100 Euro / 300 Euro

  • Hallo Forum,

    Zitat


    Original von E_Horndasch:
    Ich fürchte, da werden dann auf einmal die Z-Diagnosen und andere Raritäten wieder interessante Diskussionspunkte in der Rechnungsprüfung.

    hat sich denn nicht nur der Betrag, sondern auch an dem alleinigen Fälligkeits-Kriterium \"keine Minderung des Rechnungsbetrages\" etwas geändert? Habe dazu nichts gefunden, habe ich etwas übersehen?

    Beste Grüße,
    fimuc

  • Schönen guten Tag allerseits,

    es hat sich allein der Betrag geändert:

    Zitat

    In § 275 Abs. 1c Satz 3 wird der Betrag „100 Euro“ durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.

    Der Streit um Kodierungänderung ohne Rechnungsänderung besteht ja bereits seit der Ursprungsfassung. Hier ist jedoch eineseits eine Klarstellung durch das Ministerium erfolgt, andererseits ist der Wortlaut so eindeutig, dass ich auf jeden Fall eine Klage durchziehen würde (Vermutlich wird die Krankenkasse spätestens nach der Klageschrift zahlen).

    Problematischer finde ich, dass auch für die Neuregelung wieder keine eindeutiger Geltungbereich bezüglich des Beginns festgelegt wurde. Gilt dies nun für alle ab der Verkündung eingeleiteten Prüfungen (Krankenhaussicht) oder für die ab diesem Datum aufgenommenen Patienten (Krankenkassensicht) ? Gibt es hierzu bereits fortgeschrittene Verfahren bezüglich der Einführung der Aufwandspauschale?

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    zum Stichtag (01.04.2007) gibts einen Beschluss des LSG Sachsen (gibt den Kassen Recht)= Aufnahmetag. Und ein Urteil des SG München (gibt den Kliniken Recht) = Rechnungsdatum. Ob eines der Urteile Rechtskraft erlangt hat ??
    Schöne Grüße

  • Hallo Forum,

    unsere derzeitige Variante:

    100 Euro in Rechnung gestellt. Kasse verweigert die Zahlung mit dem Hinweis darauf, die Prüfung sei lediglich fristwahrend angezeigt worden. Unterlagen gingen auch an die Prüfinstanz, das ist aber z.T. über 14 Monate her. Ergebnis der Prüfung ist uns nie mitgeteilt worden

    Von zeitnaher Prüfung kann hier nicht die Rede sein.

    Welche Möglichkeit besteht?

    Ähnliche Erfahreungen bei den Teilnehmern?

    Gruß

    merguet

  • Hallo merguet,

    ich würde mich direkt an den MDK wenden. Gemäß § 277 SGB V ist dem Leistungserbringer das Ergbnis einer Prüfung anzuzeigen. Ich kenne jedoch den ein oder anderen MDK, der durchaus regelhaft für eine Prüfung mehr als ein Jahr einrechnet.

    Eine Idee hierzu wäre vielleicht die Prüfdauer in Anlehnung an die Empfehlung zum Prüfverfahren nach § 17 c SGB V zu begrenzen und bezüglich des Zeitrahmens darüber ein wenig Druck zu machen. Im Übrigen hat der § 275c durchaus Relevanz. Danach ist eine Prüfung zeitnah durchzuführen (nicht nur anzuzeigen).

    Die Situtation ist insgesamt vollkommend unbedriedigend geregelt. Ich hoffe, dass der Gesetzgeber diese Lücke irgendwann schließen wird.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Hallo,

    da müssen Sie schauen, was der MDK geschrieben hat.

    Variante 1 : Anzeige der Prüfung zur Fristwahrung, ohne Unterlagenanforderung.

    Variante 2 : Prüfanzeige und Unterlagenanforderung.

    Wenn Sie bei Variante 1 Unterlagen an den MDK gesendet haben werden Sie wohl auf die 100 € verzichten müssen.

    Bei Variante 2 würde ich den Fall an unseren RA abgeben.

    Viele Grüße

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Tag, Papiertiger,

    Zitat


    Original von papiertiger:
    Variante 1 : Anzeige der Prüfung zur Fristwahrung, ohne Unterlagenanforderung.

    Wenn Sie bei Variante 1 Unterlagen an den MDK gesendet haben werden Sie wohl auf die 100 € verzichten müssen.

    Ich weiss, dass die Diskussion schon mal geführt wurde. Aber gibt es irgendwelche Grundlagen dafür, dass die Prüfanzeige allein zur Berechnugn der 100 Euro nicht ausreicht?

    Die hier in Rede stehende Prüfinstanz ist generell für eine Kommunkation mit dem KH nicht erreichbar. Wir bekommen auch NIE eine Mitteilung ordnungsgemäßer Abrechnungen. Es ist für uns somit nicht erkennbar, ob überhaupt geprüft wurde.

    Gruß

    merguet

  • Hallo merguet,

    habe ich Sie missverstanden? Es sind doch Unterlagen rausgegangen und nur lt. Kasse offenbar keine Unterlagen angefordert worden, oder nicht? Das dürfte doch letztendlich schnell zu klären sein.

    Selbst wenn die Frist angezeigt worden ist, ohne dass eine Prüfung (im Rahmen einer Anforderung weiterer Unterlagen) erfolgte bin ich mir sicher, kann die Abrechnung einer Aufwandspauschale erfolgen. Der MDK hat einen Prüfauftrag erhalten, sonst könnte er diesen nicht anzeigen. Ob und in welchem Umfang er diesen wahrnimmt kann dem Krankenhaus doch letztendlich egal sein. Ansonsten wäre ein solches Vorgehen ein Freifahrtsschein. Ich lasse erst einmal Prüfungen für \"alle\" Fälle anzeigen und suche mir dann Stück für Stück, interessante Fälle raus, je nach Personalkapazität und Kenntnisstand.

    Was ich nicht verstehe ist, warum Sie keinen Kontakt mit der Prüfinstanz aufnehmen können, selbst Institutionen wie der SMD lassen sich zumindest schriftlich ganz gut erreichen.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Hallo,

    ich habe diese Diskussion nicht weiter verfolgt. (Nur kurz meine Meinung: Wenn der MDK Unterlagen verlangt, und ich die rausschicke, lasse ich die 100 € berechnen, wenn der Fall zu unseren Gunsten entschieden wird. Wenn der MDK nur sagt, \"Wir haben einen Prüfauftrag von der KK, wir zeigen die Prüfung an, brauchen aber zur Zeit keine Unterlagen\", dann nehme ich das zur Kenntnis, und warte ab. Wenn dann nichts angefordert wird, ich also keinen Aufwand hatte, mit welcher Begründung sollte ich dann eine Aufwandspauschale berechnen?? )

    In meinen Schreiben an den MDK steht immer folgender Satz:\" Nach erfolgter Begutachtung erwarten wir gem. § 277 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Mitteilung des Ergebnisses, auch wenn die Begutachtung zu unseren Gunsten ausfällt.\"

    Kommt nach geraumer Zeit nichts, rufe ich bei der entsprechenden KK an und frage nach, bzw. ich drucke eine Liste mit den Fällen aus, und schicke die an den SB.

    Bisher hat das immer ausgereicht.

    Vorschlag: Schreiben an die KK, womit Sie innerhalb von 14 Tagen ein Gutachten des MDK erwarten (Verweis auf BSG Urteil \"zeitnahe Prüfung\"). Sollte die Rechnung noch offen sein, Betrag einfordern und ggf. Zahlungsklage androhen.
    Wenn dann keine Antwort erfolgt teilen Sie der KK mit, dass Sie davon ausgehen, dass die Prüfung zu Ihren Gunsten ausgegangen ist, und dass Sie ein womöglich noch ankommendes GA unter Verweis auf o.g. Urteil ablehnen. Dann 100 € berechnen.

    Viele Grüße

    P.S.: Sollten gehäuft Fälle auftreten, wo eine Prüfung nur angezeigt wird, würde ich auch die KG fragen, ob dies zulässig ist. Ansonsten gehe ich mal davon aus, dass der MDK von den KKn einige Fälle mehr vorgelegt bekommt, als uns KHn bekannt wird. Stichwort Vorberatung. Da bekommt der MDK auch einen \"Prüfauftrag\" von der KK. Wie soll das berechnet werden?

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Herr Schaffert,

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    ...
    Problematischer finde ich, dass auch für die Neuregelung wieder keine eindeutiger Geltungbereich bezüglich des Beginns festgelegt wurde. Gilt dies nun für alle ab der Verkündung eingeleiteten Prüfungen (Krankenhaussicht) oder für die ab diesem Datum aufgenommenen Patienten (Krankenkassensicht) ? Gibt es hierzu bereits fortgeschrittene Verfahren bezüglich der Einführung der Aufwandspauschale?
    ...

    dazu in den neuesten BKG-Mitteilungen vom 6.3.2009:

    Zitat


    MDK-Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1 c SGB V n. F.

    Mit der Anhebung der MDK-Aufwandspauschale von 100 Euro auf 300 Euro will der Gesetzgeber den Anreiz für die Krankenkassen nochmals erhöhen, von einer ohne konkrete Verdachtsmomenten initiierten Einzelfallprüfung abzusehen. Bei der Beurteilung, ab wann die Neufassung Anwendung findet, ist allein auf den Beginn der Prüfung (= Anzeige der Prüfung) abzustellen und nicht auf die Aufnahme in das Krankenhaus.
    Diese Auffassung wurde bereits vom Sozialgericht in München...und neuerdings auch vom Sozialgericht Nürnberg entsprechend bestätigt. Bei der Aufwandspauschale handelt es sich um eine gesetzliche Festlegung, vergleichbar dem Bußgeldkatalog und nicht um ein Entgelt nach dem KHEntgG oder der BPflV. Damit können die Krankenhäuser den Krankenkassen für alle erfolglosen Einzelfallprüfungen, die ab Inkrafttreten des KHRG dem Krankenhaus vom MDK angezeigt werden, 300 Euro in Rechnung stellen.


    MfG

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Schönen guten Tag Herr Balling,

    diese Rechtsauffassung teile ich, aber mir liegt bisher keine entsprechendes Urteil vor und auf SG-Ebene werden sie ja vermutlich auch noch nicht rechtskräftig sein. Dennoch wäre ich natürlich an entsprechenden Urteilstexten oder wenigstens Aktenzeichen interessiert. Also bitte, wer auch immer entsprechende Urteile zur Verfügung hat, bitte hier bekannt geben.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,