Kostenzusage

  • Hallo ich habe hier ein kleines Problem bei dem ihr mir vielleicht weiterhelfen könnt....

    Also:
    Im Oktober 2005 wurde ein Patient stationär bei uns aufgenommen und die zuständige Krankenkasse erteilte uns eine Kostenzusage und eine Bestätigung, dass der Patient bei Ihnen versichert ist.
    Nun (februar 2006) schickt die Krankenkasse ein Schreiben, dass das Versicherungsverhältnis des Patienten am 31.Mai 2005 beendet wurde und die kostenzusage zurückgenommen wird.
    Dir Rechnung wurde auch noch nicht bezahlt.

    Jetzt ist es meine Aufgabe zu klären, ob das zulässig ist und wo Kostenzusagen im gesetz geregelt sind.

    Danke schon mal!

  • Hallo \"fallingstar\",

    nach § 39 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenhausbehandlung...

    Einen anderen als den ablehnenden Bescheid (Rücknahme der Kostenzusage) kann die KK in diesem Fall meines Erachtens gar nicht erlassen. Wenn die Mitgliedschaft durch Kündigung und Wechsel in eine andere gesetzliche KK endete, müsste die alte Krankenkasse aber die neue Kasse kennen.

    Ansonsten sehe ich in diesen durchaus ärgerlichen Fällen, in denen bei den Kassen teilweise erst nach Monaten Meldungen (z.B. der Arbeitsagentur oder Arge) kommen, keine andere Möglichkeit als eine Befragung des Patienten nach seiner aktuellen (bzw. für den Behandlungszeitraum zuständigen) Krankenkasse.

    Urteile oder gar Rechtsnormen zu dieser speziellen Thematik sind mir aber leider nicht bekannt.

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo fallingstar,

    nach der Rechtsprechung des BSG ist die KK hier mit dem Einwand der fehlenden Mitgliedschaft ausgeschlossen (es sei denn, sie hätte sich diesen Einwand ausdrücklich vorbehalten) - BSG B 3 KR 1/03 R - wörtlich:\" Mit einer vorbehaltlosen Kostenübernahmeerklärung erkennt die KK gegenüber einem Leistungserbringer ihre Zahlungspflicht für eine Behandlungsmaßnahme dem Grunde nach an. Die Erklärung ist allerdings für die Entstehung der Zahlungspflicht in der Regel nicht konstitutiv; denn diese entsteht bei stationären Behandlungsmaßnahmen bereits mit der Inanspruchnahme der Leistungen des Krankenhauses durch den Versicherten. Aus der Tatsache, dass die Partner des Sicherstellungsvertrags eine besondere Kostenübernahmeerklärung (§ 6) für erforderlich hielten, wird aber deutlich, dass sie ihr eine eigenständige Bedeutung beigemessen haben. Mit der Kostenübernahmeerklärung einer KK soll schon frühzeitig geklärt werden, ob und in welchem Umfang die KK für die Behandlungskosten aufkommt. Damit wird das Vorliegen bestimmter, den Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die KK begründender Voraussetzungen bestätigt; dazu zählt insbesondere die Versicherteneigenschaft des Patienten. Die Kostenübernahmeerklärung hat damit die Wirkungen eines sog deklaratorischen Schuldanerkenntnisses im Zivilrecht (BSGE 86, 166, 170 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1). Folge des Schuldanerkenntnisses ist im Verhältnis des Krankenhauses zur KK vor allem, dass die KK mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie bei Abgabe kannte oder mit denen sie zumindest rechnen musste (Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl 2002, § 781 RdNr 4). Die Kostenübernahmeerklärung schließt damit in der Regel auch die spätere Einwendung aus, ein Versicherungsverhältnis habe tatsächlich nicht bestanden, weil gerade dies außer Zweifel gestellt werden soll und von der KK vor der Abgabe einer Kostenzusage zu klären ist. Insoweit ist sogar von einer ersetzenden Wirkung der Kostenzusage auszugehen, weil sie eine Zahlungsverpflichtung auch für Nichtversicherte begründet.\"

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Hallo fallingstar,
    ich teile die Meinung von Maehrmann.
    Die KK hat im Rahmen eines Ersatzanspruches die Möglichkeit
    sich die Kosten zurück zu holen.
    Der einfachere Weg wäre jedoch m.E. die KK anzurufen und zu
    fragen, wer die zuständige KK ist. Dann würde ich die 301
    Daten an die zuständige KK senden und dann dürfte es keine
    Probleme geben.
    MfG DRG Kodierung

  • Hallo

    Vielen Dank für Eure Antworten, ihr habt mir wirklich sehr geholfen. Habe der Kasse ein Schreiben geschickt und jetzt bin ich mal auf die Antwort gespannt.

    Vielen DAnk und liebe Grüße
    Yvonne