Hauptdiagnose Stomaprolaps nach CA-Operation

  • Frage nach der Hauptdiagnose:
    Patient wird aufgenommen wegen Prolaps bei endständigem Transversostoma nach Sigmaresektion bei Sigma-CA. Es erfolgt eine operative Korrektur.
    MDK gibt im Gutachten an, es handele sich nicht um einen geplanten Folgeeingriff im Rahmen eines Behandlungsplans. Deshalb HD:K91.4 (Funktionsstörung nach Kolostomie oder Enterostomie)

    Argument der Klinik ist die DKR 0201e: (...) Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen (...)anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist, also auch bei den stationären Aufenthalten, die beispielsweise auf die chirurgische Entfernung eines Malignoms folgen... Deshalb HD: C18.7 (Sigmakarzinom)

    Wer hat Recht?

    Dr. Sabine Griem

  • Hallo.

    M.E. hat das KH recht.

    Es handelt sich um eine notwendige Folgebehandlung. In den DKR ist nicht genau definiert, wie eine solche \"Folgebehandlung\" auszusehen hat.
    Die Argumentation des MDK passt hier insofern nicht, als dass der \"Behandlungsplan\" (auch wenn dieser Begriff nicht fällt) sich nur auf die chirurgische Behandlung des Malignoms / der Metastasen bezieht.

    Allerdings stellt sich dann die Frage, ob ein WK Fall vorliegt 8o

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo,
    ich sehe es anders und würde hier dem MDK rechtgeben!
    Der Stomaprolaps ist eine eigenständige Störung ohne direkten Zusammenhang mit der Tumorerkrankung. Daher ist der Prolaps hier HD. Anders wäre es bei der Stoma-Rückverlagerung, die eine geplante Folgebehandlung der Primärtherapie darstellt.

    Gruß

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Hallo Herr Bartkowski,
    da muß ich Ihnen ganz eindeutig widersprechen!
    Der Stomaprolaps ist m.E. als Spät-Komplikation der erfogten Tumortherapie anzusehen; ohne Tumor-Op kein Stoma, ohne Stoma kein Prolaps.
    Es handelt sich um eine notwendige Folgebehandlung.
    Gruß und schönes Wochenende
    Stalli

    STALLI :d_zwinker:

  • Grüß Gott zusammen,

    ich denke man muß doch (leider) Komplikation und geplante Folgebehandlung unterscheiden!

    Entsprechend Bsp.7 DKR 0201f ist daher die Hauptdiagnose der Prolaps

    Mit freundlichen Grüßen

    M. Finke

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

  • Schönen guten Tag allerseits,

    ich denke, dieser Streit ist nicht zu lösen, da es sich um einen echten Widerspruch handelt. Einerseits ist in der DKR 0201 von \"Folgebehandlung\" die Rede, nicht von einer \"geplanten Folgebehandlung\". Insofern ist der Argumentation von Stalli nachvollziehbar.

    Allerdings steht dem das Beispiel 7 entgegen. Auch hier könnte argumentiert werden, ohne Tumor keine Krampfanfälle. Hier ist aber explizit die Angabe der Krampfanfälle als HD vorgesehen.

    Was ist denn nun der Unterschied, zwischen der Rückverlagerung und dem Prolaps. Dass es sich bei der Rückverlagerung um einen Teil der \"auf mehrere Eingriffe verteilte[n] chirurgische Behandlung\" handeln sollte und bei dem Prolaps um ein \"Symptom\", ist mir doch zu schwammig und missverständlich.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag,
    interessante Diskussion.:sterne: :sterne: :sterne: :sterne: :sterne:
    Ich bin auf das Urteil des Sozialgerichtes gespannt.

    Schönes WE allerseits :i_drink:

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Lieber Herr Schaffert, liebes Forum,

    ich bin inzwischen zu der Überzeugung gelangt, daß der zitierte Passus

    Zitat

    Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen (z.B. Operationen, Chemo-/Strahlentherapie, sonstige Therapie) (siehe Beispiel 2) sowie zur Diagnostik (z.B. Staging) (siehe Beispiel 3) anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist, also auch bei den stationären Aufenthalten, die beispielsweise auf die chirurgische Entfernung eines Malignoms folgen. Denn obwohl das Malignom operativ entfernt worden ist, wird der Patient nach wie vor wegen des Malignoms behandelt.

    doch so eng zu sehen ist, daß eine (i.d.R. geplante) Folgebehandlung (des Tumors) und nicht eine Behandlung der Folge gemeint ist.

    Siehe auch Beispiel 4 der DKR 0201f, hier wird nicht das Kolon-CA, sondern die Lebermetastase, die behandelt wird, als HD angesehen.
    Ich lasse mich aber liebend gerne vom Gegenteil überzeugen - (aus verständlichen Gründen als Chirurg im Krankenhaus!

    Ich bitte also um Argumentationshilfe!

    Mit Grüßen aus Deutschlands sonngster Stadt und allen ein schönes Wochenende

    M. Finke :sonne:

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

  • Hallo liebe Gemeinde,
    ich muss zugeben, dass mich inzwischen (leider)die Argumente überzeigt haben.
    Es sind mit dem Begriff \"Folgebehandlung\" wohl nur die in direkter Linie mit der Tumorbehandlung in Zusammenhang stehenden Therapien gemeint-
    z.B. Darmresektion mit Anus praeter -- A.p.-Rückverlagerung oder
    Ablatio mammae -- Brustaufbau. Hier ist das Karzinom als HD zu kodieren.
    Bei \"Ãbwegen\" wie Symptomen (z.B. Krampfanfälle bei Hirnmetastasen) oder Komplikationen ( Narbenhernien) ist das Symptom/die Komplikation als HD und das Karzinom/Metastase als ND zu kodieren.
    Schönen Wochenbeginn allerseits
    Gruß
    Stalli

    STALLI :d_zwinker: