Morgen,

    die Patientin war in einer Geriatrischen Reha einer Klinik, die bei uns als anderes Kranenhaus geführt wird. Nicht in einer reinen Reha-Einrichtung. So wie es aussieht also schon eine richtige Rückverlegung. Ich würde den Fall ja mit dem verketteten 1.+2. Fall verknüpfen, unser System lässt mich aber nur an den 2. Fall (die Komplikation) ran.

    Grüß

    A. Dondoyano

  • Hallo Herr Dondoyano,

    in ORBIS Modul ASPK können Sie unter Korrektur / Abrechnungsfall die Fälle nach verschiedenen Kriterien zusammen führen: Wiederaufnahme, Komplikation, Rückverlegung; in Ihrem Fall also einmal Komplikation und der zweite als Rückverlegung auswählen, dann Abrechnungsfall erzeugen. Falls für die beiden ersten bereits ein Abrechnungsfall besteht, diesen zuvor stornieren, ggf. vorher die Rechnung stornieren.

    P.S.: Leider funktioniert z.Z. die Meldung über Fallzusammenführung fehlerhaft. Habe dies GWI gemeldet und es wurde nach Wien gegeben.

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Forum,

    ich habe einen ähnlichen Fall:
    Aufnahme am 08.04.08
    Entlassen am 15.05.08 --> Verlegung in Akutreha (anderes KH)
    AVK, Oberschenkelamputation --> DRG F28B (oGVD 38 Tage)
    Rückverlegung wegen Wundheilungsstörungen
    Wiederaufnahme aus Akutreha am 28.05.08
    Entlassen am 12.06.08 nach Hause
    Nachamputation --> DRG F28B
    FZF nach § 2 (1) FPV fällt weg, da oGVD überschritten
    FZF nach § 2 (3) FPV = Komplikation fällt auch weg wegen oGVD.
    FZF nach § 3 (3) FPV wegen Rückverlegung ist möglich.
    Muss ich denn nun auf Biegen und Brechen eine FZF durchführen oder ist diese bereits durch Anwendung von § 2 (3) Komplikation erledigt?

    Vielen Dank im Voraus für die Anregungen.
    Gruß
    GeRo

  • Guten Morgen GeRo,

    in Ihrem Fall sollten Sie prüfen, ob die Direktreha eine Reha Phase B ist.
    Wenn ja, dann ist die Rückverlegung zu werten wie eine Rückverlegung aus einem anderen Krankenhaus und die Fälle zusammenzulegen.
    Handelt es sich nicht um eine Reha Phase B ist die Fallzusammenlegung ausgeschlossen.

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Guten Morgen Forum, GeRo und Mikka

    Zitat


    Original von Mikka:
    Guten Morgen GeRo,

    in Ihrem Fall sollten Sie prüfen, ob die Direktreha eine Reha Phase B ist.
    Wenn ja, dann ist die Rückverlegung zu werten wie eine Rückverlegung aus einem anderen Krankenhaus und die Fälle zusammenzulegen.
    Handelt es sich nicht um eine Reha Phase B ist die Fallzusammenlegung ausgeschlossen.

    Nur als Anmerkung:
    Die Phaseneinteilung gibt es nur in der Neurologie. Die Frage heisst also \"Wurde die Behandlung 15.05.08-28.05.08 in einem Krankenhaus nach § 108 SGB oder in einer Rehabilitationseinrichtung gemäß § 111 SGB V durchgeführt?\".
    So wie der Fall geschildert wurde, handelte es sich um ein Krankenhaus und dann sind die Fälle wegen Rückverlegung zusammenzuführen.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Mr. Freundlich,
    meine Frage zielt eigentlich mehr darauf ab, ob es für die Abprüfung der Kriterien für eine FZF eine Reihenfolge gibt.
    In o.g. Fall könnte ich eine FZF wegen Komplikationen eingeben. Da die oGVD überschritten ist, gibt es keine. Damit wäre der Fall an sich erledigt.

    Wie sieht es aus, wenn ich eine FZF sowohl wegen Komplikation als auch wegen Rückverlegung durchführen könnte. Gibt es da eine Reihenfolge oder ist immer die FZF die richtige, die für die KK am lukrativsten ist?

    Gruß
    GeRo

  • Schönen guten Tag GeRo,

    ich verstehe die Frage nicht ganz, denn eine Fallzusammenführung führt ja letztlich zum gleichen Ergebnis, unabhängig von der Art der Fallzusammenführung. Die Vorgehensweise der Fallzusammenführung ist für alle Fälle in § 2 Abs 4 FPV beschrieben. Auch der § 3 Abs 3 verweist darauf. Der einzige Unterschied ist, dass bei verlegten Patienten, die insgesamt nicht die mittlere Verweildauer erreichen, ein Verlegungsabschlag vorzunehmen ist. Dies liegt aber letztlich nicht an der Art der Fallzusammenführung, sondern daran, dass die Patienten erstens verlegt wurden und zweitens die mittlere Verweildauer nicht erreicht haben.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,