Hallo Forum.
Stelle fest: falsche Abteilung ; Bitte um Verlegung
Folgender Fall:
Patientin kommt am 22.06.2005 zu uns mit Endometriumhyperplasie. Hysteroskopie und Abrasio werden gemacht. Histo mäßig differenziertes endometroides Korpuskarzinom. Weiteres Vorgehen wird mit der Pat. besprochen. Entlassung am 24.06.05, mit Termin zur Aufnahme am 03.07. und OP am 04.07.05.
Abgerechnete DRGs N08Z und N20Z. Da beide DRGs aus der operativen Partition sind liegt keine WA vor.
PKV sagt, dass es sich um eine Beurlaubung handelt, und daher nur ein Fall abzurechnen sei. Beziehen sich dabei auf das Schreiben von Herrn Tuschen, welches ja in 2005 veröffentlicht wurde.
Schreiben von uns, dass diese Regelung im Schreiben von Herrn Tuschen ein Vorschlag war, welcher in der FPV 2006 umgesetzt wurde, aber für 2005 nicht verbindlich ist. Wir haben hinsichtlich der FPV 2005 § 2 geprüft ob eine Fallzusammenführung vorzunehmen ist oder nicht.
Jetzt schreibt die PKV: \"[...]Das BMGS hat in seiner Stellungnahme die Vorgaben zur Abrechnung der Fallpauschalen verdeutlicht und klargestellt. Der gesetzgeberische Wille für eine Fallzusammenführung 2005 auch ausserhalb des §2 FPV wurde hier eindeutig dargestellt. Die Wertigkeit dieser Darstellung wird dadurch verdeutlicht, dass diese Rechtsauffassung in die FPV 2006 zur Klarstellung explizit aufgenommen wurde.[...]\"
Fazit: Abrechnung von zwei Fällen verweigert!
Meinungen und Anregungen für die erneute Antwort von uns nehme ich gerne entgegen.