Hallo Forum,
habe leider nichts gefunden, das wirklich zu der folgenden Fragestellung paßt, daher neuer Thread.
Folgende Konstellation:
Pat. kommt zum Einbau eines Liquorshunts, der Aufenthalt geht bis zum Erreichen der oGVWD (Fall1). Nach einigen Tagen erneuter Aufenthalt wegen Shuntdysfunktion. Eine Zusammenführung wg. Komplikationen muß wegen Erreichen der oGVWD nicht durchgeführt werden. Es erfolgt eine Shuntrevision und Entlassung (Fall 2).
Innerhalb der oGVWD dieses Falls erfolgt eine erneute Aufnahme wegen Shuntdysfunktion (Fall 3).
Mir ist nun nicht ganz klar, ob Fall 2 und 3 zusammengeführt werden müssen. Fall 3 ist eigentlich eine \"persistierende\" Komplikation von Fall 1, daher könnte man argumentieren, daß eine Zusammenführung wegen Überschreitung der oGVWD von Fall 1 (wie auch schon von Fall 2) ausgeschlossen ist.
Ich sehe aber auch schon die Argumentation unserer Freunde, die sagen werden, es handele sich bei der Shuntdysfunktion (Fall 3) um eine Komplikation der im Fall 2 durchgeführten Revision und nicht des ursprünglichen Shunteinbaus (Fall 1) und daß die Fälle somit zusammenzuführen seien.
Hat jemand hierzu weiterführende Ideen?
Viele Grüße,
V. Blaschke