Sturz als Komplikation?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    möchte mal wissen, wie hier so die unterschiedlichen Vorstellungen sind:
    Alter Patient stürzt im Zimmer während stationären Aufenthalt (DRG egal), es resultiert eine WS-Prellung. Wird dann am nächsten Tag entlassen. Kommt dann 3 Tage später wieder, weil die WS so schmerzhaft ist. Erneute Aufnahme zur Mobilisierung und Schmerztherapie (innerhalb oGVD der 1. DRG).
    Wer sagt Fallzusammenlegung wegen Komplikation? Wer nicht?


    Ich sage dann auch noch meine Meinung.....

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Nachdem die Wirbelsäulenprellung als solche nichts mit dem Ursprünglichen Aufenthalt zu tun hat (zumindest medizinisch gesehen) würde ich für einen neuen Fall plädieren.

    \"Komplikation\" impliziert ja die Folge einer Krankheit oder Behandlung, nicht etwas, das nur zufällig während des Zeitraums einer Erkrankung oder Behandlung aufgetreten ist.

    Somit würde ich eine Komplikation nur als gegeben ansehen, wenn ein Kausalzusammenhang mit der Erkrankung oder Behandlung besteht.

    Ich bin mal gespannt, was der Hintergrund für die primär so banal klingende Frage des Herrn Selter ist... :augenroll:

    Herzliche Grüße,

    N.

    \"Steinigt ihn, er hat ´Jehova´ gesagt!\"

  • Hallo Herr Selter,

    da bin ich mal genauso gespannt wie N.!
    Ich gehe eigentlich davon aus, dass eine FZ wegen Komplikationen dann erfolgen muss, wenn die Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Therapie des ersten Aufenthaltes zu sehen ist. Daher Komplikation und nicht natürlicher Verlauf der \"Erkrankung\".
    Wenn eine WS Prellung vorhanden ist, egal ob damit aufgenommen oder durch Sturz im KH zugezogen, und wegen zunächst fehlenden Beschwerden Entlassung erfolgt, dann sind die folgenden Beschwerden natürlicher Verlauf der Erkrankung.
    Mal vorausgesetzt,keine ident. DRGs und hoffentlich abgeklärtem Frakturverdacht im ersten Aufenthalt.

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Guten Tag!

    Ich bin der Meinung, die Fälle müssten nicht zusammengelegt werden. :erschreck:

    Man sollte hier die \"medizinische Komplikation\" getrennt von der \"abrechnungstechnischen Komplikation\" betrachten. Es mag sich aus medizinischer Sicht um eine Komplikation des stationären Aufenthaltes handeln, abrechnungstechnisch bezieht sich der Begriff der Komplikation meiner Meinung nach jedoch auf unerwünschte Folgen der Behandlung im Sinne einer Gewährleistungspflicht. Das kann z.B. auch eintreten, wenn ich die Blutdruckmedikation des Patienten ändere, während er zur Hüft-TEP stationär ist. Kommt es zur Wiederaufnahme mit entgleisten Blutdruckwerten, ist dies eine Folge der Behandlung während des vorherigen Aufenthaltes und somit eine Komplikation. Mir ist bewußt, dass das Beispiel etwas hinkt, aber ich hoffe, dass ich mich somit verständlich machen kann.
    Da es sich im zur Diskussion gestellten Fall um ein schicksalhaftes, nicht durch die behandelnde Klinik zu verantwortendes, Ereignis handelt, kann man nicht von einer Komplikation im abrechnungstechnischen Sinne sprechen.

    Bin gespannt, wie\'s ausgeht. :D

  • Hallo Dirk,

    formal ist es nach der Schilderung wohl keine Fallzusammenführung (Szenarien, bei denen sich der Patient in seinen Infusions- oder Redonschläuchen verheddert hat oder der Sturz aufgrund langer Nüchternphase vor Endoskopie erfolgte lasse ich jetzt mal außen vor).

    Andererseits: wäre der Sturz früher passiert (also die Entlassung nicht am Folgetag, sondern erst später geplant gewesen), dann wäre die Sturzfolge ja auch mitbehandelt worden und hätte den Aufenthalt evtl. verlängert. Insofern würde ich die Fälle unter \"Kulanz\"-Gesichtspunkten (und ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches für die Kasse) zusammenführen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    eigentlich jeder bezieht die Komplikation auf eine Behandlung. Allerdings steht davon nichts in der FPV:
    Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer,\"
    Was ist \"Leistung\"? Der gesamte Aufenthalt an sich kann als Leistung gewertet werden. Stürzt dann jemand und muss deswegen später erneut aufgenommen werden, kann man auch argumentieren, dass dies nur nötig war, weil hier die Komplikation des Sturzes während des vorausgegangenen Aufenthaltes vorlag (auf nassem Boden nach Reinigung ausgerutscht). Wie sehen es denn die Kassenvertreter? Ich persönlich finde die Formulierung nicht zweifelsfrei.

    Markus:

    Viel Spaß auf dem Schiff heute!

  • Hallo Herr Selter,

    welche Formulierung in den Gesundheitsgesetzen, Kodierrichtlinien, Schlüsseln usw. ist denn schon zweifelsfrei. Sonst hätten wir hier ja nichts mehr zu diskutieren.

    Sie haben doch BG-Erfahrung. Stürze im Krankenhaus sind ein beliebtes Thema, ob die Versicherung des Krankenhauses dafür aufzukommen hat oder nicht. Muss sie dafür aufkommen, oder ist der Sturz auf die Fülle der Leiden des Patienten zurückzuführen, würde ich die Fälle zusammenführen, aber aufpassen, ob der Wiederaufnahmegrund eine Aufnahme rechtfertigt, sonst bekommt man spätestens beim Überschreiten der OGvD Arger mit dem MDK. Nicht jede WS-Pellung bei ausgeschlossener Fraktur rechtfertigt eine stationäre Aufnahme. Die Dokumentation sollte in derartigen Fällen schon darauf achten, dass die Schwere des Krankheitsbildes eine Aufnahme rechtfertigt.

    Ist es kein Fall für die Versicherung und auch nicht auf das Leiden zurückzuführen, würde ich die Fälle trennen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Hallo Forum,
    Hallo Herr Selter,

    vor kurzem hatte ich einen Fall mit einer ähnlich gelagerten Problematik zur Diskussion gestellt siehe hier.
    Auch dort ging es im Prinzip darum, dass ein zweiter Aufenthalt nur deshalb notwendig wurde, da es im ersten Aufenthalt Komplikationen gab.
    Damals gaben Sie an, dass die Fälle nicht zusammengeführt werden müssen, nun zweifeln Sie selber ...

    Zitat


    Original von Selter:
    Ich persönlich finde die Formulierung nicht zweifelsfrei.

    Ich auch nicht, aber die Lösung kann m.E. wohl wieder mal nur der Oberklopfer geben.

    MFG

    Mr. Freundlich

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen Mr. Freundlich,

    der Sachverhalt ist eine anderer. In meinem Beispiel erfolgt die Wiederaufnahme wegen der Folgen des Sturzes (Komplikation). In Ihrem Beispiel wegen der eigentlichen primären Erkrankung. Deswegen handelt es sich um zwei verschiedene Ansätze.

  • Hallo Dirk,

    Zitat

    [..] kann man auch argumentieren, dass dies nur nötig war, weil hier die Komplikation des Sturzes während des vorausgegangenen Aufenthaltes vorlag [..]

    wenn ich die Argumentation richtig verstehe, dann würde das die Ausweitung der Komplikationsregelung auf jede mitbehandelte Erkrankung/Verletzung bedeuten. Wenn also ein Patient wiederaufgenommen wird, weil seine Herzinsuffizienz dekompensiert ist, dann könnte man das als Komplikation interpretieren, auch wenn bei der vorangehenden Behandlung die Herzinsuffizienz nur Nebendiagnose war.

    Zitat

    Viel Spaß auf dem Schiff heute!

    Danke, hat Spaß gemacht!

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach