MDK-Erstgutachten komplette Krankenunterlagen?

  • Hallo Forum,


    Mein Problem betrifft die Überlassung von Kopien der stationären Unterlagen an den MDK. Der Fall stellt sich folgenderweise dar: die stationäre Aufnahme in unserem erfolgte unter dem Verdacht einer Pneumonie. Da bei der Pat. ein positiver Schwangerschaftstest vorlag wurde mit Infusionstherapie und symptomtischer Fiebersenkung behandelt. Die im Verlauf der stat. Behandlung zusätzlich aufgetretenen Bauchbeschwerden waren nach Abführmaßnahmen verschwunden. Die Patientin verließ am 4. Tag gegen ärztlichen Rat unser Krankenhaus. Es wurde die Entlassungsanzeige an die Krankenkasse gesendet, worauf prompt die Aufforderung kam die komplette Krankenunterlagen an den MDK zu schicken, da der Kurzbericht zur Beurteilung nicht ausgereicht hätte. Dieser Kurzbericht wurde von uns nicht ausgefüllt, da wir einen entsprechenden Hinweis von der NKG bekommen hatten, dass mit Ausfüllen dieses Kurzberichtes eine Schweigepflichtverletzung vorliegt und so der MDK von seiten der KK umgangen werden könnte. Ich habe der KK geschrieben, dass wir keinen Kurzbrief ausgefüllt haben und wir doch bitte den Grund für die Prüfung durch den MDK wissen möchten, damit wir dann den Entlassungsbericht versenden können. Darauf kam nur kurz ein Fax mit der handschriftlichen Notiz „Fehlbelegung?“. Es wurde von unserer Seite der Entlassungsbrief (natürlich im verschlossenen Umschlag mit Vermerk „nur vom MDK zu öffnen“, der ausführlich auf die stationäre Behandlung eingeht, an die KK geschickt mit der Bitte um Weiterleitung an den MDK. Nun bekommen wir erneut die Aufforderung von der KK die komplette Akte an den MDK zu schicken und auch noch eine Aufforderung des MDK’s, in der steht: es liegt der Entlassungsbericht vor, wir benötigen aber die kompletten stationären Unterlagen.
    Nun komme ich zum Ende: ist es rechtens, dass zur Erstbegutachtung die kompletten Krankenunterlagen angefordert werden dürfen und wir diese dann auch verschicken müssen (dieses ist zur Zeit kein Einzelfall, die Anforderungen über die kompletten stationären Unterlagen häufen sich langsam)? Darf der MDK, obwohl ihm der Entlassungsbrief vorliegt, die kompletten Unterlagen anfordern um das Gutachten (Erstgutachten) zu erstellen, ohne das auf den Inhalt des Entlassungsberichtes eingegangen wird (er wurde nicht einmal erwähnt)?
    Vielleicht hat schon jemand damit Erfahrung gemacht und kann mir weiterhelfen.
    Vielen Dank im Voraus

    Else

  • Hallo Else,

    Das Problem stellt sich ja oft genug genau umgekehrt dar: Sie bekommen ein Gutachten auf Basis des Entlassbriefes und alle möglichen Details der Behandlung, (Elektrolyte, Zusatzentgelte) werden vom MDK in Abrede gestellt, da Sie nicht aus dem Brief hervorgehen. Dies ist aus meiner Sicht viel ärgerlicher, da Sie den Vorgang zweimal in die Hand nehmen müssen, oder aber Sie mauern und verweisen auf das formal inkorrekte Gutachten, hat doch der MDK die Pflicht, alle relevanten Unterlagen zur Begutachtung heranzuziehen.

    Man möchte aber auch nicht komplette Akten kopieren.

    Es ist m.E. einen Versuch wert, mit dem MDK-Arzt Kontakt aufzunehmen, um die gezielte Fragestellung zu erfahren und dann gezielt Unterlagen einzureichen. Wenn das scheitert, haben SIe wahrscheinlich keine Chance, wenn Sie Ihre Ansprüche durchsetzen wollen :h_unzufreiden:.

    Gruß

    Merguet

  • Guten Tag,
    zu diesem Thema hatte Herr Schaffert bereits hier http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…3c38eb802907d28
    ausführlich Stellung genommen.


    Zum Thema \"gezielte Anfrage\" (vgl. Beitrag von Herrn Merguet) hat der Landesdatenschutzbeauftragte NRW am 30.3.06 klar gestellt:

    Zitat

    Eine Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V ist stets eine Einzelfallprüfung. Der konkrete Prüfanlass muss daher ausreichend dokumentiert sein. Der MDK hat sein Auskunftsverlangen so zu begründen, dass den Krankenhäusern vor allem im Hinblick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz bei der Datenübermittlung eine Schlüssigkeitsprüfung möglich ist.

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo Else,

    unsere KH\'s kennen dieses Problem zur Genüge: da wird z.B. einfach die Berechtigung einer stroke-unit-Behandlung angezweifelt, ohne eine substantiierte Rüge zu erheben, und dann soll die Neurologie ALLE Unterlagen und Protokolle für den MDK kopieren.
    Auch wenn Herr Dr. Leonhardt mit seinem Einwurf Recht hat, dass der MDK seine Anfragen präzisieren muss ( die Anfrage \"Schicken Sie mal alle erforderlichen Unterlagen\" ohne weitere Angaben gilt nicht ), hat es im Endeffekt in der Praxis wenig Sinn, sich hier querzustellen.
    Ich würde auch erst einmal den MDK-Arzt anrufen oder schriftlich auffordern zu präzisieren, welche Unterlagen er genau sehen will. ( schriftlich ist aus Beweisgründen besser, Ihre Rechtsabteilung wird es Ihnen im Streitfalle danken ) Wenn er das nicht tut, würde ich die nach Ihrem Ermessen wichtigen Unterlagen hinschicken ( also nicht nur Epikrise, sondern Befunde oder Auszüge aus der Dokumentation, wenn sich daraus Hinweise für die Verweildauer oder Codierung ergeben ). Meistens wird ja die Verweildauer oder die Codierung ( Haupt- oder Nebendiagnose, welche Maßnahmen sind ergriffen worden, welche Codes gehen in anderen Ziffern auf )gerügt. Nach einer Weile bekommt man ja einen Blick dafür, was der MDK bemängeln wird. Bei der Verweildauer ist es vor allem wichtig, dem MDK die Dokumentation über die stationäre Behandlungsbedürftigkeit des Patienten ( z.B. Bewusstseinsstörungen, Einstellung auf Medikamente oder Beatmungsgeräte, oder in der Psychiatrie: labil, mangelnde Krankheitseinsicht, noch nicht reha-fähig ) nachzuweisen, bei Codierungsprüfungen sollten insbesondere die Unterlagen überreicht werden, aus denen sich gruppierungsrelevante oder den CCL beeinflussende procedures oder Diagnosen ergeben.

    Es reicht nicht, den MDK auf sein Einsichtsrecht vor Ort zu verweisen. Es gibt dazu ein aufschlussreiches Urteil des LSG Baden-Württemberg ( L 5 Ka 1130/95 ) zur Auskunftspflicht gegenüber dem MDK. Wenn Sie möchten, kann ich es Ihnen zur Verfügung stellen.

    Viel Erfolg mit dem MDK

    Attorney

    Rechtsanwältin

  • Hallo.

    Wusste doch, dass ich da was von der NKG gefunden hatte ;)

    Anforderung Krankenunterlagen - Schreiben der NKG

    Zielt auf die Verhältnismäßigkeit der Anforderung ab, und geht darauf ein, dass der MDK das KH durchaus betreten darf.

    Ich habe dieses Schreiben mal bei einer KK benutzt, die einen eigenen medizinischen Dienst hat.
    Dieser sitzt allerdings einige hundert Kilometer von unserem Haus entfernt ;) (was ich mal nicht als unser Problem Ansehe :teufel: ).
    Im Antwortschreiben hat diese KK sich noch etwas gewunden, aber zumindest die Anfrage auf die Pflegedokumentation und die Therapiepläne der letzten 5 Behandlungstage beschränkt.

    Attorney: Ich hätte auch interesse an diesem Urteil ;)

    Schönen Tag noch an alle.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Forum,

    diese Problematik stellt sich meines Wissens in MV nicht. Im Landesvertrag nach §112 SGB V ist wörtlich festgelegt:
    \" Eine Übersendung der im Krankenhaus angelegten vollständigen Krankenakte kann nicht verlangt werden. § 276 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB V bleibt unberührt.\"

    Solche Forderungen sehen wir im Prinzip auch nicht.
    An Attorney- wäre es möglich das LSG Urteil einzusehen, da wir momentan die rechtlichen Grundlagen zum Einsichtsrecht/- pflicht des MDK nach §112 prüfen lassen wollen.
    Wäre sehr an einem Kontakt zu dieser Rechtsfrage interessiert.

    Mfg von der Ostsee

    Uwe Neiser


  • @ Attorney

    Auch ich wäre an dem Urteil interessiert.
    Habe leider diesbezüglich im Netz keine Quelle gefunden.

    Danke und schönes WE

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo an Forum,

    bin auf der Suche zu o.g. Urteil auf folgenden Link gestoßen:
    Ärztekammer BW

    Gruß

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • nochmal aufgegriffen, ob es neues gibt ?

    Wir müssensehr viel an den MdK schicken wegen der Komplexbehandlungen,
    das ist dann die halbe Akte.

    Wenn nicht, dann schreibt der MdK-Arzt ganz lapidar,
    dass aus den zugesandten Unterlagen die OPS............ nicht nachvollziehbar war.
    Und dann geht es auf den Rechtsweg.

    Gibt´s was neues zum Thema ?

    Gruss & Dank

    pmh