Erlössteigerung durch intraoperative Blasenverletzung - Kasse fordert

  • Hallo Forum,
    es wird immer verrückter. Trotz aller (dokumentierten) Sorgfalt kam es im Rahmen einer vag. Hysterektomie zu einer Verletzung der Harnblase, welche durch Tabaksbeutelnaht und Einzelknopfnähte wieder verschlossen wurde.
    Kodiert wurde neben 5-578.00 (Naht der Hanblase nach Verletzung offen chirurgisch)- korrekter wäre sicher -.0x (...,sonstiger Zugang). Als ICD wurd T81.2 (versenhentliche Stich- oder Rißwunde während eines Eingriffs. Diese Diagnose trigert die DRG N04Z, sonst wäre es die DRG N21Z. Den \"Mehrerlös\" fordert nun die Kasse zurück, da die \"versehentlich zugeführte Wunde durch den Operateur nicht zu Lasten der GKV gehe\".
    Wie ist die Meinung des Forums hierzu und hat jemand einen Tip, wie ich argumentieren kann. Ich denke, die Kodierung der Diagnose ist korrekt und dass diese erlösrelevant ist, ist Ergbeniss der Gruppierungssytematik. Fahrlässigkeit kann nicht unterstellt werden und durch eine entscheidened Instanz (MDK, Gutachterkommisison) wurde der Fall auch nicht beurteilt.
    Besten Dank vorab und viele Grüße!

  • Hallo, Herr Werner!

    Sehe ich genauso! Die T81.2 bildet das Geschehen richtig ab, die Triggerung ist Folge davon. Bei substantiierten Zweifeln kann die Kasse ja via MDK überprüfen lassen, ob eine Fehlcodierung vorliegt...

    T. Flöser

  • Hallo T_Werner,

    habe soeben gleichen Fall mit Auszug aus OP-Bericht:

    Beim Versuch die Blase von der Uterusvorderwand freizupräparieren, wobei originäre Schichten gar nicht mehr zur Darstellung kommen, wird die Blase über eine Strecke von 3 cm eröffnet.

    Habe jetzt genauso wie Sie nachcodiert und die DRG N02A generiert (cw 3,9) statt vorher N01A (cw 3,6).

    Ich glaube nicht, daß eine KK das zurückfordern kann.

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Herr Dr. Werner,
    Nach den DKR ist eine Nebendiagnose eine \"Krankheit der Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der HD besteht, oder sich während des Krankenhausaufenthaltes entwickelt\". Da ist kein Ausschluss erwähnt! :d_gutefrage: Wo soll da auch eine Grenze gezogen werden? Dann dürfte ja auch kein nosokomialer Infekt mehr kodiert werden.

    Grüße aus Velbert

  • Hallo T_Werner, hallo Forum,

    ich denke, dass die Kasse hier nicht die Kodierung und die sich ergebende DRG bezweifelt, sondern dass sie auf einen Ersatzanspruch wegen Behandlungsfehler hinaus will. Das ist nicht meine Meinung, die ich hier wegen fehlendem medizinischen Hintergrund bewusst für mich behalte, sondern so verstehe ich die Forderung der Kasse.

    Soll nur ein Hinweis sein, weil ich glaube, dass die Hinweise von Herrn Flöser und Herrn Overhamm dann wenig zielführend sind.

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Guten Tag,

    für einen solchen Fall müßte man dann aber auch den Nachweis eines Behandlungsfehlers wirklich führen, was sehr schwerfallen dürfte, da die Eröffnung der Blase sicherlich ein schweres, unerwünschtes aber gelegentlich aufgrund der anatomischen Situation oder nach vorangegangenen Eingriffen schwerlich zu vermeidendes Ereignis darstellt.
    Deswegen plädiere ich schon jetzt dafür, die Diskussion extrem sachlich zu führen.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo Herr Sander,

    die Diskussion verläuft doch sehr sachlich. Falls mein Beitrag angesprochen ist, wollte ich nur vermeiden, dass sich Herr Werner unnötig an der \"Kodier-Front\" aufreibt, weil es dieser Kasse offenbar nicht darum geht.

    Und wenn es Balsam auf die Krankenhaus-Seele ist, wenn ein Kassenfürst so etwas anmerkt: Ich halte das Schreiben der Kasse für einen Witz - denn nur ein NACHGEWIESENER Behandlungsfehler könnte hier den angestrebten Erfolg bringen. Und da gehe ich als Kasse dann doch \"etwas\" anders vor...

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Erneut guten Tag, insbesondere an ToDo,

    genau dahin ging meine Anmerkung und bin dankbar für die Klarstellung.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo Herr Werner, hallo Forum,

    ich möchte jetzt doch nochmal an die \'Kodierfront\' zurückkehren und die Kodierung in Frage stellen.

    Die T-Kodes sind nur zu verwenden, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung existiert (da steht m.E. die Ursache hinten an).
    Also ist die Blasenverletzung S37.28, oder?

    Ob dann der T-Kode noch zusätzlich zur näheren Spezifierung verwendet werden darf, haben wir ja schon häufig kontrovers diskutiert.
    Ich lasse sie zur Zeit dann weg. ?(

    Viele Grüße aus Melle
    Dr. Th. Wagner 8)
    Facharzt für Chirurgie
    Leiter Medizincontrolling
    christl. Klinikum Melle

  • Hallo zusammen,
    habe jetzt einen Fall, wo der MDK eben T81.2 statt S37.28 in der ähnlichen Konstellation fordert.
    Und nun?
    Der Text zum T81.2 lautet doch "Versehentliche Stich- oder Risswunde während eines Eingriffes, anderenorts nicht klassifiziert".
    Danke für Ihre Meinungen.
    Gruß
    GenS

  • hierzu gibt es weiterhin verschiedenste Auffassungen: einige Gutachter nehmen S-Kode + Y-Kode, andere S- und T-Kode und wieder andere bestätigen den MDK, die FoKA ist nicht eindeutig, habe derzeit einen Fall am LSG Niedersachsen zu der Problematik... :/