Prüffrist nach §275 Abs.1 SGB V

  • Hallo Herr Merguet,

    wissen Sie, es gibt eine Uniklinik im südlichen Ruhrgebiet, die verlangt in zweiseitigen Schreiben von den Kassen ein procedere zur Einleitung eines Prüfverfahrens, das weder rechtlich/juristisch haltbar noch sinnvoll ist. Einzelheiten möchte ich der Community ersparen, denn es geht mir nur darum:

    Solche Häuser verschleppen durch zusätzliche bürokratische Hürden das Prüfverfahren selbst. Das Erinnerungsvermögen des Arztes leidet unter JEDER Verzögerung, ganz gleich von wem diese ausgeht...

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo Forum,

    nach Studium des Beschluß vom 4.4.06 ist mir noch nicht klar wo sie die frischen Erinnerung des Krankenhausarztes in Frage sehen.

    Ich denke das es um die Frage geht ob objektive Kriterien oder die Einschätzung des Krankenhausarztes die Notwendigkeit bestimmen.


    Zitat

    Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nach alledem auf die vom erkennenden Senat beabsichtigte Abweichung von der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG an. Der 3. Senat würde hier wohl nach seinem Rechtssatz verfahren, dass es auch in solchen Fällen für die Leistungspflicht der betroffenen Krankenkasse nicht auf die nach bestimmten Kriterien objektiv und auch nachträglich zu ermittelnde Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung nach den Kriterien des Krankenversicherungsrechts ankommt, sondern in erster Linie darauf, ob der Krankenhausarzt diese Notwendigkeit zum Behandlungszeitpunkt bejaht hat und diese Entscheidung medizinisch \"vertretbar\" ist. Die Unterschiedlichkeit des rechtlichen Verständnisses von den Voraussetzungen für den Anspruch von Versicherten auf stationäre Krankenhausbehandlung führt zB auch dazu, dass den gerichtlich bestellten Sachverständigen - in Abkehr von einer bestimmten langjährigen gegenteiligen sozialgerichtlichen Praxis - andere entscheidungserhebliche Fragen im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen durch Fachgutachten vorgelegt werden müssten

    Dazu wird jetzt der Große Senat angerufen, wenn sich der 3.Senat dazu erklärt hat.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo MiChu,

    in der Begründung ist von einer \"nach bestimmten Kriterien objektiv und auch nachträglich zu ermittelnde Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung\" die Rede. Hierzu sollte die frische Erinnerung des Krankenhausarztes nicht erforderlich sein...

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Zitat

    Original von Gital:
    Recht ist ein vergängliches Gut. Ich bitte, mal einen Blick auf die Seiten des Bundessozialgerichts zu werfen. Unter der Nr. B 1 KR 32/04 R greift der 1. Senat die bisher vom 3. Senat geprägte, sehr Krankenhaus-freundliche Rechtsprechung frontal an.

    Zur Information: Der dritte Senat hat inzwischen geantwortet, ich zitiere aus der Presseinformation:

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo liebe Forum,

    ich weiß, das dieses Thema schon tausendmal durchgekaut wurde, trotzdem habe ich ein Problem: ich bekomme letzte Zeit von 2 großen KK anfragen für den MDK von Anfang des Jahres. Auf die BSG Urteile von 2001 und 2004 habe ich mich auch berufen, jetzt kommen mir die KK damit, daß die Urteile sich nur auf Berlin beziehen und nicht hier. Was tun? wie kann ich noch argumentieren? Bitte um Hilfe.

    Vielen lieben Dank für jede Antwort

    Viele Grüße

    Lorelei

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Guten Morgen,
    wenn wir ehrlich sind, so würden wir im umgekehrten Fall doch auch versuchen zu argumentieren.
    Aber m.E. trifft das BSG grundlegende Entscheidungen anhand von Einzelfällen. Aus diesem Grunde ist die Argumentation aus den Begründungen zu den BSG-Urteilen auf andere Fälle (od. Bundesländer) übertragbar.
    Natürlich kann es sein, dass die Gegenseite dies nicht so sieht. Da hilft dann nur die Klage.
    Sie werden dann aber höchstwahrscheinlich in der Begründung für ihr Urteil Bezüge zu entsprechender höchstrichterlicher Entscheidungen finden.

    Will sagen, das Argument der KK wird nur kurzfristig bestand haben.
    Sie müssen sich fragen welchen Vorteil hat die KK wenn sie Ihnen so etwas schreib. (Zahlungsverzögerung? Klageunfreudigkeit der Krhs? usw.)

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Moin.

    Wenn der Gesetzesentwurf durchkommt, hat sich diese Problematik zum 01.04.2006 (nahezu) erledigt.

    Ah, doch nicht nahezu. Wenn innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungseingang bei der KK kein Schreiben vom MDK mit dem Prüfbegehren auf dem Tisch liegt, ist der Fall akzeptiert.

    lorelei: Ich bezweifle, dass das BUNDESsozialgericht so heißt, weil es nur für ein BUNDESland gültige Urteile fällt :augenroll: :biggrin: .

    Schönes WE :i_drink:
    Weihnachtsmarktbesuch

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Forum und Beteiligte an dieser immer wieder schönen Diskussion,

    das hier immer wieder zitierte Urteil bezieht sich in der Begründung ganz explizit auf Regelungen des Berliner Vertrages zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung (KÜV) zwischen der Berliner Krankenhausgesellschaft und den Berliner Kassenverbänden. Damit haben wir natürlich schon eine Situation, die man/frau nicht einfach auf das gesamte Bundesgebiet übertragen kann.

    Zudem geht es hier tatsächlich um Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung. Denn wir sind uns doch wohl einig, dass alles was kodiertechnisch eine (auch monetäre) Rolle spielt direkt dokumentiert werden muss und damit auch noch nach Monaten zur Verfügung steht. Auf das mehr oder weniger gute Erinnerungsvermögen Einzelnder kommt es damit nicht an.

    Bei der Prüfung der Dauer und Notwendigkeit der Behandlung ist das anders. Hier werden zum Zeitpunkt der Aufnahme die maßgeblichen Verhältnisse geprüft, die dann zur stationären Aufnahme führen oder eben nicht. Z. B. die häuslichen Verhältnisse und die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten. Diese Sachverhalte werden jedoch nicht unbedingt dokumentiert (auch wenn das sicherlich hilfreich wäre).

    Von daher haben wir eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die auf einem Einzelfall beruht und auf alle exakt gleich gelagerten Einzelfälle möglicherweise anzuwenden ist. Jedoch zu behaupten, Prüfaktivitäten der KK sind in allen Fällen ausgeschlossen, in denen nicht innerhalb von 14 Tagen scharf geschossen wird ist sicherlich rechtlich nicht haltbar.

    Viele Grüße

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt