Schweigepflichtsentbindung gegenüber KK wirksam?

  • Liebes Forum,

    im SGB X ist bekanntlich die Weitergabe von Sozialdaten geregelt (und in SGB V und in SGB I und in...) - die KKen dürfen demnach z.B. keine Entlassungsbriefe/Befundberichte erhalten, weil diese höchstens vom MDK benötigt werden können, nicht aber von der KK selbst. Soweit besteht vermutlich Einigkeit ;)

    Gelegentlich versuchen bestimmte KKen, dennoch an diese Unterlagen zu kommen, indem eine Schweigepflichtsentbindung beigefügt wird. Ich vermute mal, dass diese nichts an der Sache ändert, da die Anforderung immer noch nicht durch die Regelungen des SGB gedeckt ist (das war auch kürzlich die Meinung von Herrn Sandner in einer anderen Diskussion).

    Frage: Gibt es dazu irgendwelche Gesetzeskommentare/Urteile, die diese Ansicht stützen oder widerlegen? Ich würde derartigen Anfragen (insbesondere von 2 bestimmten KKen) gerne etwas entgegensetzen können...

    vielen Dank für Hinweise
    MDK-Opfer

  • Hallo MDK-Opfer,

    lesenswert, wenn auch schon etwas älter, ist m. E. das hier:
    http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/divers/entlmdk.htm
    \"Datenschutz bei der Überprüfung von KH-Abrechnungen durch Krankenkassen\".
    Dort sagte man mir letztes Jahr auf tel. Nachfrage, dass die Ausführungen auch nach Einführung des DRG-Systems noch für zutreffend gehalten werden.

    Herzliche Grüsse,
    StH

    Stefan Hebenstreit

    Medizinisches Controlling
    Ev. Krankenhaus Bielefeld
    Schildescher Str. 99
    D-33611 Bielefeld

  • Hallo MDK-Opfer (nomen est . . . :lach: ),
    zunächst muss man sagen- es kommt darauf an ?( : nämlich auf die Fragestellung:
    es gibt Fragen (z.B.: Fragebögen) zur Arbeitsunfähigkeit, die auch ohne Schweigepflichtentbindung beantwortet werden dürfen (müssen).
    [glow=#FF0000,3]aber[/glow]
    Wer zwingt Sie denn einer solchen Aufforderung eine KK nachzukommen, wenn man die Rechtslage für unklar hält? - es ist ja möglich einen E-Bief trotzdem an den MDK zu senden. Was der MDK mit dem Brief macht, hat dieser zu verantworten. Eine Alternative wäre, den Patienten als \"mündigen Bürger\" einzubeziehen und den E-Brief an diesen zu senden mit der Info, dass die KK ein Interesse an dem Brief hat.
    Die entscheidende Frage aber ist: Was ist die Fragestellung der Kasse! - diese ist ganz zwanglos in verschiedene Kategorien zu teilen:
    1 Fragen nach der Kodierung (MDK)
    2 Fragen nach der Verweildauer und ggf. Fallzusammenführung (MDK)
    3 Fragen nach der Notwendigkeit - Fehlbelegung (MDK)
    4 Frage nach möglichem Behandlungsfehler (MDK)
    ich kann mir keine Fragestellung vorstellen, die nicht (Ausnahme s.o.) über den MDK laufen muss.

    P.S. Die Schweigepflicht hat das KH bzw. die Ärzte im KH somit müssen diese entbunden werden und zwar ganz konkret für einen bestimmten Behandlungsfall und nicht pauschal (was manche Private KK machen)

    P.P.S Insgesamt sind bei diesem Themenkomplex neben den Interessen und Rechte des Patienten (Datenschutz, ggf. Schadensersatz) auch die der Ärzte (Schweigepflicht, Haftung) und des Krankenhauses (Erlöse, Datenschutz, Haftung) und \"der Gesellschaft\" zu berücksichtigen.

    einen schönen Tag wünscht

    Christoph Lassahn
    Hannover
    Med.Controlling
    schönen Tag wünsche ich noch

    Lassahn@t-online.de
    emailhund.gif

  • Hallo Forum,

    im Grundsatz sind die Regelungen des SGB abschließend, der Versuch mittels einer Schweigepflichtsentbindung an Daten zu gelangen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, könnte als Versuch angesehen werden, das Gesetz zu umgehen.

    Auf der anderen Seite ist der Patient \"Herr\" seiner Daten, er kann frei über diese verfügen, sie also auch seiner KK zur Verfügung stellen.

    Es muss allerdings feststehen, dass der Patient die Schweigepflichtsentbindung freiwillig abgegeben hat und dass ihm bewußt war, dass er insoweit keineswegs verpflichtet war. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Krankenhaus als übermittelnde Stelle zu prüfen (§§ 15 II, 14 II BDSG oder die entsprechenden Vorschriften des kirchlichen Datenschutzrechtes). Das Krankenhaus sollte also beim Patienten nachfragen, ob die abgegebe Schweigepflichtsentbindung willensmangelfrei (§§ 118, 119, 123, 134, einhundertachtunddreißig BGB) erfolgt ist, insbesondere da die Verantwortung hier alleine beim Krankenhaus liegt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • der nick \"MDK-opfer\" sagt schon alles. :noo:

    werden die e-berichte zhd. des MDK\'s angefordert oder sollen diese direkt zur kasse gehen?

    das klassen sich daten \"erschleichen\" wollen, halte ich für eine böswillige unterstellung!

  • Hallo,

    kann mich als Datenschutzbeauftragter Herrn Maehrmann anschließen.
    Der Patient ist der Herr der Daten und wenn dieser der Datenübermittlung in dem Umfang zustimmt, (auf Vorlage bestehen) so ist dies mit einem direkten Auftrag seinerseits zu vergleichen. Aber aufgepasst: im Bereich Gesundheitswesen hat die letzte Entscheidung der verantwortliche Arzt. Wenn dieser einen Nachteil dem Patienten gegenüber befürchtet (näheres auf Anfrage), darf er der Übermittlung widersprechen, muss dies allerdings, sollte es zu einem Prozess kommen, ausreichend begründen können.
    Was für ein Satz...

    Gruß

    der Eastfries

    Ergänzung: ich würde in jedem Fall den Patienten auf die Datenschutzrichtlinien hinweisen, ihm die Unterlagen ggfs. überlassen und die Entscheidung der Weitergabe selbst überlassen. Vorausgesetzt ich habe das Gefühl, er versteht die Problematik. (Was bei vielen Patienten eine komplizierte Fragestellung ist...)

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo zusammen,

    nach meinem Verständnis ist die Übersendung von Behandlungsunterlagen an die GKV unter keinen Umständen zulässig, jedenfalls soweit es sich um Abrechnungsfragen handelt.
    So verstehe ich zumindest die Ausführungen im 18., 19. und 20. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten f. d. Datenschutz.

    Gruss,
    StH

    Stefan Hebenstreit

    Medizinisches Controlling
    Ev. Krankenhaus Bielefeld
    Schildescher Str. 99
    D-33611 Bielefeld

  • Hallo zusammen,
    Anschreiben einer Kasse (sinngemäß)..den uns vorliegenden Unterlagen (Entlassbrief und OP.Bericht !!!) ist uns blabla..nicht möglich.
    Ich besass die Frechheit anzurufen und zu fragen was das für ein Entlassbrief und OP-Bericht ist (von uns ??? oder ???) Ja, die Briefe sind von uns. Frage woher Sie stammen. Antwort: von Hausarzt des Pat. Frage ob sie der Patient besorgt hätte, Nein, vom Hausarzt angefordert!
    Auf meinen Einwand, das sein nicht ganz Datenschutzmäßig und wozu noch die Unterlagen von uns, und wir bräuchte eine Schweigpflichtsentbindung für den aktuellen Fall.. bla bla..kam von dieser PKK nichts mehr!!!
    PKK\'s schicken oft Anforderungen ohne SchweErkl. nur auf Anforderung kommt eine. O-Ton einer MA: das machen wir immer so. Von den meisten KH\'s kommen dann die Unterlagen!
    Da ist nicht mehr arg viel hinzuzufügen..... ausser - es sind nicht alle Kassen so!!!
    Mit gesetzlichen Kassen wird bei uns so verfahren, das diese Art Anfrage von uns aus im verschlossenen Umschlag an den MDK geht usw...

    ich denke wir müßen manchmal den Datenschutz für Andere \"mitübernehmen\".
    Anfrage beantwortet - Datenschutz gewährleistet - Kasse zufrieden - Med Co ein graues Haar weniger.

    und :deal: :grouper: :chirurg: :bombe:

    Mit freundlichen Grüßen aus Nürtingen

    D. Bahlo-Rolle :d_niemals: :d_pfeid: :sonne: