Abrechnung von 2 Simultan-Eingriffen

  • Liebes Forum,
    mein Problem, bei dem mir die Suchfunktion nicht weitergeholfen hat:

    Können an 1 Patienten, bei dem 2 verschiedene Eingriffe, z.B. durch Urologen und Chirurgen, durchgeführt werden, diese auch abgerechnet werden? Unsere Verwaltung meint Nein - dann ist 1 Eingriff umsonst!

    Kann das sein?

    Mit freundlichem Gruß aus dem (verschneiten!) Allgäu
    Mathias Finke

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

  • Hallo Herr Finke,

    der Eingriff war bestimmt nicht umsonst - aus Sicht des Patienten.
    Es gibt DRGs für Kombinationseingriffe, das dürfte hier aber evtl. nicht zutreffen. Abrechnen kann man dann nur über die Hauptdiagnose, welche nach Analyse des Falls für den stat. Aufenthalt verantwortlich war und der dazugehörigen Prozedur. Als Nebendiagnose und -prozedur dann den Zweiteingriff/Simultaneingriff. So fordern es nun mal die Kodierrichtlinien.
    Eine koron. Bypass-OP mit anschließender ICD-Implantation während eines KH-Aufenthaltes lässt z.B. die Byp.-OP aus der Wertung fallen.

    Trotzdem schöne Pfingstfeiertage an alle Forumsteilnehmer!

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo Herr Finke!

    Ichn nehme an, daß es sich um ambulante Eingriffe handelt. Zumindest ist es in diesem Forum angefragt.

    Sollte dies der Fall sein, können Sie selbstverständlich beide Eingriffe abrechnen. Voraussetzung: Einer der Eingriffe fällt unter die Vereinbarung
    nach § 115 SGB V.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Guten Abend,

    das Problem der Leistungserbringung für zwei unterschiedliche Entitäten war schon häufiger das Thema in diesem Forum. Sollte es sich also um einen statinären (=DRG-Fall) handeln, hat Ihre Verwaltung zumindest teilweise recht. Im Rahmen der DRG-Systempflege werden solche Konstellation beobachtet und - sofern sich daraus eine Kalkulationsfolge für die Fallpauschalen ergibt - perspektivisch Eingang in das System finden.
    Bei den Kombinationseingriffen in der Herzchirurgie (Beispiel von Mikka) ist man dabei schon recht weit gediehen; die Implantation eines AICD findet zumindest teilweise schon im Jahr 2006 Berücksichtigung. Ich kann mich daran erinnern, daß wir in unserem Haus über Einzelfälle im Jahr 2005 noch lebhaft diskutiert haben. Allerdings ist nicht damit zu rechnen, daß die Exoten der stationären Behandlung, die wir alle sehr gut kennen, in jedem Einzelfall künftig im DRG-System abgebildet werden. Eine DRG \"Komplexe Eingriffe an Dünn- und Dickdarm mit Defi-Implantation ohne Kataraktchirurgie\" wird es demnach niemals geben. Man mache sich dabei wiederum klar, daß das DRG-System zwar ein Preissystem ist (im Gegensatz zu Australien, wo es sich um ein System zur Budgetfindung handelt), aber niemals ein System zur Vergütung von Einzelleistungen.
    Sollten Sie also im Rahmen der Chirurgie an den Abdominalorganen feststellen, daß der Patient bei einer postoperativen bradykarden Rhythmusstörung eine absolute Schrittmacherpflicht aufweist, die Sie mit einem Permanentsystem versorgen müssen, geht der Schrittmacher mit allem, was dazu gehört, auf Ihre Kappe - bzw. auf die Ihres Hauses.
    Im Bereich der ambulanten Leistungserbringung hat Herr Killmer natürlich recht, der darauf hinweist, daß dabei andere Regeln gelten. Um Ihnen dabei zu helfen, müßten Sie, falls erforderlich, ein paar Details mitliefern und die genaue Konstellation schildern.

    Schönes WE

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo Hr. Finke,

    handelt es sich um eine amb. OP nach §115b,sie haben zwei verschiedene Zugangswege und überschreiten die vorgegebene Schnitt-Naht-Zeit um mind. vollendete 15 Minuten können Sie den jeweiligen Zuschlag für einen Simultaneingriff abrechnen. Eine nebeneinander Abrechnung von zwei Leistungen aus dem Bereich 31...(während einer Sitzung) ist nach meiner Kenntnis nicht möglich.

    Aus dem kalten Berlin, guido

  • Guten Morgen, liebes Forum,
    vielen Dank für die rege Teilnahme.

    Es handelt sich um einen ambulanten Eingiff, bei dem neben einem Ganglion (vom Chirurgen) eine Spematozele (vom Urologen) operiert werden sollte. Unsere FiBu meinte, dies sei nicht abrechenbar (wg. 2 Leistungserbringern?)).

    Mit freundlichen Grüßen M. Finke

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

  • Hallo Herr Finke,

    der Bewertungsausschuss hat hierzu eine Regelung in den EBM eingefügt. In der Präambel zu Anhang 2 Nr. 13 heißt es nun: \"Erfolgen unterschiedliche operative Eingriffe gleichzeitig durch zwei Operateure einer Gemeinschaftspraxis bzw. eines medizinischen Versorgungszentrums, so ist der Haupteingriff entsprechend der höchst bewerteten Kategorie abzurechnen. Der parallel dazu stattfindende Simultaneingriff durch den zweiten Operateur kann entsprechend dem OP- bzw. Narkose-Protokoll mit den entsprechenden Zuschlägen für Simultaneingriffe berechnet werden. Die Narkose kann in diesem Fall nur entsprechend dem Haupteingriff berechnet werden.\"

    Ersetzen Sie den Begriff \"Gemeinschaftspraxis\" durch Krankenhaus, so kann man dies auch auf Ihren Fall anwenden.

    Voraussetzung ist allerdings, was Darthcoder schon genannt hat, ein Simultaneingriff (vgl. Anhang 2 Präambel Nr. 3). Richtig kompliziert wird es allerdings, wenn einer der Ärzte ein Belegarzt sein sollte.

    Grüsse aus dem nun auch sonnigen Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo Herr Offermanns,
    zunächst vielen Dank für die Antwort. Leider handelt es sich genau um die Situation-> Ein Chirurg mit einem Belegarzt!
    Muß man jetzt dafür für die Abrechnung ein Zusatzstudium absolvieren?
    Gruß M. Finke

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

  • Hallo Herr Finke,

    nein, ein Studium ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn man die Neufassung des Klassikers von Karl May \"Durch das wilde Absurdistan\" auswendig kennt!

    Das Problem, was sich hier ergibt ist folgendes: Der Belegarzt rechnet seine EBM-Ziffern mit der KV ab. Sie als Krankenhaus rechnen ihre ambulante Operation nach § 115b mit der Krankenkasse ab. So weit, so gut.

    Nun muss einer der Beteiligten einen Haupteingriff abrechnen und der andere rechnet einen Zuschlag für den Simultaneingriff ab. Nun kommt das Vermittlungsproblem an die KV oder die Kasse. Es muss entweder der KV oder der Krankenkasse vermittelt werden, dass nur ein Simultaneingriff als operative Leistung abgerechnet wird. Für die Vermittlung an die Krankenkassen ist § 18 Abs. 1 AOP-Vertrag hilfreich: \"Die belegärztliche Leistung ist auf der Rechnung des Krankenhauses als gesonderter Posten mit auszuweisen.\" Wie das mit der KV zu regeln ist, müsste vor Ort nachgefragt werden.

    Zu beachten ist bei der Abrechnung mit der Krankenkasse, dass der Belegarzt eine Leistung durchgeführt hat, die im AOP-Katalog enthalten ist (§ 7 Abs. 7 AOP-Vertrag: \" ... die Leistung nach § 115b SGB V durch einen belegärztlich tätigen Vertragsarzt erfolgt.\"). Sollte das nicht der Fall sein, kann auch kein Simultaneingriff mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Hier fangen dann die wirklichen Abrechnungsprobleme an.

    Ist doch ganz einfach, oder? :k_biggrin:

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."