DRG und Verlegung

  • Hallo liebes Forum,

    ist es möglich als KH einen Patienten aufzunehmen, das volle DRG abzurechnen, ihn auf Aufnahmestation zu legen und ihn dann an ein Haus niedriger Versorgungsstufe zu \"verkaufen\". D.h. er wird bei kleinen Häusern mit niedriger Auslastung nachgefragt, ob sie ihn zu einem Preis unter dem DRG behandeln können.
    Dem kleinem Haus wäre durch eine höhere Bettenauslastung geholfen und das grosse Haus hat Geld verdient ohne den Patienten zu behandeln.

    Villeicht kann mir ja jemand schreiben, ob es generell möglich ist bzw. irgendwo schon praktiziert wird.

    Vielen Dank

    Norbert

  • Hallo Norbert,
    meinen Sie im Sinne von Generalunternehmer und Sub-Unternehmer?
    Der Generalunternehmer rechnet mit Auftraggeber (KK) ab und lässt Leistungen hierzu von externen erbringen, die er nach besonderen Verträgen bezahlt.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    Zitat


    Original von Igel:

    ist es möglich als KH einen Patienten aufzunehmen, das volle DRG abzurechnen, ihn auf Aufnahmestation zu legen und ihn dann an ein Haus niedriger Versorgungsstufe zu \"verkaufen\".


    Unbeachtet von der möglichen juristischen und/oder medizinischen Problematik übersteigt die Frage mein Vorstellungsvermögen.

    Mit der stat. Aufnahme wird eine Arzt-Patientenbeziehung aufgebaut. Wenn es medizinisch (!) erforderlich ist, erfolgt eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus.

    Aber: persönliche Beziehungen (=Patienten) kann man nicht „verkaufen“ bzw. veräußern.
    Verantwortung und Respekt als moralische Ressource, die bei Gebrauch abnimmt?


    Zitat


    Original von E_Horndasch:
    meinen Sie im Sinne von Generalunternehmer und Sub-Unternehmer?
    Der Generalunternehmer rechnet mit Auftraggeber (KK) ab und lässt Leistungen hierzu von externen erbringen, die er nach besonderen Verträgen bezahlt.


    Handelt es sich bei dieser „Wertschöpfungspartnerschaft“ nicht eher um ein verbotenes Kartell?
    Vertrag zu Lasten Dritter, zu Lasten des Patienten?
    Weiteres Problem: beim Subunternehmer wird über die Vergütung eine (medizinisch sinnvolle ? ) „anbieterinduzierte Nachfrage“ ausgelöst.


    Gruß

    E Rembs

  • Guten Morgen,

    der Grundgedanke, der hinter dieser Üblerlegung liegt, ist das tägliche Prozedere in Münchner Kliniken der höchsten Versorgungsstufe. Hier werden nahezu alle Patienten aufgenommen, obwohl in diesen Kliniken keine Aufnahmepflicht besteht. Ein Teil der Patienten wird in eine Aufnahmestation verlegt und von dort mit Krankenwägen in Häuser niedriger Versogungsstufen weiterverlegt. Dies innerhalb von wenigen Stunden.

    Deshalb interessiert mich der Abrechnungsweg. Meines Wissens nach bekommt die erste Klinik das volle DRG und muss die Kosten der Verlegung deswegen selbst tragen und auch die Kosten der anderen Klinik. Ist das nicht richtig? Ich bin froh, wenn mir jemand hier helfen kann.

    Vielen Dank

    Norbert

  • Hallo Norbert!

    Die Abrechnung der DRGs im Falle einer Verlegung ist grundsätzlich in der Fallpauschalenverordnung geregelt. Ich hänge sie mal unten an. Formal könnte das aufnehmende Krankenhaus also eine eigene DRG mit Verlegungsabschlag wegen Unterschreitung der uGV abrechnen. In Ihrem Fall könnte ich mir aber vorstellen, dass die Kostenträger zumindest hinterfragen, ob die Behandlung im aufnehmenden und unmittelbar weiterverlegenden Krankenhaus wirklich als stationäre Behandlung und nicht etwa prästationär oder ambulante Notfallbehandlung entgolten wird.

    Aus dem sonnig-herbstlichen Westfalen

    grüßt H. Staender :baby:
    Oberarzt Pädiatrie

  • Hallo Norbert,
    hallo Forum,

    ... die Kostenträger dürften möglicherweise auch nach der \"medizinischen Notwendigkeit\" der Verlegung fragen. Denn nur in diesem Falle wären sie tatsächlich auch Kostenträger der Verlegungstransporte.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Hallo Herr Staender,
    die Abrechnung des verlegenden Krankenhauses über eine DRG mit Verlegungsabschlag ist korrekt. Das Argument der KK, es wäre eine vorstationäre oder Notfallbehandlung, greift nicht, da eine Eingliederung in den stationären Krankenhausbetrieb stattgefunden hat. Allerdings wird die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der Verlegung nicht plausibel beantwortet werden können. Das oben beschriebene Vorgehen erscheint mir deshalb nicht sinnvoll.
    Gruß
    G. Fischer

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo Forum,
    eine interessante Konstellation wird hier beschrieben, die wahrscheinlich sogar mit Billigung der Kassen so praktiziert wird, denn die Kasse profitiert natürlich derzeit davon, wenn die \"Hauptleistung in einem \"billigeren\" Krankenhaus erbracht wird.
    Nehmen wir als Beispiel mal den akuten oder eher subakuten Blinddarm. Der Patient kommt damit in ein Haus höchster Versorgungsstufe und könnte dort natürlich operiert werden. Das Haus ist aber gut ausgelastet und kann keine Budgetüberschreitung und erst recht nicht mit \"niederwertigen\" Fällen vertragen. Es verlegt also den Patienten in ein Haus der Grundversorgung und bekommt dafür die DRG mit Verlegungsabschlag, denn stationär ist der Fall ja sicherlich. Die KK freut sich, dass der Wurm in einem \"billigeren\" Haus operiert wurde und übernimmt kulanterweise die Transportkosten, weil das billiger kommt als die Abrechnung der vollen DRG mit dem Maximalversorgungshaus.
    Die andere Version ist diese:
    Das Maximalversorgungshaus lässt den Wurm in einem Grundversorgungshaus \"konsiliarisch\" operieren. Damit ist der Fall ein \"Verbringungsfall\". Das Maximalversorgungshaus kassiert die volle DRG und bezahlt dem Grundversorgungshaus eine ausgehandelte Konsiliargebühr. Dafür müsste das Maximalversorgungshaus die Transportkosten übernehmen.
    Wenn es den Patienten aber nicht innerhalb von 24 Stunden zurückübernimmt hätte es die Vereinbarung zwischen Kassen und BKG über \"Verbringungen\" unbeachtet gelassen und diese Regelung wäre sehr Unsauber um nicht zu sagen betrügerisch.
    Mich würde schon interessieren, was da genau vor sich geht.
    Hat jemand mehr Informationen?

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo,

    die Fallpauschalenverordnung regelt das (bis auf die Transportkosten) eigentlich klar. Das verlegende Haus bekommt eine DRG minus Abzug für Verlegung, allerdings wird die nicht mit der uGV, sondern mit der mittleren VD und Verlegungsabschlag pro Tag Unterschreitung berechnet. So kommt man mit HD k35.9 für Appendizitis in die DRG G72z mit einem effektiven Kostengewicht von 0,129. Ob die ca. 370 Euro, die das ergibt, wirklich lohnen, ist die Frage; im Übrigen drückt häufigeres solches Vorgehen natürlich auch den CMI. Das aufnehmende Haus erhält volle DRG (ohne Verlegungsabschlag!), wenn der Pat. im verlegenden Haus nur weniger als 24 Stunden stationär war, also z.B. mit 5-470.0 (Appendektomie) bei 3 Tagen Aufenthalt G23Z mit 0,722 Kostengewicht.
    Ungeklärt - dacore mit den Vorrednern - die Verlegungskosten - medizinische Begründung?? Ggf Notfall und mangelnde Kapazitäten?

    M.Rost