Videokapselendoskopie

  • Hallo Forum,

    bezüglich der Codierung habe ich noch eine Frage. Der Code 1-63a bezeichnet ja laut OPS:

    1-63a Telemetrische Kapselendoskopie des Dünndarms

    Da die Kapsel ja aber sicher auch noch im Dickdarm ihre Funktion erfüllt, stellt sich für mich die Frage, ob nicht noch ein Code für die Coloskopie, also z. B. 1-650.1, hinzuzufügen wäre, auch wenn die Erlösrelevanz hierdurch nur in besonderen Fällen betroffen ist. Was meinen die Kollegen?

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Blaschke,
    zwischen einer Kapselendokopie und einer \"richtigen\" Endokopie sehe ich doch noch einen deutlichen Unterschied, so dass ich den Kode 1-650.1 für nicht gerechtfertigt halte.
    Zumal nach meinen Kenntnissen die Kapselendokopie der Koloskopie unterlegen ist.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    ja, sicherlich gibt es da einen deutlichen Unterschied, aber der OPS-Code heißt ja nur \"Diagnostische Koloskopie\" und ist Teilmenge des Bereichs \"Diagnostische Endoskopie\". Nimmt man den Begriff wörtlich (hier aus Wikipedia), dann bedeutet dies: \"Endoskop (griechisch: end(o) = innen, darinnen; scopein = betrachten, untersuchen\". Dieses tut man ja zweifelsohne mit der Kapsel. OK, ist Haarspalterei und war eigentlich mehr eine Frage am Rande.

    Haben Sie Informationen darüber, wieviele der Kapselendoskopien eine weitere \"klassische\" Endoskopie nach sich ziehen, z. B. zur Biopsie?

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Blaschke,
    die Infos habe ich leider nicht. Die Zahl dürfte sich aber sehr in Grenzen halten, da nach meiner Erfahrung die diagnostische Reihenfolge immer noch so ist, dass die \"Kapsel am Schluss kommt\".

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Abend zusammen,

    jetzt muss ich als Kassenvertreter auch mal dieses Thema aufwärmen.

    Wie Sie bereits beschrieben haben, lohnt es sich eigentlich nicht die Kapselendoskopie stationär durchzuführen...

    Nun ein neues Konstrukt - das Krankenhaus beantragt die Kostenübernahme der Kapselendsoskopie vorab, da diese ja ambulant durchführbar wäre.
    Da es ambulant ja nicht zu gelassen ist haben wir dem Krankenhaus nach mehrmaliger bereits durchgeführter Diagnostik, die kein Ergebnis brachte eine Vorabkostenübernahme für eine vollstationäre Behandlung gegeben.

    Folge:Nein, dies ist ambulant erbringbar, die DRG rechnet sich nicht, es soll eine KÜ für eine ambulante Kapselendoskopie gegeben werden.

    Wie stehen sie zu einem solchen Vorgehen - bitte auch mla aus KH sicht...

    Lieben Gruß aus dem Bergischen Land

    Jennifer Busse

  • Hallo Frau Busse,
    ich versteh die Frage nicht ganz.
    KH wollte zuerst stationäre und dann (nach Überlegung) ambulante KÜ?
    Sehe ich das so richtig? Wenn ja, auf welcher Basis (Gebührenordnung) soll denn die ambulante KÜ erfolgen?

    Danke für Erläuterung.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    soweit richtig verstanden - ich hatte nur nicht weit genug ausgeholt.
    Stationäre Behandlung wurde beantragt und von uns als GKV auch im Rahmen einer Vorabkostenübernahme genehmigt - damit hinterher keine MDL Prüfung aufkommt, es könnte ja ambulant durchgeführt werden. Und ambulant dann keine Abrechnung möglich, weil das Verfahren so zu Lasten der GKV nicht zugelassen ist.

    Aus Sicht der KK: Dann hat sich das jemand im Krankenhaus mal durchgerechnet und wohl festgestellt das lohnt sich nicht...

    Jetzt kommt eine neues Schreiben des Krankenhauses - eine vollstationäre Behanldung ist medizinisch nicht notwendig, daher soll die Kapselendoskopie nun ambulant durchgeführt werden.

    Hier nun das Problem für uns als GKV: Ambulant dürfen wir die Leistung nicht bezahlen.... Stationäre Behanldung und Abrechnung möchte das Krankenhaus nicht (selbst wenn wir als KK vorab die Kosten zusagen und eine MDK Prüfung zur Feststellung vollstationärer Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nicht einleiten wollen), da es sich für das KH im Rahmen der DRG nicht rechnet..

    Die Abrechnung soll nun quasi über einen Kostenvoranschlag des Krankenhauses als Pauschale für die ambulante Durchführung erfolgen - und dies ist für uns als GKV einfach nicht machbar aufgrund der fehlenden Zulassung im ambulanten Bereich.

    Sieht hier irgendjemand einen Weg dass beide Seiten klar kommen, denn die Behandlung unseres Versicherten wird hierdurch eindeutig verzögert und dies ist für uns als KK so nicht tragbar.

    Lieben Gruß aus dem Bergischen Land

    Jennifer Busse

  • Hallo miteinander,

    ich habe hier ja schon mal meine Meinung dargelegt, aber keine befreidigende Lösung bis jetzt gefunden.
    Es ist sicher unzweifelhaft, dass eine Videokapsel theoretisch ambulant erbringbar ist- vom Procedere her. Allerdings gibt es wohl keine Aufnahme in den
    Leistungskatalog ambulanter Versorgung- zumindest findet sich beim G-BA nichts dazu.
    Stationär ist die Methode unzweifelhaft erbringbar, wenn die stat. Behandlungsbedürftigkeit besteht- mal vom Erlös abgesehen.

    Somit wäre ich froh, wenn ich einen Tag stationär abgerechnet bekäme, das ist etwas mehr als nichts.
    Das problem besteht darin, dass eine ambulante Erbringung schon durch die Kapselkosten ökonomischer Unsinn ist, da die Vergütung dies kaum abdecken wird.
    Bleibt die Tatsache, dass die Methode tatsächlich von der medizinischen Wertigkeit umstritten ist. Daher sollte hier der G-BA durchaus mal prüfen unter welchen Konditionen ein Eingang in die vertragsärztliche Vergütung möglich wäre.

    Zum konkreten Problem sehe ich zwei Wege, die Vergütung wenigstens des einen Tages durchs KH zu akzeptieren? oder gibt es ein Weg für die Kasse z.B. eine Private Rechnung des Versicherten (Selbstzahler) zu vergüten?

    Mfg

    Uwe Neiser