Fallzusammenführung-Hauptdiagnose

  • Hallo Forum,

    kurz vor Feierabend eine schnelle Frage:

    Es handelt sich um eine Fallzusammenführung und ich bin mir nicht 100%-ig sicher, was HD ist.

    1. Aufenthalt: Aufnahme wegen N39.0

    2. Aufenthalt (innerhalb der OGVWD): Aufnahme wegen Sepsis.

    Ist die HD nun N39.0, da diese den Krhs-Aufenthalt verursacht hat, oder kann ggf. auch die Sepsis HD sein ?

    M.E. müsste doch N39.0 HD und die Sepsis ND sein oder?

    Vielen Dank

    Mr. Freundlich

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    D002d: Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus
    In allen Fällen einer Zusammenfassung von Falldaten zu einem Fall und einer Neueinstufung in eine Fallpauschale ist folgendes zu beachten:
    • Sofern beide Aufenthalte gemäß Abrechnungsbestimmungen (Näheres siehe dort) mittels einer Fallpauschale (DRG) abgerechnet werden, werden die Symptome/Diagnosen und Prozeduren beider Aufenthalte zusammen betrachtet. Auf diese Symptome/Diagnosen ist die Hauptdiagnosendefinition anzuwenden.

    Gemeinsame Betrachtung kann nur bedeuten, dass ein Fall vorliegt, der mit dem Aufnahmedatum des 1. und dem Entlassdatum des 2. Falles endet. Die Anwendung der HD-Regel bedeutet dann, dass die Diagnose als HD zu nennen ist, die die Aufnahme primär verursacht hat (nach Analyse). Das war hier die N39.0.

    In einem anderen Fall kann dann aber auch die Diagnose eines 2. Falles zur HD werden, wegen \"Analyse\". Z.B.: 1. Fall Aufnahme wegen Bauchschmerzen, dann Wiederaufnahme wegen Appendizitis. Hier wäre dann nach Analyse die Appendizitis HD (zugrundeliegende Erkrankung).

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Forum,

    ich habe nun schon einige Beiträge gelesen, wobei dieser meinem fall am nächsten kommt. Dennoch bin ich mir nicht sicher, was die HD der FZF sein soll.
    1. Aufenthalt 14.08. - 15.08.2010, Innere, HD T50.9 -> DRG X62Z
    2. Aufenthalt 31.08. - 07.09.2010, Rheumatologie, HD M05.80 -> I69A
    Fallzusammenführung wegen Rückverlegung. Wir haben die M05.80 als HD definiert und die I69A abgerechnet. Nach DKR D002f gibt es die Passage \"Zwei oder mehr Diagnosen, die gleichermaßen der Definition der HD entsprechen\". Danach könnte doch die M05.80 HD sein, da hier auch die meisten Ressourcen verbraucht wurden.
    Die KK möchte die M05.80 als ND, da die T50.9 die Diagnose für den ersten Aufenthalt war. Was ist nun richtig?
    Kann man den Ressourcenverbrauch generell bei FZF (m.E. zwei konkurrierende HD) heranziehen, um die HD zu bestimmen?

    Gruß
    GeRo

  • Hallo GeRo,
    nach der HD-Definition muss diese ja verantwortlich für die Aufnahme ins Krankenhaus gewesen sein, ergo muss sie beim ersten Aufenthalt auch schon vorgelegen haben.
    Dies ist offensichtlich nicht der Fall, sonst hätten Sie sie ja schon im ersten Fall im Sinne der konkurrierenden Hauptdiagnosen ausgewählt. Ich tendiere deshalb auch zur T50.9.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Bauer,
    nach dem ersten Aufenthalt hatte ich ja nur eine Diagnose, damit ist die HD T50.9 offensichtlich. Aber zur FZF ist der zusammengelgte Fall nach Analyse der Gesamtdaten neu zu bewerten. Der zweite Aufenthalt war keine \"Fortsetzung\" des ersten (Komplikation etc.), sondern es wurde ein anderes Krankheitsbild behandelt. Die FZF kam ja lediglich durch die Rückverlegung zustande. Den \"höheren Aufwand\" hat der zweite Aufenthalt verursacht, so dass hier die HD M05.80 zum Tragen käme. Hier habe ich doch zwei voneinander unabhängige HD, die als gleichwertig bei der Prüfung des Gesamtfalles zu betrachten sind?!
    Zudem handelt es sich bei der Rechnungskorrektur nicht um ein MDK-Ergebnis, sondern um ein Anschreiben der KK mit dem Wunsch der Diagnosenänderung.

    Gruß
    GeRo

  • Hallo,

    Zitat

    Hier habe ich doch zwei voneinander unabhängige HD, die als gleichwertig bei der Prüfung des Gesamtfalles zu betrachten sind?!


    wie kommen Sie denn darauf? Die Vorschriften für die Fallzusammenführung nach Rückverlegung ergeben sich ausschließlich aus § 3 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 4 FPV, und nicht etwa aus den DKR sowie aus den entsprechenden Vorgaben in DKR D002. Insbesondere haben Sie keine Wahlfreiheit nach \"höherem Aufwand\".

    (Edit: Korrektur bzgl. DKR)

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Elsa:
    In Beispiel 10 der DKR D002 geht es jedoch um einen medizinisch zusammenhängenden Fall, bei dem die Diagnose im Verlauf lediglich genauer spezifiziert werden konnte, d.h. es hat sich herausgestellt, dass es sich eben nicht um eine Angina Pectoris gehandelt hat, sondern letzlich um einen Herzinfarkt.

    Laut Beschreibung von GeRo geht es jedoch hier gerade nicht um einen medizinisch zusammenhängenden Fall, sondern es wurde im zweiten Aufenthalt zusätzlich eine Diagnose behandelt, die im ersten Aufenthalt offensichtlich noch keine Rolle spielte (wenn ich es richtig verstanden habe).

    Daher gebe ich Herrn Bauer Recht: Es geht um die Diagnose, die unter Berücksichtigung des gesamten Aufenthaltes für die Veranlassung der stationären Behandlung - die ja eindeutig mit dem ersten Aufenthalt begonnen hat - verantwortlich ist. Daher muss sie bereits beim ersten Aufenthalt vorgelegen haben.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo allerseits,
    aus den Beiträgen habe ich vernommen, dass die DKR mit den gleichwertigen HD also hier nicht anwendbar ist, sondern dies nur bei konkurrierenden Diagnosen innerhalb eines Aufenthaltes. Die Definition der HD hat also Priorität 1.
    Vielen Dank für die Hilfe!

    Gruß
    GeRo