Liebe Mitstreiter,
auch wenn es wahrscheinlich keiner mehr hören kann, habe ich doch noch mal eine spezielle Frage zu MDK-Anfragen.
Dass der MDK im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach §§ 275 ff SGB V Sozialdaten (sprich Unterlagen aus der Patientenakte ) anfordern kann, bevor er selber im Krankenhaus in die Akte schaut und mit den behandelnden Ärzten spricht, ist klar.
Nun fragen sich einige Ärzte, ob und in welchem Umfang sie dem MDK hier selber schriftliche Begründungen liefern müssen, wenn sie die Anfragen beantworten. Die Kassen fordern in standartisierten Schreiben die \"zur Abgabe ihrer gutachterlichen Stellungnahme erforderlichen Sozialdaten (Behandlungsunterlagen)\" und stellen unter dem Punkt \"Ergänzungen\" Fragen, die eigentlich eine medizinische Begründung (und nicht nur die Übersendung von Unterlagen) erfordern.
Ich finde beim besten Willen keine Grundlage für die Anforderung einer schriftlichen medizinischen Begründung durch die Ärzte im Rahmen des § 275 SGB V( und hier geht es gerade nicht um eine medizinische Begründung bei einer Überschreitung der voraussichtlichen GVD ).
Wie machen das andere Krankenhäuser?
Gruß,
Attorney