Komplikation nach Viggo

  • Hallo und guten Morgen,
    gelegentlich haben wir Komplikationen nach Legen einer Viggo.
    Z.B. \"Läuft para, Einstichstelle ist gerötet und ödematös\".

    Ressourcenverbrauch: Arzt informiert, Viggo wir gezogen, Heparinverband und Kühlelement.

    KDR: Erkrankungen und Störungen nach med. Maßnahmen ist uns allen bekannt.
    Tabelle 1 ( I97.-) halte ich nicht für die richtige Verschlüsselung.

    T80.- bis T88.- (T80.1)
    Eine gerötete Einstichstelle muss doch nicht gleich eine Phlebitis sein - jedenfalls geht die Eindeutigkeit aus der Akte nur selten hervor.

    Nehme ich einen Kode für das Ödem und einen für die Hautrötung ?
    Wo bleibt dann die Information, dass es sich um eine Komplikation nach Infusion, Transfusion oder Injektion zu therapeutischen Zwecken handelt.

    Gruß und danke im Voraus
    B. Schrader

  • Hallo,

    also wenn es noch keine Phlebitis ist, würde ich zur T80.9 (n.n.b. Komplikationen nach....) tendieren. Das bildet das Geschehen doch besser ab, als die Rötung und das Ödem.

  • Hallo Herr Schrader,

    Zitat


    Original von B. Schrader:

    KDR: Erkrankungen und Störungen nach med. Maßnahmen ist uns allen bekannt.
    Tabelle 1 ( I97.-) halte ich nicht für die richtige Verschlüsselung.

    Wenn Sie oben schauen wollen! Deshalb:

    Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen

    Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM Version 2005 ausgeschlossen ist.
    Gleiches gilt für die Kategorien T80–T88 Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert. Die Kodes aus Tabelle 1 sind Kodes aus T80–T88 vorzuziehen, soweit letztere die Erkrankung bzw. Störung nicht spezifischer beschreiben.


    Zitat


    Original von B. Schrader:

    Wo bleibt dann die Information, dass es sich um eine Komplikation nach Infusion, Transfusion oder Injektion zu therapeutischen Zwecken handelt.

    Ihre Gruppierungsdaten dienen dazu, nach festgelegten - nicht immer so eindeutig wie hier vorgebenden- Regeln ICD und OPS Kodes und weitere Merkmale anzugeben, die letztendlich zur Rechnungsbetragsermittlung dienen. Diese Daten können nicht in Anspruch nehmen, einen Behandlungsfall zu schildern.

    Insofern ist Informationsverlust hier hinzunehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • @ Herr Duck,

    was wollten Sie denn mit Ihrem Gesamtstatement jetzt ausdrücken ? Also in unserem Hause schildern die ICD und OPS-Kodes schon einen Behandlungsfall, wenn auch manchmal nicht sehr detailliert.


    @ Simon,

    wenn Sie sagen können, es sei \"noch\" keine Phlebitis, dann sollte dies m.E. zumindest nicht als \"n.n.bez.\" (T80.9) kodiert werden, sondern eher als \"Sonstige Komplikation\" T80.8

    mfG

    C. Hirschberg

  • Wertes Forum,

    Auszug aus einem MDK Gutachten zur kodierten ND T80.1
    (im Pflegebericht steht:Viggo para- Schmerzen und Einlagerung-Reparilverband angelegt)
    Patientin erhielt parenterale Therapie und i.v. Antibiose.

    ...Die T80.1 kann nach Aktenlage als nicht erfüllt angesehen werden, da eine eigentliche Gefäßkomplikation nicht zu erkennen ist. Es passiert immer wieder mal, dass eine Infusion para geht, dies erfüllt jedoch nicht die Definition einer Gefäßkomplikation.
    Einen-bis zweimaligen Reparilverband ist auch kein Aufwand der zu einer Gefäßkomplikation passt. Es handelt sich hier eher um einen völlig normalen Verlauf, zu dem auch das Para-Gehen einer Infusion gehört. Erst wenn hierdurch ein größerer Aufwand wie z.b. Antibiose, ruhigstellung, operative Revision entsteht, könnte eine Gefäßkomplikation nachvollzogen werden....

    So ganz sind wir von dieser Erklärung nicht überzeugt.
    Meinungen hierzu?

    gruß bewe

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Allgemeine Info zu \"Mindestaufwand\":

    Auszug aus dem unten angehängten Artikel:

    \"Bei der Überarbeitung der Kodierrichtlinie „Nebendiagnosen“ waren sich die Vertreter der GKV sowie der DKG in der dazugehörigen Arbeitsgruppe darin einig, dass jedweder therapeutischer-, diagnostischer-, Betreuungs-, Pflege- oder Überwachungsaufwand die Kodierung einer Nebendiagnose erlaubt. Eine künstliche Grenze bezüglich eines minimalen Aufwandes, der für die Kodierung einer Nebendiagnose zu überschreiten ist, existiert nicht, auch wenn dies in der alltäglichen Abrechnungspraxis wiederholt von unterschiedlichen Beteiligten gefordert wird. Beispielsweise kann die einfache medikamentöse Behandlung einer Erkrankung die Dokumentation als Nebendiagnose rechtfertigen. Wenngleich diese Regelung mit Blick auf das DRG-System teilweise unbefriedigend ist, so kann aus praktischer Sicht nicht für jede Diagnose ein Schwellenwert definiert werden, ab wann diese kodiert werden darf.\"

    Eine Definition von Gefäßkomplikation anhand der geschilderten \"Mindestmerkmale\" ist mir nicht bekannt, lasse mich aber gerne belehren. Es wäre natürlich einfacher, wenn eine Phlebitis vorgelegen hat. Dies ist z.B. als Unterpunkt bei T80.1 zu finden.
    Dass etwas para läuft muss ja nicht unbedingt eine Gefäßkomplikation sein, sondern z.B. durch Fehllage verursacht sein. Dann ist es ein Anwenderproblem kein Gefäßproblem.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    danke für die Antwort. Ich gehe in dem Fall nicht von einer Fehllage der Viggo aus, sondern eher von einer Schädigung des Gefäßes durch die Parenterale Ernährung und der i.v. Gabe von Antibiotika.

    Auf jeden Fall werden wir zu dem Gutachten Widerspruch einlegen.

    Es grüßt
    bewe