Nicht erfolgreiches Einsetzen eines Stents abrechenbar?

  • Sehr geehrtes Forum,
    folgendes Problem stellt sich uns: Patient soll einen medikamentenbeschichteten Koronarstent erhalten (Zusatzentgelt!). Das Einsetzen des Stents gelingt jedoch letzendlich nicht, statt dessen wird ein \"normaler\" Stent eingesetzt. Kann dieser medikamentenbeschichtete Koronarstent kodiert und abgerechnet werden? Handelt es sich hierbei um eine \"nicht vollendete Prozedur\" :defman: , da der normale Stent ja nur zweite Wahl ist, oder haben wir Pech gehabt, weil der medikamentenbeschichtete Koronarstent nicht eingesetzt werden konnte? :t_teufelboese:

    Ich danke bereits jetzt für Ihre Mithilfe

    U. Overhamm

  • Guten Morgen,

    dieses Problem wurde schon zu Zeiten der Fallpauschalen diskutiert, damals wurde höchstrichterlich festgelegt:
    \"... Das Sonderentgelt sei lediglich mit der Erbringung der Leistung verknüpft, nicht aber mit dem Erfolg der Leistung...\"
    Quelle: BSG-Urteil vom 23.1.2003 – B 3 KR 18/02 R

    Gruß Hammerich

  • Ebenfalls einen schönen guten Morgen,

    \"Erbringen der Leistung\" heisst aber bei der 8-837.M* das Applizieren des Stentes in die Coronarie. Stents, deren sterielle Verpackung bei uns während der Coronarangiographie geöffnet aber selber nicht appliziert wurden, werden in unserem Haus nicht kodiert.

    Gruß Jannis

  • Hallo Jannis und alle anderen LeserInnen,

    ich habe die erste Beschreibung so verstanden, das es sich um einen frustranen Versuch handelte, bei dem der Stent bereits in der Blutbahn war.

    Somit würde ich an meiner Interpretation (analoge Bewertung zum SE 21.02) festhalten wollen.

    Gruß vom Aktengipfel der Widerspruchsverfahren
    Ralf Hammerich

  • Liebe Kollegen,
    auch in meinen Augen ist die Leistung nur erbracht, wenn der Stent auch in einer Coronararterie verblieben ist. Sofern er jedoch wieder aus dem Körper entfernt wurde, kann die Leistung \"Stenteinlage\" nicht kodiert werden, auch wenn das Material durch die Manipulation \"verbraucht\" ist (also auch kein Zusatzentgelt abrechenbar!). Anders ist die Situation zu bewerten, wenn der Stent nur nicht richtig placiert ist und deshalb z.B. ein weiterer Stent nötig wird. Die Maßnahme an sich ist dann erbracht, allerdings nicht mit dem gewünschten Erfolg, so ist auch das BSG-Urteil zu interpretieren.
    Also, lassen Sie den Stapel der Widerspruchsverfahren nicht unnötig wachsen.
    Grüße aus Berlin

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Liebes Forum,

    hier kommen wir ja auch in die Problematik der P004a verwendete \"chirurgisch\" einmal wegdenken.

    Nehmen wir an, nach einem diagnostischen LHK soll eine PTCA (ggf. sogar mit Stent) durchgeführt werden, leider läßt sich die Stenose nicht passieren. Soll nur der LHK (bisher erbrachte Teilleistung) codiert werden oder die \"fast vollständig\" durchgeführte PTCA mit 5-995? Erlöstechnisch ist dies schon erheblich...

    In den Beispielen der P004a hat man eine eindeutige Teileistung vollbracht, bspw. die Laparotomie oder Thoratokomie, konnnte aber die eigentlich geplante Leistung (Appendektomie bzw. Ösophagus-OP) nicht einmal angehen. Im Fall der PTCA hat man jedoch schon einen Katheter (ggf. schon mit Stent) geöffnet und in der Koronararterie. Damit ist man schon deutlich über den reinen LHK hinaus, hat aber die PTCA nicht vollständig erbracht. Man müßte sich nun fragen, wann eine PTCA \"fast\" vollständig erbracht worden ist. Die Differenz zwischen der bisher durchgeführten Leistung und der \"vollständigen\" PTCA ist ja nur noch das Platzieren in der Stenose und das Aufblasen und damit letztlich ein einziger kleiner Schritt, von den extrem seltenen Fällen, wo man platzieren aber nicht aufblasen kann, mal abgesehen.

    Was also tun?
    1. Aufwandsgerecht PTCA (und ggf. Stent) codieren mit 5-993?
    2. Nur den LHK codieren und auf den Kosten sitzenbleiben?
    3. Darauf verweisen, daß die DKR P004a nur für chirurgische Fälle gilt und daher Niemandsland betreten wird?

    Für Rückmeldungen wäre ich dankbar.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Guten Abend Forum,

    1) zum von Herrn Blaschke zitierten BSG-Urteil:Urteil im O-Ton:
    \"Der Klägerin (Krankenhaus) steht das Sonderentgelt 21.02 in einem der streitigen Behandlungsfälle nicht zu, in dem die beabsichtigte Ballondilatation wegen Undurchführbarkeit abgebrochen werden musste. Das LSG ist bei seiner gegenteiligen Auffassung zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch auf das Sonderentgelt nicht vom Erfolg der Maßnahme abhängt. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass bei ärztlichen Leistungen nur eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst geschuldet und nicht für den Heilungserfolg gehaftet wird. Darum geht es hier aber nicht. Der Anspruch auf eine Vergütung ärztlicher Leistungen durch ein Sonderentgelt hängt allein davon ab, ob die genau definierten Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei dem bloßen Versuch einer Ballondilatation ist das nicht der Fall. [c=deeppink]Das Sonderentgelt 21.02 setzt seinem Wortlaut nach die Dilatation mindestens eines Gefäßes voraus. Ist dieses - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfolgt, verbleibt es bei der Möglichkeit der Abrechnung des Sonderentgelts 21.01, das die vorhergehende Linksherzkatheteruntersuchung ohne Ballondilatation umfasst. [/code]
    Also:
    Ballon rein und mind. einmal aufgeblasen: 8-837.00 und SE 21.02 ist oK auch wenn die Dilatation nach kardiol. Kriterien nicht erfolgreich war (Reststenose >50%). Kein Ballon aufgeblasen (zB keine Drahtpassage oder Drahtpassage möglich aber Ballon nicht vorzuschieben): nur 1-275.0/SE 21.01 (nur Coro).

    Analog würde ich auch bei der Codierung der OPS 8-837.00 verfahren.

    2) Codierung eines Stents der nicht implantiert wurde
    Da es in der Definition \"Implantation\" eines Stents heißt halte ich es für nicht legitim, einen nicht implantierten Stent zu codieren. Die drug-eluding stents sind erfahrungsgemäß schlechter plazierbar als normale bare metal stents, der initial geschilderte Fall kommt auch bei uns vor. Wir rechnen hier keinen beschichteten Stent ab. Mit der Herstellerfirma haben wir aber eine Vereinbarung, diese Stents mit der Bemerkung \"nicht plazierbar\" zurückzugeben und bekommen sie ersetzt. Je nach Volumen der implantierten Stents würde ich an Ihrer Stelle versuchen ein solches agreement auszuhandeln.


    Viele Grüße & schönen Feierabend - der Spätsommer wird doch wohl nicht schon vorbei sein :(

  • Hallo Cardiot,

    ich habe in meinem Beitrag kein BSG-Urteil zitiert, es muß sich um den Beitrag vom Kollegen Hammerich handeln, bitte entsprechend korrigieren.

    Die Definition der Sonderentgelte waren ja immer recht problematisch, die daraus resultierenden Probleme sind bekannt. Dieses hat aber eigentlich nichts mit den OPS-Codes und den Codierregeln zu tun, durch die P004a kommt hier eben ein wesentlicher neuer Aspekt hinzu, der dazu führt, daß im DRG-System auch nicht vollständig erbrachte Leistungen \"vollständig\" abgerechnet werden können.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Blaschke,

    sorry! Hab\'s auch erst gesehen als ich es gepostet hatte :rotwerd: . Sie haben Recht, das Zitat war nicht von Ihnen.

    Im diskutierten Fall handelt es sich um ein geplantes aber nicht erfolgtes Einsetzen eines Koronarstents und dazu gibt es zumindest ein klares Statement vom Gesetzgeber, wenn auch aus der früheren SE-Ära. Bei Anwendung der P004a dagegen würde es sich um einen Analogschluss handeln, die Regel und ihre Beispiele behandeln ja \"rein\" chirurgische Maßnahmen und die Definition von \"nahezu vollständig\" bleibt meines Wissens hier auch offen. Ich könnte mir vorstellen das die Kostenträgerseite das auch so sieht, wäre daher auf Meinungen aus dieser Ecke sehr interessiert.

    Grüße