all-time favourite : MDK-Anfragen

  • Liebe Mitstreiter,

    auch wenn es wahrscheinlich keiner mehr hören kann, habe ich doch noch mal eine spezielle Frage zu MDK-Anfragen.

    Dass der MDK im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach §§ 275 ff SGB V Sozialdaten (sprich Unterlagen aus der Patientenakte ) anfordern kann, bevor er selber im Krankenhaus in die Akte schaut und mit den behandelnden Ärzten spricht, ist klar.

    Nun fragen sich einige Ärzte, ob und in welchem Umfang sie dem MDK hier selber schriftliche Begründungen liefern müssen, wenn sie die Anfragen beantworten. Die Kassen fordern in standartisierten Schreiben die \"zur Abgabe ihrer gutachterlichen Stellungnahme erforderlichen Sozialdaten (Behandlungsunterlagen)\" und stellen unter dem Punkt \"Ergänzungen\" Fragen, die eigentlich eine medizinische Begründung (und nicht nur die Übersendung von Unterlagen) erfordern.

    Ich finde beim besten Willen keine Grundlage für die Anforderung einer schriftlichen medizinischen Begründung durch die Ärzte im Rahmen des § 275 SGB V( und hier geht es gerade nicht um eine medizinische Begründung bei einer Überschreitung der voraussichtlichen GVD ).

    Wie machen das andere Krankenhäuser?

    Gruß,

    Attorney

    Rechtsanwältin

  • Hallo Attorney!

    Sie können natürlich erst aussagekärftige Auszüge aus den Krankenunterlagen versenden und auf die Reaktion des MDK warten. Evtl. ist esaber sinnvoll, direkt eine Stellungnahem mitzuschicken. Vorallen Dingen dann, wenn größe Summen zur Disposition stehen.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo zusammen,
    ist doch eigentlich nichts dagegen einzuwenden, in einem Begleitschreiben zu den übersandten Unterlagen ergänzende Hinweise zu durchgeführten Behandlungen, Maßnahmen, etc (Ressourcenverbrauch) zu geben, die eine Diagnose für den MDK nachvollziehbar machen. Sofern sie z.B.aus dem angeforderten E-Brief nicht hervorgehen.
    Ist in vielen Fällen einfacher, als das Ganze dann im Widerspruchsverfahren zu machen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Per Gesetz sind KHs verpflichtet MDK hinreichend Daten zur Verfügung
    zu stellen, die zur Klärung der Sachlage dienen. Und am besten
    alles zusammen mit dem 1. Schreiben abschicken. Dann wird es auch
    meistens kein 2. Schreiben geben.
    Gruß
    Ordu

  • Nein, dies kann nicht unwidersprochen bleiben. In § 276 SGB V ist nur davon die Rede, daß dem MDK Sozialdaten (S. auch § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X) zur Verfügung zu stellen sind. Im Rahmen einer entsprechenden Fortbildung machte der referierende Jurist deutlich, daß es sich bei den Sozialdaten um bereits existierende Daten handelt, nämlich den Inhalt der Krankenakte. Man ist daher nicht verpflichtet, weitere Stellungnahmen auf Anforderung zu verfassen. Selbstverständlich kann es aber im Einzelfall äußerst hilfreich sein, weitergehende Angaben zu übermitteln bzw. komplizierte Sachverhalte zu verdeutlichen.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Guten Abend Herr Blaschke,
    da haben wir ja alle anscheinend ganz toll aneinander vorbeigeredet und jeder dasselbe gemeint.
    Natürlich geht es in den von mir erwähnten Ausführungen darum, z.B. den MdK-Kollegen auf die Kaliumtherapie hinzuweisen, die so nicht im E-Brief steht. Und dass eine Inkontinenz vorgelegen hat und wie sie versorgt wurde.
    Also alles Daten, die in der Krankengeschichte stehen, aber nicht im E-Brief. Da dies Daten sind, die den weiterbehandelnden Kollegen meist nicht sonderlich interessieren, da dessen Fokus auf ganz anderen Dingen liegt.

    Weitergehende Begründungen für die Kodierung einer Diagnose oder Prozedur (z.B. Auszüge aus Leitlinien, Lehrbüchern, etc) gibt es z.B. von mir dann im Rahmen eines hoffentlich nicht erforderlichen Widerspruches.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    ich denke, wir waren uns einig... Ich mußte nur der Aussage von Herrn Ordu widersprechen, daß \"hinreichend\" Daten zur Verfügung zu stellen sind. Was zur Verfügung gestellt werden muß, ist klar geregelt, auf diese Regelungen sollte man schon achten. Daß darüberhinaus Klarstellungen mitgeschickt werden können, kann sehr hilfreich sein, geht aber m. E. nur, wenn man den Grund der Überprüfung hinreichend genau mitgeteilt bekommt, was bei uns leider fast nie der Fall ist. Dann bleibt mir leider nichts anderes übrig, als dem Gutachten zu widersprechen und ein substantiiertes Gutachten zu fordern. Kostet Zeit, aber meistens sind MDK und Kassen zu präziseren Anfragen nicht zu motivieren.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke